Kann ich gut verstehen, aber ich kann es hier (leider) nur so erklären, wie wir's von hier aus anhand der gesetzlichen Grundlagen und aus unseren Erfahrungswerten ableiten können.
Und danach gilt Folgendes:
Dein Mann könnte sich gemäß § 10
StAG einbürgern lassen, wenn er über mindestens 8 Jahre ununterbrochne anrechenbare rechtmäßige Voraufenthaltszeiten verfügt. Nun ist es aber gerade in Bayern so, dass die Behörden dort nach all unseren Erfahrungen hier, Zeiten, die jemand wegen eines Studiums in Deutschland war, für nicht anrechenbar halten, weil man sie nicht im Sinne "gewöhnlichen" Aufenthalts ansieht bzw. ansehen will.
Hier im Board ist das
an dieser Stelle
entsprechend erklärt. (Blaues bitte anklicken!) - Dort steht zum Schluss aber auch, dass man, weil es unterschiedliche Rechtsauffassungen zu der Thematik gibt, dies am besten mit der zuständigen Einbürgerungsbehörde selbst abklären solle.
Angesichts dieser Äußerung Eurer Sachbearbeiterin:
Fraeulein123 schrieb am 04.04.2011 um 16:50:21:sie hat gesagt, da wir jetzt verheiratet sind, würden die Jahre, die er vorher als Student hier war, auch anerkannt werden als rechtmäßiger Aufenthalt.
... wäre das ja zumindest einen Versuch wert - freilich müsste sich die gute Dame schon noch mal dazu durchringen, den Studentenaufenthalt Deines Mannes eben nicht nur als rechtmäßigen sondern auch als
gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt anzuerkennen. Möglichweise meint sie das ja - aber ich habe halt, wegen der eigentlich durchgängig anderen Erfahrungswerte, Bayern betreffend, da fairnesshalber ein paar Zweifel anklingen lassen wollen.
Die Einbürgerung gemäß § 10
StAG (Anspruchseinbürgerung) wäre für Deinen Partner ansonsten die "eleganteste", weil eben hinsichtlich des Nachweises gesicherten Lebensunterhalts da "gewisse Abstriche" hingenommen werden.
Die aufenthaltsmäßigen Voraussetzungen für die Regeleinbürgerung nach § 9
StAG erfüllt Dein Mann allemal nach drei Jahren rechtmäßig in Deutschland bestehender und gelebter Ehe mit Dir als deutscher Ehegattin.
Für die Einbürgerung nach dieser Vorschrift werden aber, wie ich in meinem anderen Post schon angedeutet hatte, höhere Kriterien hinsichtlich des Nachweises der LU- Sicherung angelegt. Wenn der
LU durch einen oder beide Ehepartner für beide nicht hinreichend aus Erwerbsarbeit gesichert werden kann, dann gilt für die Fälle, bei denen das so ist, dass eine Prognoseentscheidung von der
EBH zu treffen ist.
Ergibt diese, dass in absehbarer Zukunft eine hinreichend nachhaltige
LU - Sicherung (wieder) angenommen werden kann, wird die Einbürgerung möglich sein. Ergibt sie das Gegenteil, wird es (zunächst) nichts mit der Einbürgerung. (Bei Anspruch auf Leistungen nach dem
SGB II oder
SGB XII ist freilich von vornherein eine Einbürgerung gemäß §§ 8 und 9
StAG ausgeschlossen).
Wie nun eine Prognoseentscheidung in Eurem Falle aussehen/ausgehen würde, vermag von hier aus niemand abschließend zu beurteilen.
Insbesondere hierfür gibt es für einen Kontakt zwecks Vorabkläreung mit der
EBH eigentlich keine Alternative - man wüsste danach, ob sich ein Einbürgerungsantrag zum jetzigen Zeitpunkt schon lohnt und könnte wenigstens eine (mit Gebühren verbundene) Ablehnung vermeiden.
Tut mir (aufrichtig) leid, dass es so verworren ist - glaub' mir, es wünschen sich unzählige Menschen, dass der Gesetzgeber bzw. das BMI hier endlich Klarheit und vor allem verbindliche Regelungen für alle Bundesländer schafft.
=schweitzer=