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Fristenberechnung visumsfreier Aufenthalt (Gelesen: 4.343 mal)
Themen Beschreibung: Familie
Daddy
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18.03.2011 um 18:35:03
 
Wegen grundsätzlicher Frage vom Ausgangspost eines anderen Threads abgetrennt und um diesen nicht zu zerfleddern... Zwinkernd

===========

Hi...

Auch wenn es für die TS keine Option ist, so muss doch etwas klar gestellt werden... Nicht das andere auf die Idee kommen der zitierten Aussage zu folgen.

reinhard schrieb am 18.03.2011 um 12:02:55:
Dann kommt sie am 20. Juni wieder, hat jetzt noch 80 Tage "frei", und in dieser Zeit beginnt das 2. Halbjahr. Jetzt hängt sie die neuen 90 Tage einfach an diese 80 Tage an, und schon kann sie 170 Tage am Stück bleiben.


Diese Aussage ist in dieser Form falsch...

Ein neuer Bezugszeitraum wird immer nur mit einer neuen ersten Einreise begründet, einfach mal 90 Tage an die 80 ranhängen geht nicht.
Ein neuer Bezugszeitraum wird nicht Kraft Datumswechsels begründet, sondern ausschließlich durch eine erneute Einreise.
Insofern müsste im genannten Beispiel eine Ausreise aus dem Schengengebiet nach dem 90sten Tag des ersten Bezugszeitraums erfolgen, so dass die nächsten 90 Tage / 3 Monate mit einer erneuten ersten Einreise in Anspruch genommen werden können.

Daddy
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« Zuletzt geändert: 18.03.2011 um 23:25:13 von Daddy »  

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Antwort #1 - 18.03.2011 um 20:36:57
 
Daddy schrieb am 18.03.2011 um 18:35:03:
Ein neuer Bezugszeitraum wird nicht Kraft Datumswechsels begründet, sondern ausschließlich durch eine erneute Einreise.


Stimmt mE auch nicht so "absolut". wie westphal-stoppa zeigt:

http://www.westphal-stoppa.de/O-Report/15ReportMai2007.pdf

(Siehe Fristberechnung zum "EuGH Bot Urteil")

hge
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Petersburger
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Antwort #2 - 18.03.2011 um 21:20:37
 
hge2001 schrieb am 18.03.2011 um 20:36:57:
wie westphal-stoppa zeigt:

Diese Meinung von W+S hat aber keine unmittelbaren rechtlichen Auswirkungen - im Unterschied zur entsprechenden Anweisung des BMI, wie solche Berechnungen vorzunehmen sind.

Daddys Information hier entspricht dieser Anweisung.

Wer sich nicht auf rechtstheoretische Diskussionen mit BPOL an der Grenze einlassen will, sollte diese Informationen unbedingt beachten.
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Daddy
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Antwort #3 - 18.03.2011 um 21:57:45
 
Da hab ich doch gleich mal wieder 'nen Fehler gemacht und vergessen zu schreiben, dass zu meiner Aussage im Thread der TS keine weiteren Ausführungen dazu zu machen sind, sondern, wenn gewünscht, ein eigener Thread eröffnet werden mag... hiermit korrigiert...

hge2001 schrieb am 18.03.2011 um 20:36:57:
Stimmt mE auch nicht so "absolut". wie westphal-stoppa zeigt:


Und nun bin ich auf Zitate und Erläuterungen gespannt, allein eine Quelle zu linken ist etwas dürftig...

Daddy
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Antwort #4 - 18.03.2011 um 22:55:03
 
Daddy schrieb am 18.03.2011 um 21:57:45:
Und nun bin ich auf Zitate und Erläuterungen gespannt, allein eine Quelle zu linken ist etwas dürftig...


Wenn - wie ich  petersburger verstehe - westphal und stoppa nur mehr oder weniger eine private Meinung darstellt, ohne Bezug zur Praxis, dann brauchen wir darüber nicht zu diskutieren. Ansonsten ist der von mir erwähnte Artikel verständlich und lässt durchaus "sinnvolle" Überschreitungen der Halbjahreszeiträume ohne Aus-und Wiedereinreise zu.

Das Zitat , das ich von Dir weiter oben benutzt habe, war im Vergleich zum verlinkten W+S-Artikel etwas zu "ausschliesslich". Daher meine kurze Anmerkung.

hge
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Daddy
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Antwort #5 - 18.03.2011 um 23:09:24
 
hge...

Auch jetzt unterlässt du es -bewusst?- wieder, genau die Stelle zu zitieren, auf die du dich beziehst und lässt somit Spekulationen Tür und Tor offen...

Aber sei's drum... ich zitiere mal den Teil, den du vermutlich meinst...

Zitat:
Es erscheint daher zulässig, die im EuGH Bot-Urteil genannte Bezugszeitraumgrenze bei „bona fide“ Reisenden nicht als strenge Grenze für den Aufenthalt anzusehen. Der in dem Beispiel aufgeführte Brasilianer darf dem-nach wie geplant reisen und sich bis zu maximal 90 Aufenthaltstagen innerhalb des „erweiterten“ ersten Bezugszeitraums aufhalten. Der Bezugszeitraum wird sozusagen ausgedehnt.


und -ich erlaube mich selbst aus einem anderen Thread zu zitieren- halte "dagegen"...
Zitat:
„Gestreckter“ Bezugszeitraum
Wie oben beschrieben, ist der BZR grds. ein starres Gefüge von 6 Monaten ab dem Tag der ersten Einreise.
Hierbei gibt es jedoch eine Ausnahme, die bewirkt, dass der BZR auch mal 6 Monate übersteigt. Dies kann allerdings nur dann passieren, wenn der Aufenthalt nicht an einem Stück, sondern durch mindestens zwei Zeiträume erfolgt.
Erfolgt die zweite Einreise relativ spät innerhalb des BZR nach der ersten Einreise, die noch mögliche Aufenthaltsdauer erlaubt einen Aufenthalt über das eigentliche Ende des BZR hinaus, so endet der BZR erst mit der erfolgten Ausreise nach dem erlaubten Aufenthalt.
Beispiel:
Erste Einreise am 01.01.2010, Ausreise am 30.01.2010, Aufenthaltsdauer: 30 Tage, BZR- Ende rechnerisch am 30.06.2010.
Zweite Einreise am 01.06.2010, die noch erlaubte Aufenthaltsdauer beträgt 60 Tage, die letzt mögliche Ausreise muss am 30.07.2010 erfolgen.
Somit endet der BZR am 30.07.2010, jede Einreise nach diesem Datum wäre eine erneute erste Einreise mit neuem BZR.

Warum ist das so?
Durch die Einreise am 01.06.2010 wird kein neuer BZR begründet, der Aufenthalt über den Datumswechsel vom 30.06. auf den 01.07.2010 stellt keine (fiktive) erneute erste Einreise dar.
Vorteil… bei einem starren BZR müsste am 30.06.2010 ausgereist werden, die restlichen Tage des erlaubten Aufenthalts würden „verfallen“.


Deine Anmerkung, W/S würden etwas anderes sagen, entbehren somit jedwelcher Grundlage... selbst W/S gehen in keinster Weise von einem zusammengestückelten Aufenthalt von über 90 Tagen aus...

Zitat:
Hingegen kann ein „Positivstaater“, der sich in dem von ihm durch eine „erste Einreise“ bestimmten Bezugszeitraum bereits drei Monate (oder „gestückelt“ 90 Tage) im Schengen-Gebiet aufgehalten hat, einen längeren Aufenthalt über die Bezugszeitraumgrenze hinaus nicht genehmigungsfrei verwirklichen.


Lesen und verstehen gehen nicht immer konform...  Lippen versiegelt

Daddy
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Antwort #6 - 18.03.2011 um 23:32:33
 
Daddy schrieb am 18.03.2011 um 23:09:24:
Deine Anmerkung, W/S würden etwas anderes sagen, entbehren somit jedwelcher Grundlage... selbst W/S gehen in keinster Weise von einem zusammengestückelten Aufenthalt von über 90 Tagen aus...


Das habe ich doch nicht geschrieben und auch nicht sagen wollen. (Daher ja oben meine Bemerkung "sinnvolle" Überschreitung. Und eine Überschreitung von 90 Tagen ist schon als Missbrauch zu verstehen.)

Ich habe mich lediglich auf den von Dir fett markierten Satz bezogen:

Daddy schrieb am 18.03.2011 um 18:35:03:
Ein neuer Bezugszeitraum wird nicht Kraft Datumswechsels begründet, sondern ausschließlich durch eine erneute Einreise.


Dieser Satz wirkte auf mich (ich mag mich irren) etwas zu apodiktisch. Daher meine Anmerkung.


Daddy schrieb am 18.03.2011 um 23:09:24:
Lesen und verstehen gehen nicht immer konform...


Warum persönliche Beleidigungen hinterherschicken ? Missverständnisse kann man auch "normal" ausräumen.

hge
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Antwort #7 - 18.03.2011 um 23:39:13
 
Man kann es auch so sehen:

Es macht sicher hier nicht immer Sinn etwas zu posten,
was man mal wo gelesen hat und evtl. vielliecht dem
Thema zuträglich sein könnte. Hier ist (und das schreiben
wir uns groß auf die Fahne) Praxis gefragt und keine evtl.
greifenden theoretischen Auslegungen.

Die User hier wollen Handreichungen für die gängige Praxis!
Und wir auch.

Und zum Sprachgebrauch hier, ich wette:
hge2001 schrieb am 18.03.2011 um 23:32:33:
apodiktisch


verstehen hier keine 10 % der user!
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Antwort #8 - 18.03.2011 um 23:45:22
 
hge2001 schrieb am 18.03.2011 um 23:32:33:
Dieser Satz wirkte auf mich (ich mag mich irren) etwas zu apodiktisch

Dieser Satz sollte auch die aktuell unumstößliche geltende Meinung des BMI und somit der BPOL darstellen... deshalb fett markiert und ebenso dargestellt... mal davon abgesehen, dass der EuGH nichts anderes gesagt hat Zwinkernd

hge2001 schrieb am 18.03.2011 um 23:32:33:
Warum persönliche Beleidigungen hinterherschicken ?

Es war nicht bewusst als Beleidigung gemeint, sondern sollte eher auffordern / provozieren behauptete Thesen rechtlich zu untermauern...
Es bringt nichts, einen Link zu posten und einen TS mit der Bewertung alleine zu lassen...

hge2001 schrieb am 18.03.2011 um 23:32:33:
Missverständnisse kann man auch "normal" ausräumen.

Kann man sicherlich, mag die Frage erlaubt sein, warum sie geschaffen werden Zwinkernd

Daddy

BTW... da die Missverständnisse nun ausgeräumt sind, dürfte sich das Thema ja auch erledigt haben Zwinkernd


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Antwort #9 - 18.03.2011 um 23:52:59
 
Daddy,

Daddy schrieb am 18.03.2011 um 23:45:22:
Dieser Satz sollte auch die aktuell unumstößliche geltende Meinung des BMI und somit der BPOL darstellen... deshalb fett markiert und ebenso dargestellt... mal davon abgesehen, dass der EuGH nichts anderes gesagt hat 


Ja, das hatte petersburger schon geschrieben und ich habe das so akzeptiert . Ein weiteres Post wäre von mir nicht gekommen ... ich fühlte mich nur verpflichtet, auf deine posts zu antworten, weil ich direkt angesprochen war.

hge


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Antwort #10 - 18.03.2011 um 23:57:00
 
Ok hge,

nachdem nun alles geklärt ist, die Meinungen ausgetauscht und die Missverständnisse bereinigt sind, mag es hier gut sein...

Und bevor noch andere meinen auf diesen Diskussionszug aufspringen zu müssen...  geschlossen

Daddy
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