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Verlust der Niederlassungserlaubnis - 6 Monate (Gelesen: 5.409 mal)
thedantem
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24.03.2011 um 12:00:36
 
Hallo zusammen Smiley

Bekanntlich erlischt die Niederlassungserlaubnis, wenn man sich länger als 6 Monate im Ausland aufhält.

Ist es also theoretisch möglich im 5. Monat des Auslandsaufenthaltes in die BRD einzureisen und am nächsten Tag gleich wieder ins Ausland zu gehen, damit die Frist von 6 Monaten von vorne los geht oder beziehen sich die 6 Monate aufs Kalenderjahr?

Danke

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Antwort #1 - 24.03.2011 um 12:13:08
 
thedantem schrieb am 24.03.2011 um 12:00:36:
Bekanntlich erlischt die Niederlassungserlaubnis, wenn man sich länger als 6 Monate im Ausland aufhält. 


In der Regel ist das so, zu den Ausnahmen siehe § 51 (2) AufenthG.

thedantem schrieb am 24.03.2011 um 12:00:36:
Ist es also theoretisch möglich im 5. Monat des Auslandsaufenthaltes in die BRD einzureisen und am nächsten Tag gleich wieder ins Ausland zu gehen, damit die Frist von 6 Monaten von vorne los geht oder beziehen sich die 6 Monate aufs Kalenderjahr?


Das ist unter Umständen eine Gratwanderung, weil es nicht nur allein auf das "Einhalten" der 6 - Monatsfrist ankommt, sondern auch darauf, das die Ausreise(n) ihrem Charakter nach nur solche vorübergehender Natur sind. - Die Problematik bekommt mitunter schneller Bedeutung als man denkt, denn bei Aufenthalten von über 6 Monaten pro Jahr kommt schon mal die Frage auf, wo sich der Lebensmittelpunkt bzw. der gewöhnliche Aufenthalt des Betreffenden eigentlich befindet.

Ich empfehle also jedem im eigenen Interesse, bei solchen Konstellationen die (vorherige) Kommunikation mit der Ausländerbehörde. Einzelfallbezogen geht da schon manches, und man ist dann jedenfalls auf der sicheren Seite.


=schweitzer=
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Antwort #2 - 24.03.2011 um 12:17:18
 
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thedantem
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Antwort #3 - 24.03.2011 um 12:21:21
 
schweitzer schrieb am 24.03.2011 um 12:13:08:
In der Regel ist das so, zu den Ausnahmen siehe § 51 (2) AufenthG.


Das ist unter Umständen eine Gratwanderung, weil es nicht nur allein auf das "Einhalten" der 6 - Monatsfrist ankommt, sondern auch darauf, das die Ausreise(n) ihrem Charakter nach nur solche vorübergehender Natur sind. - Die Problematik bekommt mitunter schneller Bedeutung als man denkt, denn bei Aufenthalten von über 6 Monaten pro Jahr kommt schon mal die Frage auf, wo sich der Lebensmittelpunkt bzw. der gewöhnliche Aufenthalt des Betreffenden eigentlich befindet.

Ich empfehle also jedem im eigenen Interesse, bei solchen Konstellationen die (vorherige) Kommunikation mit der Ausländerbehörde. Einzelfallbezogen geht da schon manches, und man ist dann jedenfalls auf der sicheren Seite.


=schweitzer=


Also kommt es darauf an wo der Lebensmittelpunkt ist? Wohnung, Familie etc.??

Arbeit fällt im konkreten Fall nicht darunter, da diese Reisetätigkeiten über mehrere Monate voraussetzt...Daher die Frage, was wenn diese mal kürzer als 6 Monate ist? Trotzdem immer wieder Wohnung abmelden und ABH Bescheid geben?

PS: Ich habe eine kroatische Staatsbürgerschaft und die Niederlassungserlaubnis. Des Weiteren bin ich in Deutschland geboren (1986).
 
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Antwort #4 - 24.03.2011 um 12:22:32
 
maki schrieb am 24.03.2011 um 12:17:18:


Jein...diesmal soll die Auslandsreise nur 3-6 Monate dauern.

Übrigens habe ich damals meine NE nicht verloren, wie du mir weismachen wolltest!
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Antwort #5 - 24.03.2011 um 12:37:29
 
thedantem schrieb am 24.03.2011 um 12:22:32:
Übrigens habe ich damals meine NE nicht verloren, wie du mir weismachen wolltest! 

Schockiert/Erstaunt

Aha... na wenn du das so siehst..
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Antwort #6 - 24.03.2011 um 12:45:41
 
maki schrieb am 24.03.2011 um 12:37:29:
Schockiert/Erstaunt

Aha... na wenn du das so siehst..


Darum soll es hier jetzt nicht gehen  Zwinkernd

Meine neue Frage hat nix mit der alten zu tun bzw. erkenne ich im alten Thread keine Antwort darauf....
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Antwort #7 - 24.03.2011 um 13:01:42
 
thedantem schrieb am 24.03.2011 um 12:45:41:
Meine neue Frage hat nix mit der alten zu tun


Indirekt schon, denn wenn ich mir den alten thread so durchlese und mal ein wenig zusammenzähle, dann bist Du, abgesehen von ganz kurzen Unterbrechungen bereits seit Dezember 2009 ständig im Ausland und hast jetzt vor nochmals

thedantem schrieb am 24.03.2011 um 12:22:32:
3-6 Monate


im Ausland "dranzuhängen".

Vor allem vor diesem Hintergrund muss ich Deine Frage:

thedantem schrieb am 24.03.2011 um 12:21:21:
Also kommt es darauf an wo der Lebensmittelpunkt ist? Wohnung, Familie etc.?? 


mit: "Ja selbstverständlich spielt das eine Rolle." - beantworten.

Ich kann angsichts dieses ganzen Backgrounds nur noch mal meine Empfehlung erneuern, Dich im Sinne einer einzelfallbezogenen Beurteilung und für Dich sicheren Entscheidung an Deine ABH zu wenden.

Abstrakte theoretische Erörterungen nutzen angesichts Deiner "Vorgeschichte" (was Auslandsaufenthalte angehet) nichts, bieten jedenfalls weder Garantie noch wirkliche Sicherheit für Dich.


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Antwort #8 - 24.03.2011 um 13:19:48
 
schweitzer schrieb am 24.03.2011 um 13:01:42:
Indirekt schon, denn wenn ich mir den alten thread so durchlese und mal ein wenig zusammenzähle, dann bist Du, abgesehen von ganz kurzen Unterbrechungen bereits seit Dezember 2009 ständig im Ausland und hast jetzt vor nochmals


im Ausland "dranzuhängen".

Ja, ich war von Dezember 2010 bis Oktober 2011 ununterbrochen im Ausland (über 6 Monate!). Hatte aber eine Bescheinigung gem. § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG und somit keine Probleme.

Nun plane ich einen neuen 3-6 Monate langen Trip - ohne Bescheinigung! Daher ist es doch eine neue Fragestellung...

Mir geht es darum bei Rückkehr nach Deutschland, trotz unmittelbarem Auslandsaufenthalt, weitere Reiseoptionen wahrzunehmen, da dies momentan und bis voraussichtlich Frühjahr 2012 mein Job ist/bleibt.


Vor allem vor diesem Hintergrund muss ich Deine Frage:


mit: "Ja selbstverständlich spielt das eine Rolle." - beantworten.

Da liegt das Dilemma! Meine eigentliche Wohnung (bei Eltern) bleibt bestehen und die Wohnungen im Ausland wechseln alle 2-3 Monate. Ich habe somit keinen Lebensmittelpunkt...


Ich kann angsichts dieses ganzen Backgrounds nur noch mal meine Empfehlung erneuern, Dich im Sinne einer einzelfallbezogenen Beurteilung und für Dich sicheren Entscheidung an Deine ABH zu wenden.

Abstrakte theoretische Erörterungen nutzen angesichts Deiner "Vorgeschichte" (was Auslandsaufenthalte angehet) nichts, bieten jedenfalls weder Garantie noch wirkliche Sicherheit für Dich.

Ich werde mich auf jeden Fall mit der Dame vom Amt in Verbindung setzen. Aber es ist immer schön eigenes (Halb-)Wissen in die Diskussion bzw. die Thematik einzubringen.
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