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Ablehnungsgründe für Aufenthaltstitel zum Sprachkurs (Gelesen: 1.588 mal)
Palomino
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Ablehnungsgründe für Aufenthaltstitel zum Sprachkurs
23.03.2011 um 02:30:46
 
Hallo alle! Smiley

Also... es geht um einen U.S. Amerikanischen Staatsangehörigen. Er wollte eine Aufenthaltserlaubnis zum Sprachkurs beantragen, aber die ABH sagt dass es nicht gehen würde, und hier ist der Grund......

Grund: Er hat als Kind in Deutschland eine deutsche Schule besucht (5 Klassen), und nach Meinung der ABH spricht er schon gut Deutsch.

Der Kurs ist ein Intensivkurs bei der Volkshochschule (25 Unterrichtsstunden pro Woche, 6 Monate insgesamt), und der Kurs ist in sich selbst nicht das Problem. Also das Problem ist der Schulbesuch als Kind, und seine derzeitigen Deutschkenntnisse.

Die Situation ist aber folgende... Sein Schulbesuch in Deutschland war vor mehr als 10 Jahren her. Er war in Deutschland 7 Jahre lang und ist dann nach Amerika ausgereist wann er 12 Jahre alt war. Er hat 10 Jahre lang in den Vereinigten Staaten gelebt, kein Deutsch gesprochen, und sehr viel davon vergessen.

Der Zweck des Aufenthaltstitels zum Sprachkurs wäre dass er seine Sprachkenntnisse verbessert. Er hat noch keinen Antrag ausgefüllt, weil er zuerst wissen möchte ob dieser Ablehnungsgrund legitim wäre.

Also, wäre der obengenannte Grund ein gerechtfertigter Ablehnungsgrund für so einen Antrag? Ich meine, kann die ABH wirklich seine Deutschkenntnisse bewerten? Vielleicht spricht er besser als er schreibt, oder schreibt besser als er spricht, oder vielleicht sind ja seine Lesekenntnisse überhaupt nicht gut? Der Kurs ist ja kein A1-Anfängerkurs, sondern für Leute die bereits Grundkenntnisse verfügen. Er endet mit der B1 Prüfung. Das hat er alles erklärt und trotzdem die gleiche Antwort bekommen: Sein Schulbesuch als Kind in Deutschland stellen das Problem dar, und noch dazu seine derzeitigen Deutschkenntnisse.  hä?

Ich verstehe dass auf diesen Aufenthaltstitel zum Sprachkurs kein Anspruch besteht, aber soweit ich weiß ist es ja auch nicht willkürlich, oder doch? Ich meine, es gibt ja viele verschiedene Ablehnungsgründe, und manche sind mehr legitim als andere.

Wir möchten nur wissen, bevor er den Antrag stellt, ob so ein Ablehnungsgrund legitim wäre, und ob man es rechtlich widersprechen könnte? Aber wenn es doch ein legitimer Ablehnungsgrund ist, dann wird der Antrag zu diesem Aufenthaltszweck dann halt nicht gestellt.

Und ja, dieses Forum ist ausgezeichnet, muss ich ehrlich sagen.  paletti

Herzlichen Dank,
Palomino
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Märchenprinz
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Antwort #1 - 23.03.2011 um 06:21:47
 
Hallo,

also daß einem Positivstaatler keine AE für einen Sprachkurs erteilt wird, hab ich noch nie erlebt. Es sei denn er hätte schon öfter seinen Aufenthaltszweck gewechechselt und ihn nie erfolgreich verwirklicht.

Der Kurs an dem er teilnehmen möchte, muss aber bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die Verwaltungsvorschrift sagt dazu folgendes. Was wichtig ist hab ich hervorgehoben.


"Eine Aufenthaltserlaubnis zum Erlernen der
deutschen Sprache wird nur für die Teilnahme
an einem Intensivsprachkurs erteilt. Ein Intensivsprachkurs
setzt voraus, dass seine Dauer
von vornherein zeitlich begrenzt ist (vgl. Nummer
7.2.1), i. d. R. täglichen Unterricht (mindestens
18 Unterrichtsstunden pro Woche)
umfasst und auf den Erwerb umfassender deutscher
Sprachkenntnisse
gerichtet ist. Abendund
Wochenendkurse erfüllen diese Voraussetzungen
nicht.

Ist das Ausbildungsziel nach Ablauf der Geltungsdauer
der Aufenthaltserlaubnis noch nicht
erreicht und besteht aufgrund vorliegender
Unterlagen der Bildungseinrichtung die Aussicht,
dass es noch erreicht werden kann, soll
die Aufenthaltserlaubnis längstens bis zur Gesamtgeltungsdauer
von zwölf Monaten verlängert
werden...."

Also er muss ein klares Ausbildungsziel haben, z.B. Zertifikat einer Stufe welche höher ist als sein jetziger Kenntnisstand und sich darauf berufen und hervorheben, dass er eben nicht nur gute Sprachkenntnisse erwerben möchte, sondern umfassende. Ob die Rspr. eine Legaldefinition für den Begriff "umfassend" entwickelt hat, kann ich jetzt auf die Schnelle nicht finden.

Fazit: Er sollte so einen Kurs buchen und den Antrag stellen. Wenn er abgelehnt wird, muss die Ablehnung begründet werden. Da es sich hier um eine Ermessensentscheidung handelt, muss die Behörde begründen wie sie ihr Ermessen ausgeübt hat.

An dieser Stelle hat man meist viele "Angriffspunkte" für den Widerspruch. Ermessen bedeutet eben nicht willkürliche Entscheidung. Ermessensnichtgebrau,- fehlgebrauch,- fehlgewichtung  seitens der Behörde sind möglich und kommen häufig vor.
Bei nicht erfolgreichem Widerspruchsverfahren kann man dann Auf dem Verwaltungsgerichtsweg,  das dann gerichtlich überprüfen lassen.
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Palomino
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 23.03.2011 um 15:04:37
 
Danke für deine Antwort, Märchenprinz, aber der Kurs ist nicht das Problem. Er erfüllt alle Voraussetzungen für diesen Sprachkurs, also er ist Intensiv, zeitlich begrenzt (6 Monate), 25 Unterrichtsstunden pro Woche (mehr als die 18 Stunden verlangt), Unterricht ist täglich, und am ende gibt es die B1 Prüfung. Aber wie ich schon gesagt habe, der Kurs in sich selbst ist nicht das Problem, sondern das Problem ist sein Schulbesuch als Kind, und seine derzeitigen Deutschkenntnisse.

Der Kurs wurde schon gebucht und alles, aber noch kein Antrag gestellt. Er sagte der ABH dass dieser Kurs seine Deutschkenntnisse deutlich verbessern würde, aber die Antwort war: Sie haben eine deutsche Schule als Kind besucht.

Das war aber vor 10 Jahren her.  hä? Find ich verwirrend.
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erne
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Antwort #3 - 23.03.2011 um 17:44:44
 
Palomino schrieb am 23.03.2011 um 15:04:37:
am ende gibt es die B1 Prüfung.

Palomino schrieb am 23.03.2011 um 15:04:37:
Er sagte der ABH dass dieser Kurs seine Deutschkenntnisse deutlich verbessern würde, aber die Antwort war: Sie haben eine deutsche Schule als Kind besucht.


Das Problem dabie ist IMHO folgendes:
Märchenprinz schrieb am 23.03.2011 um 06:21:47:
Also er muss ein klares Ausbildungsziel haben, z.B. Zertifikat einer Stufe welche höher ist als sein jetziger Kenntnisstand 


Wenn er bis zur 5 Klasse in D zur Schule gegangen ist, dann sollten seine Deutschkenntnisse auch nach 10 Jahren noch weit über B1 liegen.
Mit diesem Kurs, der auf B1 abzielt, würde er also seine aktuellen Kenntnisse nicht verbessern.
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Palomino
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 23.03.2011 um 19:27:21
 
erne schrieb am 23.03.2011 um 17:44:44:
Das Problem dabie ist IMHO folgendes:

Wenn er bis zur 5 Klasse in D zur Schule gegangen ist, dann sollten seine Deutschkenntnisse auch nach 10 Jahren noch weit über B1 liegen.


Aber warum spielt es keine Rolle dass er 10 Jahre lang in den Vereinigten Staaten kein Deutsch gesprochen hat? Ich meine, Sprachkenntnisse verschlechtern sich normalerweise wenn man so lange diese Sprache nicht spricht. 10 Jahre sind nicht wenig, oder?

Zitat:
Mit diesem Kurs, der auf B1 abzielt, würde er also seine aktuellen Kenntnisse nicht verbessern.


Alles klar. Ich denke aber dass die Volkshochschule mehr kompetent ist als die ABH um seine Deutschkenntnisse zu bewerten. Er hat mit der VHS durch E-Mail kontaktiert, und die haben Ihm folgendes gesagt: Wenn Sie diese E-Mail selbst geschrieben haben, dann ist der Anfängerkurs wirklich nicht für Sie, sondern eher der Kurs für Fortgeschrittene. Diesen hat er dann auch genommen (B1 Prüfung am Ende).

Ich verstehe aber was Sie sagen. Der Grund kann legitim sein. Dankeschön.  Smiley

Palomino
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Antwort #5 - 23.03.2011 um 22:19:52
 
Palomino schrieb am 23.03.2011 um 19:27:21:
VHS durch E-Mail kontaktiert, und die haben Ihm folgendes gesagt: Wenn Sie diese E-Mail selbst geschrieben haben, dann ist der Anfängerkurs wirklich nicht für Sie,

na, da sind sich wohl alle (VHS, ABH, du und ich) einig

Palomino schrieb am 23.03.2011 um 19:27:21:
sondern eher der Kurs für Fortgeschrittene. Diesen hat er dann auch genommen (B1 Prüfung am Ende).

tja ... und IMHO ist auch dieser Kurs "zu schwach".
Ich kenne eigene Menschen, die im Kindesalter (> 10 Jahre) aufgehört haben eine Sprache zu sprechen (und zu hören ... etc.).
Die Kenntnisse dieser Sprache ist bei allen auch nach 10 Jahren noch weit besser als B1.
Kinder lernen eine Sprache schnell und sie vergessen eine Sprache schnell ... bei <10 jährigen (ich meine damit das Alter, ab welchem dann eine Sprache nicht mehr aktiv gesprochen/gehört/gelesen wird) ist das Vergessen der Sprache möglich und wahrscheinlich, aber bei >10 jährigen .... nee, das widerspricht allen meinen Erfahrungen.

Aber meine Erfahrungen sind egal --> er muss die ABH überzeugen.

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