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Welche (rechtliche) Relevanz hat denn die Information & Begründung zur IntV? (Gelesen: 820 mal)
MaceV
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Welche (rechtliche) Relevanz hat denn die Information & Begründung zur IntV?
20.03.2011 um 09:48:51
 
In der "Informationen und Begründung
der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler
(Integrationskursverordnung - IntV)" stehen einige wichtige Erläuterungen und Fallbeispiele.

1. Welche Relevanz hat das? (Also müssen sich ABH daran halten?)
2. Zudem verstehe ich folgenden Aspekt nicht: "Nach Absatz 5 muss bei der Teilnahmeverpflichtung insbesondere die Vereinbarkeit mit einer ausgeübten Berufstätigkeit berücksichtigt werden. Dabei ist von der Ausländerbehörde zunächst zu prüfen, ob ein Teilzeitangebot (§ 11 Abs. 1) vorhanden ist." (Quelle: s.o.).  Normalerweise ist das Prozedere so: man unterschreibt bei der ABH, dass man einen Integrationskurs macht und dass man zu diesem und jenem Amt gehen muss, der das koordiniert. Aber nach dem obigen Zitat gehe ich davon aus, dass die ABH doch vor der Unterschrift prüfen muss, ob in speziellen Fällen überhaupt Angebote vorhanden sind. Einfach unterschrieben und sich verpflichten lassen, ist zwar gang und gebe, aber nach dem obigen Zitat müsste es doch anders aussehen, oder ? Also, erst prüfen und dann sich verpflichten lassen. Oder habe ich da einen Denkfehler?
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Eduard
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quer


Beiträge: 1.796

Deutschland, Bayern, Germany
Deutschland
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Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutscher
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Welche (rechtliche) Relevanz hat denn die Information & Begründung zur IntV?
Antwort #1 - 20.03.2011 um 11:59:46
 
Habe mal schnell gegoogelt und der zitierte Text scheint sich auf eine alte Version der IntV zu beziehen. Dieser "Absatz 5" (§4 Abs. 5 IntV) existiert jedenfalls gar nicht mehr.

Allgemein läuft es so, dass die ABH, wenn alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen, nur dann von der Verpflichtung absieht, wenn der Ausländer entweder in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung ist, oder den Besuch gleichwertiger Bildungsangebote nachweist , oder die Teilnahme "auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist."

Bei letzterem geht es z. B. um Krankheit, Behinderung, oder die Pflege von Familienangehörigen, nicht aber darum, ob die verfügbaren Kurse mit einer ausgeübten Erwerbstätigkeit unvereinbar ist.

Das wird erst geprüft, wenn es um eventuelle Sanktionen geht (§44a Abs. 3 AufenthG). Diese entfallen, wenn die Teilnahme am Kurs aus vom Verpflichteten nicht zu vertretenden Gründen unterblieben ist.
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