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Anspruchseinbürgerung nach 7 Jahren möglich? (Gelesen: 2.477 mal)
Johnny_BG
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i4a rocks!


Beiträge: 8

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Anspruchseinbürgerung nach 7 Jahren möglich?
29.03.2011 um 23:34:38
 
Hallo zusammen,

gäbe es eine Möglichkeit bei meiner Vorgeschichte die Einbürgerung nach §10 nach 7 anrechenbaren Jahren in Bayern erfolgreich zu beantragen:

- in Deutschland (München) seit 1997, bulgarische Staatsangehörigkeit, ledig, Studium und Promotion der Informatik in München abgeschlossen, erwerbstätig.
- 1997 - 2004: Aufenthaltsbewilligung
- 2004 - 2006: Aufenthaltserlaubnis nach §18 AufentG.
- 2006 - 2010: Niederlassungserlaubnis nach §19 AufentG.
- 2010 -        : Daueraufenthaltskarte EU

Bräuchte ich tatsächlich einen Integrationskurs dafür? Gäbe es andere Wege?

Viele Grüße,

Johnny
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Märchenprinz
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i4a rocks!


Beiträge: 581

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 30.03.2011 um 00:17:16
 
Hallo,

Bei dir kommt eine Verkürzung nötigen Voraufenthaltszeiten gem  §10 Abs.3 StaaG in Frage, bzw. die Ermessenseinbürgerung nach §8. Das sollte nach deinen Angaben problemlos möglich sein.

Hierzu die Verwaltungsvorschrift.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 übersteigen, [b]kann sie auf sechs Jahre verkürzt werden.[/b]

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Johnny_BG
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i4a rocks!


Beiträge: 8

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Anspruchseinbürgerung nach 7 Jahren möglich?
Antwort #2 - 30.03.2011 um 00:24:52
 
Vielen Dank!
Bei Gelegenheit rede ich mit der Einbürgerungsstelle.
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Johnny_BG
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i4a rocks!


Beiträge: 8

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 14.04.2011 um 13:48:25
 
Hallo zusammen,

heute habe ich mich in der Einbürgerungsstelle in München beraten lassen. Ich könne einen Antrag nach §8 stellen. Drei Sachen waren darüber hinaus interessant:
- Mein abgeschlossenes Studium an der TU München weist die erforderlichen Sprachkenntnisse nicht nach...Die im Jahre 1997 bestandene DSH-Prüfung, die eigentlich die Voraussetzung für die Zulassung zum Studium war, reicht dagegen aus...
- Ein Antrag nach §10 in Verbindung mit einer Verkürzung der Aufenthaltsdauer auf Grund der Sprachkenntnisse würde einen Integrationskurs voraussetzen
- Der Einbürgerungsantrag kann erst nach meiner Probezeit gestellt werden (ich habe gerade die Firma gewechselt). Ich solle dann nicht weiter wechseln, bevor das Verfahren durch sei.

Eine Frage hätte ich aber noch: Man braucht eine Geburtsurkunde. Muss diese offiziell übersetzt und beglaubigt werden, oder reicht das Dokument in der Originalsprache aus?

Viele Grüße,

Johnny
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schweitzer
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Antwort #4 - 14.04.2011 um 13:58:26
 
Johnny_BG schrieb am 14.04.2011 um 13:48:25:
Eine Frage hätte ich aber noch: Man braucht eine Geburtsurkunde. Muss diese offiziell übersetzt und beglaubigt werden, oder reicht das Dokument in der Originalsprache aus?


Nein das reicht nicht - lies bitte einmal
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Johnny_BG schrieb am 14.04.2011 um 13:48:25:
Ein Antrag nach §10 in Verbindung mit einer Verkürzung der Aufenthaltsdauer auf Grund der Sprachkenntnisse würde einen Integrationskurs voraussetzen


So wie ich Deine Situation sehe, müsste, da Du offenkundig über entsprechend ausreichende Sprachkenntnisse verfügst, die Teilnahme und Zertifizierung am Orientierungskurs (der "staatsbürgerliche" Teil des Integrationskurses) aureichend sein. Der Orientierungskurs dauert in der Regel 10 - 14 Tage ...


=schweitzer=
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Johnny_BG
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 17.04.2011 um 10:57:16
 
Hallo zusammen,

herzlichen Dank für die Hilfen!!!

Gerade habe ich einiges bezüglich der Legalisierungen gelesen. Wenn ich alles richtig verstehe, sollte ich wie folgt vorgehen, was meine Geburtsurkunde anbelangt:

1. Mir eine Geburtsurkunde im Standesamt meiner Geburtsstadt in Bulgarien auf Bulgarisch ausstellen lassen.
2. Anschließend das Dokument mit Apostille im bulgarischen Außenministerium versehen lassen (Bulgarien gehört seit 2001 zu den Apostille-Staaten).
3. Schließlich das Dokument in Deutschland vom staatlich anerkannten Übersetztes ins Deutsche übersetzen lassen.

Mache ich irgendwo einen Denkfehler?

Viele Grüße

Johnny
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Blaise
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Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #6 - 17.04.2011 um 11:15:19
 
Johnny_BG schrieb am 17.04.2011 um 10:57:16:
Mache ich irgendwo einen Denkfehler?


Nein.
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