In der "Informationen und Begründung
der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler
(Integrationskursverordnung - IntV)" stehen einige wichtige Erläuterungen und Fallbeispiele.
1. Welche Relevanz hat das? (Also müssen sich
ABH daran halten?)
2. Zudem verstehe ich folgenden Aspekt nicht: "Nach Absatz 5 muss bei der Teilnahmeverpflichtung insbesondere die Vereinbarkeit mit einer ausgeübten Berufstätigkeit berücksichtigt werden. Dabei ist von der Ausländerbehörde zunächst zu prüfen, ob ein Teilzeitangebot (§ 11 Abs. 1) vorhanden ist." (Quelle: s.o.). Normalerweise ist das Prozedere so: man unterschreibt bei der
ABH, dass man einen Integrationskurs macht und dass man zu diesem und jenem Amt gehen muss, der das koordiniert. Aber nach dem obigen Zitat gehe ich davon aus, dass die
ABH doch vor der Unterschrift prüfen muss, ob in speziellen Fällen überhaupt Angebote vorhanden sind. Einfach unterschrieben und sich verpflichten lassen, ist zwar gang und gebe, aber nach dem obigen Zitat müsste es doch anders aussehen, oder ? Also, erst prüfen und dann sich verpflichten lassen. Oder habe ich da einen Denkfehler?