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kein sicherer Job, aber Geld auf Sparbuch (Gelesen: 2.293 mal)
Fraeulein123
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag kein sicherer Job, aber Geld auf Sparbuch
04.04.2011 um 13:39:36
 
Hallo erstmal!
bin neu hier und hab gleich mal ne Frage

war letztens mit meinem Mann bei der Ausländerbehörde, um seinen Einbürgerungsantrag abzugeben.
als wir das erste Mal da waren, um zu fragen, was wir alles brauchen, klang die Sachbearbeiterin ganz zuversichtlich, dass es bei ihm klappt.

der Sachbearbeiter letztens meinte jetzt aber, dass der Antrag meines Mannes sicher zurückgestellt wird.
Aus folgenden Gründen:

mein Mann ist seit 11 Jahren in Deutschland, wir sind gute 3 Jahre verheiratet. er ist Student und arbeitet nebenher nur als Werkstudent
ich hab studiert und mach grad mein Referendariat. Das ist im Herbst allerdings vorbei und dann muss ich mir nen Job suchen

da sich bei uns eben soviel ändern wird, wird der Antrag  zurückgestellt.
jetzt ist mir eingefallen (ich geb zu, ich hätt da mal früher dran denken können), dass ich noch relativ viel Ersparnisse auf meinen Sparbüchern hab.
könnten davon sicher ein Jahr überleben, selbst wenn wir beide jetzt auf einmal keinen Cent mehr verdienen würden.

würde uns das bei der Einbürgerung weiterhelfen? oder ist das egal?

danke für eure Hilfe!
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reinhard
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Antwort #1 - 04.04.2011 um 13:47:39
 
Sparbücher können so nicht mitgerechnet werden – es könnte ja sein, dass er nächste Woche eingebürgert wird, und Du bist einen Tag später in Paris und kaufst ein.

Geguckt wird deshalb nach dem Einkommen.

Vermögen kann einbezogen werden, wenn Du z.B. ein Haus hast, in dem Deine Mieter wohnen und monatlich Miete bezahlen.
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #2 - 04.04.2011 um 15:19:42
 
@ Fräulein123,

Du bist Deutsche, Ihr seid seit drei Jahren verheiratet, Dein Mann hat eine AE gemäß § 28 (1) Nr. 1 AufenthG - soweit richtig?

Er ist seit 11 Jahren immer und ununterbrochen mit rechtmäßigem Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis, oder nach dem alten AuslG auch Aufenthaltsbewilligung, Aufenthaltsbefugnis) in Deutschland gewesen?

Wenn Du das auch bejahen kannst, bleibt noch eine Frage: In welchem Bundesland befindet sich Euer Hauptwohnsitz?


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Fraeulein123
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 04.04.2011 um 15:33:48
 
schon mal danke für eure Antworten

@ schweitzer

ich bin Deutsche, mein Mann ist seit 11 ununterbrochen mit Aufenthaltstitel in Deutschland, ja.
er hat die Niederlassungserlaubnis nach § 28 II AufenthG.
wir wohnen in Bayern
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schweitzer
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Antwort #4 - 04.04.2011 um 16:23:39
 
Bayern ist schon mal nicht gut, aber, da er eine NE hat frage ich doch noch mal genauer nach:

Welche Aufenthalte (genaue Bezeichnung) hatte er während der 11 Jahre insgesamt?

Blöd wäre, wenn abgesehen von der Zeit, die er als Dein Ehepartner eine AE hatte, die AE - Zeiten ansonsten solche zum Zwecke des Studiums gewesen sind (was ich vermute). Die erkennt Bayern (neben Sachsen, Baden-WEürttemberg und teilweise Hessen) nämlich nicht als Zeiten eines gewöhnlichen Aufenthalts für eine Anspruchseinbürgerung ach § 10 StAG an.

Eine Anspruchseinbürgerung wäre aber, was die LU - Problematik betrifft,  möglich, solange nicht tatsächlich Leistungen nach SGB II oder SGB XII bezogen würden.

Bei der Regeleinbürgerung nach § 9 StAG liegen die Hürden da höher. Da gelten hinsichtlich des nachweises hinreichenden Lebensunterhalts die Bestimmungen für eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG. Das bedeutet, dass nachgewiesen werden muss, wovon man lebt und, dass das Nachgewiesene tatsächlich als ausreichend angesehen werden kann. Im Zweifel ist die Behörde gehalten eine Prognoseentscheidung zu treffen ... Bei Ersparnissen, die für ein Jahr reichen, dürfte das eng werden ...


=schweitzer=
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Fraeulein123
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #5 - 04.04.2011 um 16:50:21
 
ja, er war davor als Student hier.

beim ersten Gespräch meinte die Sachbearbeiterin, dass es bei uns ja viel leichter wäre, weil er nicht über mich, sondern selbstständig eingebürgert werden kann, weil er eben schon so lange hier ist. deswegen bräuchten wir auch u.a. den Staatsangehörigkeitsnachweis von mir nicht.
sie hat gesagt, da wir jetzt verheiratet sind, würden die Jahre, die er vorher als Student hier war, auch anerkannt werden als rechtmäßiger Aufenthalt.
erst hatten wir eben das Merkblatt, was wir für die Einbürgerung nach § 9 StAG brauchen und dann ist ihr das aufgefallen und hatte alles durchgestrichen, was wir wegen seines langen Aufenthalts jetzt nicht brauchen.

oder hat das eine mit dem andren jetzt gar nichts zu tun?

ich versteh langsam schon gar nix mehr.
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schweitzer
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Antwort #6 - 04.04.2011 um 20:46:48
 
Kann ich gut verstehen, aber ich kann es hier (leider) nur so erklären, wie wir's von hier aus anhand der gesetzlichen Grundlagen und aus unseren Erfahrungswerten ableiten können.

Und danach gilt Folgendes:

Dein Mann könnte sich gemäß § 10 StAG einbürgern lassen, wenn er über mindestens 8 Jahre ununterbrochne anrechenbare rechtmäßige Voraufenthaltszeiten verfügt. Nun ist es aber gerade in Bayern so, dass die Behörden dort nach all unseren Erfahrungen hier, Zeiten, die jemand wegen eines Studiums in Deutschland war, für nicht anrechenbar halten, weil man sie nicht im Sinne "gewöhnlichen" Aufenthalts ansieht bzw. ansehen will.

Hier im Board ist das
an dieser Stelle
entsprechend erklärt. (Blaues bitte anklicken!) - Dort steht zum Schluss aber auch, dass man, weil es unterschiedliche Rechtsauffassungen zu der Thematik gibt, dies am besten mit der zuständigen Einbürgerungsbehörde selbst abklären solle.

Angesichts dieser Äußerung Eurer Sachbearbeiterin:

Fraeulein123 schrieb am 04.04.2011 um 16:50:21:
sie hat gesagt, da wir jetzt verheiratet sind, würden die Jahre, die er vorher als Student hier war, auch anerkannt werden als rechtmäßiger Aufenthalt.
... wäre das ja zumindest einen Versuch wert - freilich müsste sich die gute Dame schon noch mal dazu durchringen, den Studentenaufenthalt Deines Mannes eben nicht nur als rechtmäßigen sondern auch als gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt anzuerkennen. Möglichweise meint sie das ja - aber ich habe halt, wegen der eigentlich durchgängig anderen Erfahrungswerte, Bayern betreffend, da fairnesshalber ein paar Zweifel anklingen lassen wollen.

Die Einbürgerung gemäß § 10 StAG (Anspruchseinbürgerung) wäre für Deinen Partner ansonsten die "eleganteste", weil eben hinsichtlich des Nachweises gesicherten Lebensunterhalts da "gewisse Abstriche" hingenommen werden.

Die aufenthaltsmäßigen Voraussetzungen für die Regeleinbürgerung nach § 9 StAG erfüllt Dein Mann allemal nach drei Jahren rechtmäßig in Deutschland bestehender und gelebter Ehe mit Dir als deutscher Ehegattin.

Für die Einbürgerung nach dieser Vorschrift werden aber, wie ich in meinem anderen Post schon angedeutet hatte, höhere Kriterien hinsichtlich des Nachweises der LU- Sicherung angelegt. Wenn der LU durch einen oder beide Ehepartner für beide nicht hinreichend aus Erwerbsarbeit gesichert werden kann, dann gilt für die Fälle, bei denen das so ist, dass eine Prognoseentscheidung von der EBH zu treffen ist.

Ergibt diese, dass in absehbarer Zukunft eine hinreichend nachhaltige LU - Sicherung (wieder) angenommen werden kann, wird die Einbürgerung möglich sein. Ergibt sie das Gegenteil, wird es (zunächst) nichts mit der Einbürgerung. (Bei Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII ist freilich von vornherein eine Einbürgerung gemäß §§ 8 und 9 StAG ausgeschlossen).

Wie nun eine Prognoseentscheidung in Eurem Falle aussehen/ausgehen würde, vermag von hier aus niemand abschließend zu beurteilen.

Insbesondere hierfür gibt es für einen Kontakt zwecks Vorabkläreung mit der EBH eigentlich keine Alternative - man wüsste danach, ob sich ein Einbürgerungsantrag zum jetzigen Zeitpunkt schon lohnt und könnte wenigstens eine (mit Gebühren verbundene) Ablehnung vermeiden.

Tut mir (aufrichtig) leid, dass es so verworren ist - glaub' mir, es wünschen sich unzählige Menschen, dass der Gesetzgeber bzw. das BMI hier endlich Klarheit und vor allem verbindliche Regelungen für alle Bundesländer schafft.


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #7 - 04.04.2011 um 21:05:28
 
naja, vielen vielen Dank für deine Hilfe!
langsam steig ich durch!
dann erkundige ich mich nochmal, ob die Studienzeit als gewöhnlicher Aufenthalt anerkannt wird oder nicht.
vielleicht haben wir ja Glück... (wovon ich zwar nicht ausgehe, aber die Hoffnung stirbt zuletzt)
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