hge...
Auch jetzt unterlässt du es -bewusst?- wieder, genau die Stelle zu zitieren, auf die du dich beziehst und lässt somit Spekulationen Tür und Tor offen...
Aber sei's drum... ich zitiere mal den Teil, den du vermutlich meinst...
Zitat:Es erscheint daher zulässig, die im EuGH Bot-Urteil genannte Bezugszeitraumgrenze bei „bona fide“ Reisenden nicht als strenge Grenze für den Aufenthalt anzusehen. Der in dem Beispiel aufgeführte Brasilianer darf dem-nach wie geplant reisen und sich bis zu maximal 90 Aufenthaltstagen innerhalb des „erweiterten“ ersten Bezugszeitraums aufhalten. Der Bezugszeitraum wird sozusagen ausgedehnt.
und -ich erlaube mich selbst aus einem anderen Thread zu zitieren- halte "dagegen"...
Zitat:„Gestreckter“ Bezugszeitraum
Wie oben beschrieben, ist der BZR grds. ein starres Gefüge von 6 Monaten ab dem Tag der ersten Einreise.
Hierbei gibt es jedoch eine Ausnahme, die bewirkt, dass der BZR auch mal 6 Monate übersteigt. Dies kann allerdings nur dann passieren, wenn der Aufenthalt nicht an einem Stück, sondern durch mindestens zwei Zeiträume erfolgt.
Erfolgt die zweite Einreise relativ spät innerhalb des BZR nach der ersten Einreise, die noch mögliche Aufenthaltsdauer erlaubt einen Aufenthalt über das eigentliche Ende des BZR hinaus, so endet der BZR erst mit der erfolgten Ausreise nach dem erlaubten Aufenthalt.
Beispiel:
Erste Einreise am 01.01.2010, Ausreise am 30.01.2010, Aufenthaltsdauer: 30 Tage, BZR- Ende rechnerisch am 30.06.2010.
Zweite Einreise am 01.06.2010, die noch erlaubte Aufenthaltsdauer beträgt 60 Tage, die letzt mögliche Ausreise muss am 30.07.2010 erfolgen.
Somit endet der BZR am 30.07.2010, jede Einreise nach diesem Datum wäre eine erneute erste Einreise mit neuem BZR.
Warum ist das so?
Durch die Einreise am 01.06.2010 wird kein neuer BZR begründet, der Aufenthalt über den Datumswechsel vom 30.06. auf den 01.07.2010 stellt keine (fiktive) erneute erste Einreise dar.
Vorteil… bei einem starren BZR müsste am 30.06.2010 ausgereist werden, die restlichen Tage des erlaubten Aufenthalts würden „verfallen“.
Deine Anmerkung, W/S würden etwas anderes sagen, entbehren somit jedwelcher Grundlage... selbst W/S gehen in keinster Weise von einem zusammengestückelten Aufenthalt von über 90 Tagen aus...
Zitat:Hingegen kann ein „Positivstaater“, der sich in dem von ihm durch eine „erste Einreise“ bestimmten Bezugszeitraum bereits drei Monate (oder „gestückelt“ 90 Tage) im Schengen-Gebiet aufgehalten hat, einen längeren Aufenthalt über die Bezugszeitraumgrenze hinaus nicht genehmigungsfrei verwirklichen.
Lesen und verstehen gehen nicht immer konform...
Daddy