Jackalope schrieb am 26.03.2011 um 15:38:38:Kann mir noch jemand beantworten, wie das Prozedere bzgl. Visum wäre, wenn wir uns für eine Heirat hier entschließen? Wir teilen dem Ausländeramt also vor Ablauf der aktuellen Fiktionsbescheinigung mit, dass wir heiraten möchten und reichen beim Standesamt die nötigen Unterlagen ein - und er erhält dann eine verlängerte Fiktionsbescheinigung bis zum Tag der Hochzeit?
Ich weiß nicht, ob Dir klar ist, was eine Fiktionsbescheinigung eigentlich ist, deswegen eine Erklärung: Wenn ein Ausländer, der sich in legal D aufhält, einen Antrag auf eine Aufenthalterlaubnis stellt, dann gilt sein Aufenthalt hier solange als erlaubt, bis die
ABH über den Antrag entschieden hat. Das steht so im Gesetz. Die Fiktionsbescheinigung dient nur dazu, damit er, z. B. bei einer Kontrolle, beweisen kann, dass er sich immer noch legal in D aufhält. Die Fiktionsbescheinigung bzw. der bescheinigte legale Aufenthalt endet - unabhängig davon, was als Befristung draufsteht -, sobald die
ABH über den Antrag entscheidet. Umgekehrt wird sie, wenn die aufgedruckte Befristung abgelaufen ist, verlängert, falls noch nicht über den Antrag entschieden worden ist.
Soweit die Theorie. In der Praxis wird die Fiktionsbescheinigung auch dazu benutzt, um einem in D lebenden Ausländer eine "Atempause" zu verschaffen. So auch bei Deinem Freund. Die
ABH konnte ihm von Rechts wegen keine neue
AE erteilen (kein Job), rechnete aber damit, dass das bald der Fall sein wird. Also hat sie, statt ihn zur sofortigen Ausreise zu verpflichten, von ihm einen Antrag auf eine
AE entgegengenommen und diesen Antrag für eine Zeitlang in die Schublade gelegt bis er einen neuen Job findet. Die ABHs kann das machen, muss es aber nicht. Ebenso kann sie frei entscheiden, wieviel Zeit sie für die Jobsuche gibt; ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Anzahl von Monaten besteht nicht.
In Bezug auf Deine Frage heißt das: Ob die
ABH die Fiktionsbescheinigung verlängern wird, um Euch Zeit zur Heirat zu geben, weiß nur die
ABH. Rechtlich sieht es so aus, dass sie Deinen Freund jederzeit zur Ausreise auffordern kann, außer, die Hochzeit steht unmittelbar bevor. Das ist aber erst der Fall, wenn die Befreiung vom OLG vorliegt, nicht vorher. Und selbst dann hätte er nur ein Recht auf eine Duldung (= Aussetzung der Abschiebung), nicht eine Fiktionsbescheinigung.
Klärt die Frage also am besten mit der
ABH. Und noch ein Tip, es sieht besser aus, wenn Ihr nicht erst im letzten Moment vor dem Ablauf der Duldung mit der Idee ankommt, heiraten zu wollen. Das sieht dann so aus, als ob Ihr
nur wegen seines Aufenthalts heiraten wollt und könnte der
ABH, auf deren Wohlwollen ihr ja angewiesen seid, missfallen...
Jackalope schrieb am 26.03.2011 um 15:38:38:Und noch eine Frage zu Dänemark - falls wir das machen würden, müssten wir das Ausländeramt "vorwarnen"? Oder kommen wir einfach ohne vorherigen Kommentar mit der dänischen Heiratsurkunde zurück und reichen diese bei Standesamt und Ausländeramt ein? "Kann" uns dann das Ausländeramt noch was, wenn wir verheiratet sind, oder dürfen die ihm dann einen Aufenthaltstitel theoretisch trotzdem verweigern?
Ein Vorwarnung ist nicht erforderlich. Mit der dänischen Heiratsurkunde in der Hand hat Dein Freund einen Rechtsanspruch auf eine
AE.
Jackalope schrieb am 26.03.2011 um 15:38:38:Und weiterhin interessiert mich: Müsste ich dann für die Erteilung eines Aufenthaltstitels als Ehefrau eine Bürgschaft abgeben/ein Mindesteinkommen vorweisen können o.ä.? Wenn mein festes Einkommen dafür nicht reicht, dürften dann auch meine Eltern als Bürgen auftreten?
Wenn Du nicht gerade selbst Amerikanerin bist, oder dort gelebt hast, und es Dir mithin zumutbar wäre, Eure Ehe auch in den USA zu führen ... im Normalfall ist das Einkommen etc. für die Familienzusammenführung zu Deutschen egal.