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ALG2 mit Verpflichtungserklärung (Gelesen: 5.510 mal)
allroundt
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i4a rocks!


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30.03.2011 um 00:14:48
 
Hallo ,habe ein problem und hoffe hilfe zu bekommen.Folgendes: Ich bin 34,türkischer Staatsbürger,in Deutschland geboren,unbefristete Aufenthaltserlaubnis.Vor ca 4 Jahren habe ich in der Türkei geheiratet und meine Frau ist auch seit ca 4 Jahren hier.Leider hat mein Einkommen nicht gereicht als wir das erste Visum für meine Frau beantragt haben ,sodass mein Bruder eine Verpflichtungserklärung für meine Frau unterschrieben.Aus diesem grund bekommt meine Frau kein Alg2 obwohl sie keine Arbeit hat.Ich bin leider auch Arbeitslos und bekomme Alg2.Wir haben eine 3 jährige Tochter ,die die deutsche Staatsbürgerschaft bekommen hat.Nun zu meiner Frage .Was wäre wenn ich jetzt zum Job center(so heisst hier die behörde von der ich Alg2 bekomme) gehen würde und denen mitteilen würde,dass mein Bruder nicht mehr für meine Frau unterkommen möchte,(kann ich auch nicht von ihm verlangen) und wir auch Hilfe zum Lebensunterhalt für meine Frau brauchen?wie würde sich das darauf auswirken wenn wir in 3 bis 4 Monaten den Antrag zur Verlängerung der Aufentserlaubnis für meine Frau stellen.Könnte man ihr das verweigern?Beim ersten mal hatte sie 1 jahr Aufenthalt und beim 2. mal 3 Jahre Aufenthalt bekommen.wäre froh wenn mir jemand helfen könnte.
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Märchenprinz
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Antwort #1 - 30.03.2011 um 02:48:10
 
Zitat:
gehen würde und denen mitteilen würde,dass mein Bruder nicht mehr für meine Frau unterkommen möchte,(kann ich auch nicht von ihm verlangen)


Das ist unerheblich. Dein Bruder hat sich ggü der Ausländerbehörde verpflichtet und nicht ggü. Euch. Die VE gilt i.d.R. für den gesamten Zeitraum des Aufenthalts zu dem best. Zweck.

Aber: Zitat:
Wir haben eine 3 jährige Tochter ,die die deutsche Staatsbürgerschaft bekommen hat


Dann könnt ihr eine neue AE mit einem anderen Zweck beantragen.
Zur Ausübung der Personensorge über ein mid. dt. Kind gem §28 Abs.1 Nr.3 AufenthG.

Dieses Aufenthaltrecht ist unabhängig von der Sicherung des LU, und die VE des Bruders würde durch den Zweckwechsel hinfällig. Trotzdem solltet ihr Euch um Arbeit bemühen (aus moralischer, nicht ausländerrechtl Sicht).
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allroundt
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Antwort #2 - 30.03.2011 um 03:47:00
 
danke schonmal für ihre antwort.selbstverständlich sollten wir uns aus moralischen gründen um arbeit bemühen ,und meine frau will auch nicht die sozialkassen ausbeuten und will dem arbeitsmarkt zur verfügüng stehen.ich habe es dagegen aus komplexen gründen, die ich jetzt nicht nennen kann schwerer.nur wenn meine frau alg2 erhalten würde ,würde sie durch die behörde ja auch versucht werden in arbeit vermittelt zu werden.das würden wir auch gerne in anspruch nehmen.sie hätte dadurch ja auch vorteile,wie dass man sie eventuell unterstützen würde einen führerschein zu erwerben oder auch einen sprachkurs finanziert bekommen würde.wir sind auch nicht ungebildet.im endeffekt werden wir ja dann auch unterstützt ein kind zu erziehen welches später diesem land nützlich sein soll.also sollten wir dann jetzt beantragen dass der grund für die aufenthaltserlaubnis geändert wird oder welchen konkreten schritt sollten wir jetzt unternehemen.die momentane aufenthaltserlaubnis läuft bis zum november dieses jahres.mfg
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Märchenprinz
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Antwort #3 - 30.03.2011 um 04:38:37
 
Ihr müsst nicht warten bis der alte Titel abläuft.
Ihr geht einfach zur ABH und sagt, dass Ihr eine Tochter habt (das hättet ihr auch schon direkt nach der Geburt machen können), die (ich schätze mal nach §4(3)) Deutsche ist, und nun gerne einen anderen Aufenthaltstitel beantragen wollt. Nämlich, wie ich schon schrieb:
Zur Ausübung der Personensorge über ein mid. dt. Kind gem §28 Abs.1 Nr.3 AufenthG.

Das wars. Man wird euch dann sagen welche unterlagen Ihr benötigt (z.B. Auszug aus dem Geburtsregister).
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allroundt
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Antwort #4 - 03.06.2011 um 00:38:16
 
Ich habe mich nach Erhalt dieser Informationen bei meiner Sachbearbeiterin beim Job Center gemeldet,doch diese stellt sich quer und meint die Verpflichtungserklärung sei immer gültig.Dabei hat mir auch die Ausländerbehörde die Hinfälligkeit dieser durch den Zweckwechsel bestätigt.Hat denn meine Frau rechtlich gesehen Anspruch auf alg 2 oder liegt das zumindest teilweise im Ermessen des Job Centers.Ich müsste das wissen um zu beurteilen wie ich weiter vorgehen soll,also ob ich z.B.einen Anwalt einschalten sollte.Danke im vorraus!
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Zkai
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Antwort #5 - 03.06.2011 um 08:52:17
 
allroundt schrieb am 03.06.2011 um 00:38:16:
Dabei hat mir auch die Ausländerbehörde die Hinfälligkeit dieser durch den Zweckwechsel bestätigt.


Ist die Änderung denn vorgenommen worden und hast du diese Bestätigung eventuell sogar schriftlich?

Wenn beides mit JA beantwortet werden kann, würde ich nochmals das Gespräch mit der Sachbearbeiterin suchen bzw. dem Vorgesetzten.

Im übrigen wäre auch das Vorliegen einer Verpflichtungserklärung nicht ausreichend um jegliche Leistungen mal einfach so abzulehnen. Das Jobcenter müsste prüfen ob ihr einen Anspruch habt und falls ihr auf Leistungen angewiesen wäret diese dann auszahlen. Im Nachhinein würden dann die angefallenen Kosten per Leistungsbescheid beim VE-Geber eingefordert werden. Das nur mal so nebenbei.

Ist natürlich so bequemer für das Job-Center, das gleich abzulehnen, aber halt nicht rechtlich haltbar.

Nach dem erfolgten Zweckwechsel ist das obige aber sowieso hinfällig und bei vorliegen eines Anspruchs wäre zu zahlen und dein Bruder könnte auch nicht herangezogen werden.
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allroundt
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Antwort #6 - 03.06.2011 um 18:42:07
 
Der Zweckwechsel ist schon sichtbar weil ja der Aufenthaltstitel vor der Geburt unserer Tochter auf §30 des AufenthaltsG basierte und  inzwischen auf dem Aufenthaltstitel §28 des AufenthaltsG angegeben ist.Es wurde mir bis jetzt nur mündlich bestätigt bei der Ausländerbehörde weil wir dachten das wäre ausreichend.Der Herr dort sagte mir wenn die das vom Job Center nicht verstünden sollten die sich bei ihnen melden.Ich werde wohl am besten mal mit dem/der Vorgesetzten meiner Sachbearbeiterin sprechen.Dazu muss ich sagen ,dass meine Sachbearbeiterin trotz ihres recht jungen Alters eine so Selbstsichere,sture Haltung hat und sehr überzeugt ist, ganz genau zu wissen wovon sie spricht und meint nicht einmal eventuell mal nachforschen zu brauchen.Ich stehe seit 9 Wochen in Kontakt mit ihr wegen der Angelegenheit und es hat sich nichts getan.Als ich sie heute anrufen wollte sagte mir einer ihrer Kollegen ,sie hätte bis Dienstag Urlaub.Ich sollte vielleicht sogar in Anbetracht ziehen rückwirkend Zahlungen ein zu klagen wenn ich mal überlege ,dass sie mich die ganze Zeit über falsch informiert hat.Als ich sie vor ca 1 Jahr gefragt hatte, ob meine Frau nicht einmal Anspruch auf jegliche Leistungen hätte wenn sie 1 oder 2 Jahre Vollzeit arbeiten und Sozialversicherungsbeiträge zahlen würde ,sagte sie mir ,nicht einmal dann hätte meine Frau Anspruch auf Lestungen.Wir hatten die ganze Zeit über Angst das Ganze tiefer zu ergründen, weil wir dachten wir könnten ja Probleme haben wenn die Aufenthaltserlaunis für meine Frau verlängert vwerden sollte.
Danke für die Hilfe.
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reinhard
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Antwort #7 - 03.06.2011 um 18:47:25
 
Wichtig ist, dass Deine Frau als erstes den schriftlichen Antrag stelle. Solche "Vorgespräche" führen meistens zu nichts als Vermutungen – nur wenn ein Antrag vorliegt, kann es auch eine Entscheidung geben.

1) Normalerweise muss das Job-Center erst den Antrag genehmigen und das Geld auszahlen.
2) Dann muss das Job-Center überlegen, ob sie das Geld von Deinem Bruder zurückfordern kann, ggf. einen Leistungsbescheid schicken.
3) Dann widerspricht Dein Bruder und gibt als Grund an, dass er nur für die Ehefrau (alte AE), nicht für die Mutter (neue AE) gebürgt hat.
4) Normalerweise ist dann alles klar.

Ihr beide müsst überhaupt nicht über die VE diskutieren, das ist alleine eine Sache zwischen Deinem Bruder und der Behörde. Ihr beide habt damit nichts zu tun, Ihr müsst nur das Geld beantragen.
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Antwort #8 - 03.06.2011 um 20:06:36
 
Danke nochmal für die Infos.Ergänzend will ich sagen ,meine Frau brauch keinen Antrag stellen weil ich ja ALG2 beziehe und ich muss ja im Antrag auch meine  Frau angeben.Sie wird einfach nur nicht beim Berechnen der Leistungen berücksichtigt.
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reinhard
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Antwort #9 - 03.06.2011 um 20:23:29
 
allroundt schrieb am 03.06.2011 um 20:06:36:
Danke nochmal für die Infos.Ergänzend will ich sagen ,meine Frau brauch keinen Antrag stellen weil ich ja ALG2 beziehe und ich muss ja im Antrag auch meine  Frau angeben.Sie wird einfach nur nicht beim Berechnen der Leistungen berücksichtigt.


Dann zieht es jetzt einfach durch.
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Antwort #10 - 03.06.2011 um 20:28:49
 
allroundt schrieb am 03.06.2011 um 20:06:36:
Sie wird einfach nur nicht beim Berechnen der Leistungen berücksichtigt. 


Dann stell einen Antrag, am besten schriftlich, dass deine Frau berücksichtigt wird. Mündliche Absprachen und Anträge sind nicht rechtsverbindlich, heißt, erst wenn der Sachbearbeiter etwas schriftlich auf den Tisch bekommt wird er die Rechtsgrundlage prüfen. Sollte er beabsichtigen den Antrag abzulehnen auf die Schriftform mit Rechtsbehelfsbelehrung bestehen.
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allroundt
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Antwort #11 - 15.06.2011 um 20:01:18
 
Wird der Zweckwechsel beim Aufenthalt nicht schon dadurch belegt ,dass auf der Aufenthaltserlaubnis im Pass meiner Frau,statt vorher §30 , inzwischen §28 Abs. 1 Satz 1 Nr.3,Satz 2 AufenthaltsG , angegeben ist oder muss ich da noch irgendwo eine Änderung beantragen bzw. vornehmen lassen?
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Antwort #12 - 16.06.2011 um 18:51:14
 
Ich möchte den Beitrag nun abschliessen und ich möchte mich bei allen bedanken , die mir bei diesem Problem mit ihren Informationen geholfen haben , mit der Mitteilung ,dass ich dank dieser Infos mein Problem gelöst habe und das Job Center nun doch bereit ist ,Leistungen zu bewilligen . VIELEN DANK AN ALLE UND AN INFO4ALIEN.DE !!!
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