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Recht auf Einbürgerung oder nicht ??? (Gelesen: 3.414 mal)
gogowest
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Recht auf Einbürgerung oder nicht ???
03.04.2011 um 14:21:55
 
Hallo zusammen,

Ich brauche eure Hilfe und Ratschläge.
Ich schildere kurz meine Situation.

Ich lebe in Deutschland seit 9 Jahren, habe hier studiert und momentan arbeite ich als Entwickler in einer Firma aber nur teilzeit(20 Stunden/Woche) ,ich verdiene 1500 euro Brutto ,ungefähr 1050 euro netto monatlich.
Am Anfang war mein Vertrag auf 3200 euro brutto aber bevor ich die Arbeit Anfange der Arbeitgeber hat gemeint momantan haben wir nicht viele Aufträge deshalb arbeiten Sie nur teilzeit.
ich bin noch ledig und bezahle für die miete 210 euro.

habe ich trozdem Recht auf Einbürgerung oder nicht??

Vielen dank
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Mutly
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 03.04.2011 um 15:27:34
 
Welche AE hast du?
Wenn du früher eine AE nach §16 als Student hattest, in welchem Bundesland lebst du?
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gogowest
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i4a rocks!


Beiträge: 3

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Recht auf Einbürgerung oder nicht ???
Antwort #2 - 03.04.2011 um 15:52:00
 
Ich wohne in hessen und hatte ich früher eine AE nach §16 als Student .
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #3 - 03.04.2011 um 17:33:17
 
In Hessen erkennen einige Einbürgerungsbehörden auch die Studienzeiten an (andere nicht).

Am besten rufst Du bei deiner Einbürgerungsbehörde an oder schickst eine Mail, um einen Beratungstermin zu vereinbaren. Die können Dir das sagen.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 03.04.2011 um 17:34:51
 
Aus Hessen kam bezüglich der Anrechnung von Studienzeiten für eine Anspruchseinbürgerung verschiede Aussagen (hier ein bisschen mehr zum nachlesen), du solltest auf jeden Fall mit deiner EBH absprechen. Wenn sonst alle Voraussetzungen gegeben sind ist eine Anspruchseinbürgerung nach §10 StaG ist.

Fall die Studienzeiten nicht angerechnet werden könnte auch eine Ermesseneinbürgerung nach §8 in Betracht kommen, hier sind die Voraussetzungen aber etwas anders. Informationen dazu findest du u.a auch hier.

Setz dich mit der zuständigen EBH in Verbindung um mehr zu erfahren.

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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 03.04.2011 um 18:15:33
 
@
gogowest

Dein Doppelpost habe ich gelöscht und die bereits geschrie-
bene Antwort an deinen alten thread angehängt. Bitte bleibe
bei diesem thread hier.
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gogowest
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 03.04.2011 um 18:46:35
 
In der Stadt wo ich wohne werden die Studienzeiten angerechnet, das problem ist nur meine Teilzeit Arbeit und mein niedriger Lohn. ist das ein Problem???
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 03.04.2011 um 19:38:51
 
Bei einer Anspruchseinbürgerung kommt es nur darauf an, dass der LU ohne staatliche Hilfe gesichert ist. Wenn du also mit deinem Lohn über die Runden kommst wird es keine Probleme geben.
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Märchenprinz
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Antwort #8 - 04.04.2011 um 00:50:58
 
Zitat:
Bei einer Anspruchseinbürgerung kommt es nur darauf an, dass der LU ohne staatliche Hilfe gesichert ist. Wenn du also mit deinem Lohn über die Runden kommst wird es keine Probleme geben. 


Nein, es kommt darauf an, daß man den Bezug der Sozialleistungen nicht zu vertreten hat.
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Antwort #9 - 04.04.2011 um 08:07:18
 
Märchenprinz schrieb am 04.04.2011 um 00:50:58:
Nein, es kommt darauf an, daß man den Bezug der Sozialleistungen nicht zu vertreten hat.



Nein, darauf kommt es NICHT an!
In erster Linie muss der LU aus eigener Kraft bestritten werden.
Ist das nicht der Fall, dann wird von diesem Grundsatz abgewichen, wenn der Bezug nicht zu vertreten ist. Und bei der Beurteilung dieser Frage hat der SB einen gewissen Ermessensspielraum.

Abgesehen davon ist Dein Posting auch nicht sonderlich zielführend, da der TS gar keine Leistungen bezieht, und auch danach gar nicht gefragt hat.
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Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen.
 
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Mick
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Antwort #10 - 04.04.2011 um 09:26:18
 
Odysseus schrieb am 04.04.2011 um 08:07:18:
In erster Linie muss der LU aus eigener Kraft bestritten werden.

Wo steht das bitte?

Ich zitiere aus den Vorl. Anwendungshinweisen:

Zitat:
Zu berücksichtigen ist nur, ob der Einbürgerungsbewerber tatsächlich Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) in Anspruch genommen hat oder nimmt.

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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Odysseus
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Antwort #11 - 04.04.2011 um 10:28:50
 
Mick schrieb am 04.04.2011 um 09:26:18:
Wo steht das bitte?


§ 10 (1) Nr. 3 StAG -
gut, nicht wörtlich, aber sinngemäß - und das widerspricht ja auch nicht den Ausführungen aus den VAH.
Aber die Vorschrift allein auf das Nicht-Vertreten-Müssen zu beschränken (vor allem, wenn mit dieser Aussage einer inhaltlich völlig richtigen Auskunft von Bayraqiano widersprochen wird), geht an der Sache doch etwas vorbei.
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