thedantem schrieb am 24.03.2011 um 12:00:36:Bekanntlich erlischt die Niederlassungserlaubnis, wenn man sich länger als 6 Monate im Ausland aufhält.
In der Regel ist das so, zu den Ausnahmen siehe § 51 (2)
AufenthG.
thedantem schrieb am 24.03.2011 um 12:00:36:Ist es also theoretisch möglich im 5. Monat des Auslandsaufenthaltes in die BRD einzureisen und am nächsten Tag gleich wieder ins Ausland zu gehen, damit die Frist von 6 Monaten von vorne los geht oder beziehen sich die 6 Monate aufs Kalenderjahr?
Das ist unter Umständen eine Gratwanderung, weil es nicht nur allein auf das "Einhalten" der 6 - Monatsfrist ankommt, sondern auch darauf, das die Ausreise(n) ihrem Charakter nach nur solche
vorübergehender Natur sind. - Die Problematik bekommt mitunter schneller Bedeutung als man denkt, denn bei Aufenthalten von über 6 Monaten pro Jahr kommt schon mal die Frage auf, wo sich der Lebensmittelpunkt bzw. der gewöhnliche Aufenthalt des Betreffenden eigentlich befindet.
Ich empfehle also jedem im eigenen Interesse, bei solchen Konstellationen die (vorherige) Kommunikation mit der Ausländerbehörde. Einzelfallbezogen geht da schon manches, und man ist dann jedenfalls auf der sicheren Seite.
=schweitzer=