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Ab wann unbefristete AB (Gelesen: 12.930 mal)
Olaf31
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #30 - 15.04.2011 um 21:12:35
 
Ausänderbehörde meinte ich damit... ich dachte das wäre die korrekte Abkürzung...aber sorry ich habe was durcheinander gebracht Meinte natürlich Aufenthaltsbewilligung
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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #31 - 16.04.2011 um 01:50:16
 
Olaf36 schrieb am 11.04.2011 um 17:26:20:
Wie lange ist so eine unbefristete NE überhaupt gültig?

Wie der Name schon sagt, ist eine unbefristete NE auch unbefristet gültig.

Im Übrigen ist eine NE immer unbefristet, ein befristeter Aufenthaltstitel nennt sich Aufenthaltserlaubnis.

Olaf31 schrieb am 15.04.2011 um 21:12:35:
Meinte natürlich Aufenthaltsbewilligung 

Die Aufenthaltsbewilligung gibt nun bereits seit über 6 Jahren nicht mehr.

Die Aufenthaltsbewilligung war eine Form der Aufenthaltsgenehmigung nach dem am 31. Dezember 2004 außer Kraft getretenen Ausländergesetz, mit der einem Ausländer der Aufenthalt nur für einen bestimmten, seiner Natur nach einen nur vorübergehenden Aufenthalt erfordernden Zweck erlaubt wurde.

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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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Olaf31
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #32 - 18.04.2011 um 17:22:07
 
Hallo,
wir sind gerade von der Ausländerbhörde zurück. Der Sachbearbeiter war sehr freundlich, also absolut nichts schikanöses; in keinster Weise!

Jedoch hat er leider gesagt, daß er die unbefristete Niederlassungserlaubnis auf kein Fall ausstellen könne, weil wir Wohngeldbezieher sind.

Das hat mich ehrlich gesagt schockiert. Bei Hartz hätte ich es irgendwie noch nachvollziehen können, aber Wohngeld?
Bei unserer familiären Situation müsste ich (wenn ich Alleinverdiener bin) schon mindestens EURO 3000 nach Hause karren.

Im übrigen ist die Aussage der Behörde (NE gibt es nicht mit Wohngeld!) und die Aussage eines Rechtsanwalts (NE gibt es auf jeden Fall auch OHNE Einkommensprüfung!) dermaßen gegensätzlich,  daß mir einer (aus Unwissenheit oder warum auch immer) völligen Nonsens erzählt!

Ich meine hier muß es doch schon glasklare gerichtliche Entscheidungen geben, so daß man sich eine "Auseinandersetzung" vor Gericht auf jeden Fall ersparen kann (und die würde ich mir sowieso nicht antun, dann sollse halt alle 2 Jahre verlängern)!

Ich bin doch nur ein dummer Bürger, und auf glasklare Entscheidungen angewiesen- also entweder kriegt man NE oder eben nicht.

Scheibenkleister! unentschlossen
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Antwort #33 - 18.04.2011 um 17:28:10
 
Aus den allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG:
Zitat:
2.3.1.3 Eine Sicherung des Lebensunterhalts liegt auch
dann nicht vor, wenn Wohngeld tatsächlich bezogen
wird.

Also gibt es - glasklar - keine NE.
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Olaf31
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #34 - 18.04.2011 um 17:38:02
 
sagst Du!; die mittlerweile 2 befragten Anwälte haben aber KOMPLETT was  anderes gesagt und der hat ja schließlich auch studiert  Zwinkernd
Mal gucken; wenn er mir eine Garantie gibt dann werden wir gegen die Entscheidung angehen.  Griesgrämig

Ich finde es im übrigen auch daher diskrimierend weil wir in die "Wohngeldempfängersituation" nur gekommen sind, weil wir 2 Kinder haben. Ohne Kinder kein Problem. Fazit: Wer sich für Kinder entscheidet muß sich vorher darüber bewußt werden, das er in meinem Land zweiter Klasse unterwegs ist... Zunge
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Antwort #35 - 18.04.2011 um 17:38:55
 
Olaf31 schrieb am 18.04.2011 um 17:22:07:
Bei unserer familiären Situation müsste ich (wenn ich Alleinverdiener bin) schon mindestens EURO 3000 nach Hause karren.


Gerechnet wird immer das Familieneinkommen, sie könnte also auch eine NE bekommen, wenn Sie den fehlenden Betrag dazu verdienen würde.

Übrigens: Sie ist damit in der etwas unlogischen Situation, dass die Einbürgerung einfacher wird als die NE (falls Sie irgendwann will).


Zitat:
Im übrigen ist die Aussage der Behörde (NE gibt es nicht mit Wohngeld!) und die Aussage eines Rechtsanwalts (NE gibt es auf jeden Fall auch OHNE Einkommensprüfung!) dermaßen gegensätzlich,  daß mir einer (aus Unwissenheit oder warum auch immer) völligen Nonsens erzählt!


Das ist erkennbar ein Problem des Rechtsanwaltes, nicht der ABH. Frag einfach hier, da bekommst Du die Info kostenlos, und bei Falschinfo folgt hier eine Korrektur in der Regel in 48 Stunden.
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Olaf31
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Antwort #36 - 18.04.2011 um 18:15:37
 
ich bin jetzt etwas frustriert und bitte daher nicht jedes Wort auf die Goldwaage zu legen.

Leider ist es ja nicht das Problem des Rechtsanawaltes, sondern eher unseres...

Ich möchte jetzt mal richtig losmeckern, damits mir besser geht Zwinkernd

Zu Beginn meines Freds schreibe ich ja auch in Beitrag 9 folgedes :

"
Wir haben ja 2 Kinder, meine Frau ist Hausfrau, arbeitet gelegentlich in der VHS als Russischlehrerin; ich bin selbständig.
Wir haben daher (alles nachweisbar): mein Einkommen aus Selbständigkeit, das Einkommen meiner Frau von der VHS ( sind aber nur 400 Euro alle paar Monate) + Wohngeld und etwas Kinderzuschlag ".

Fazit hätte man das mir bereits zu Beginn gesagt, hätte ich mir das ganze ersparen können!

Und ich möchte meinen Ärger weiter Luft machen, indem ich folgenden Gedanken weiter ausbaue:

1. DAS LETZT WORT IN DIESEM LAND HAT IMMER NOCH DAS GERICHT   wir gehen bis nach Karlsruhe  Zwinkernd
2. Wenn man weiter so hohe Anforderungen an Paaren mit Kindern stellt, rennen bald nur noch alte Leute in diesem Land rum... dann werdet ihr schon sehen, was ihr davon habt, einen hart arbeitenden Mann und Vater 2er Kinder Steine in den Weg zu packen.

So, jetzt ist schon etwas Frust abgebaut...
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reinhard
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Antwort #37 - 18.04.2011 um 18:29:00
 
Du vergisst:

Deine Frau hat ja eine AE und kann die immer weiter verlängern lassen, bei ihr vermutlich alle drei Jahre.

Für die meisten Menschen ist der Unterschied zur NE kaum erkennbar.

Wenn sie bei Wohngeldbezug keine NE bekommt, ist das normal. Die NE setzt bekanntlich voraus, dass der LU selbst gesichert wird. Dagegen zu klagen – mach was Du willst, aber die einzige sinnvolle Adresse wäre die Bundestagswahl.
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Antwort #38 - 18.04.2011 um 18:40:24
 
mal gucken; das letzte Wort ist noch nicht gesprochen!
Ich verstehe nämlich den Gesetzestext genauso wie der Anwalt, nämlich daß KEINE Einkommensprüfung bei Heirat mit einem Deutschen, bzw. gemeinsamen deutschen Kindern durchzuführen ist und selbst Harzer diese NE bekommen würden!

Ich werde euch auf dem laufenden halten.

Niederlassungserlaubnis gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG
Ein Ausländer, der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist, also der ausländische Ehegatte eines Deutschen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG), das ausländische minderjährige ledige Kind eines Deutschen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) oder der ausländische Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG), hat gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG in der Regel einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis (nach § 28 Abs. 1 AufenthG) ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann.
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Antwort #39 - 18.04.2011 um 18:44:58
 
Olaf, vielleicht solltest du dich erstmal beruhigen Smiley

Olaf31 schrieb am 18.04.2011 um 18:40:24:
Ich verstehe nämlich den Gesetzestext genauso wie der Anwalt, nämlich daß KEINE Einkommensprüfung bei Heirat mit einem Deutschen, bzw. gemeinsamen deutschen Kindern durchzuführen ist und selbst Harzer diese NE bekommen würden!

Dann versteht ihr ihn beide falsch, denn der ist eindeutig.
Im Gegensatz zu dir hat der Anwalt aber damit bewiesen, dass er sein Honorar nicht wert ist.
Du als Laie darfst Dinge missverstehen bzw.  den Wunsch zum Vater  des Gedanken machen...
Persönlich denke ich, dass er aus einem glasklaren Fall Profit machen will.

Dass der §5 auch miteinbezogen werden muss hat man ja schon oft genug gesagt, deswegen spare ich mir das jetzt Zwinkernd

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Antwort #40 - 18.04.2011 um 18:53:34
 
Ja, ok Danke noch mal. Alles beantwortet. Aber eigentlich braucht man ja auch nur einen Richter, der das genauso sieht...  Zwinkernd
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Antwort #41 - 18.04.2011 um 19:47:15
 
ich recherchiere mal ein bißchen weiter:

"
Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben das Kindergeld, der Kinderzuschlag und das Erziehungsgeld oder Elterngeld sowie öffentliche Mittel außer Betracht, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. "

a)Wird der Kinderzuschlag nicht aus öffentlichen Mitteln gedeckt?
b) Wohngeld kriegen wir nach Aussage der Wohngeldstelle eigentlich nur weil wir hier wegen 2 Kindern Anspruch drauf haben; soll heißen: Allgemein will ich sagen, daß der Bezug vom Kizuschlag wesentlich schwerer zu beantragen ist, als das sog. Wohngeld!

Also ich verstehe das alles nicht, bin aber megamäßig frustriert, das sich der Herr Anwalt so weit rausgelehnt hat.

Mit dem werde ich auch noch ein gespräch führen und euch auf dem Laufenden halten.

Ich erkläre damit diesen Fred zum persönlichen Niederlassungserlaubnisantragsfred meiner Frau...  Durchgedreht

Schönen Abend noch
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Antwort #42 - 19.04.2011 um 10:49:38
 
Wie gesagt: Solange Deine Frau öffentliche Mittel bezieht (Wohngeld), kann sie natürlich keine Niederlassungserlaubnis erhalten. Ihr beide werdet dabei zusammen gezählt (plus, sofern vorhanden, minderjährige Kinder etc.).

Sobald Ihr beide genug verdient, um ohne öffentliche Mittel Euren Lebensunterhalt bestreiten zu können, kann sie sofort (auch bei noch laufender Aufenthaltserlaubnis) eine Niederlassungserlaubnis beantragen.

Ansonsten ist der Unterschied zwischen AE und NE im Alltag kaum zu spüren.

Anwälte: Es gibt nur sehr wenige Anwälte, die sich mit dem Ausländerrecht wirklich auskennen. Guck einfach ins Beratungsnetz von www.asyl.net (auch wenn es bei Euch nicht um Asyl geht) oder frag bei einer örtlichen Migrationsberatungsstelle.
http://www.asyl.net/index.php?id=64#Rechtsberaterkonferenz

Aber eine Anwältin oder Anwalt, die/der sich auskennt, wird Dir genau das sagen, was Du hier aus dem Forum sowieso schon weißt, nur eben gegen das übliche Beratungshonorar.
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Antwort #43 - 20.04.2011 um 18:28:10
 
Ich denke mein nächster logischer Schritt wird der  sein, erst einmal den RA der die "Falschauskunft" gegeben hat, zur Rede zu stellen. Der ist aber noch im Osterurlaub.  Zwinkernd Das kann ich so nicht stehen lassen!

Ich möchte mich bei Euch allen erst einmal ganz ganz herzlich bedanken und werde hier einfach mal das update reintippen, sobald es was neues gibt. Euch allen schöne Osterfeiertage!!! Danke auch Dir Franky!!!  Smiley

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Antwort #44 - 28.04.2011 um 17:11:35
 
ich habe soeben mit dem btreffenden RA gesprochen. Der bleibt steif und fest bei seiner Meinung, nämlich daß meine Frau eine unbefristete Niederlassungserlaubnis ohne jegliche Einkommensprüfung erhalten muß!

Eine kleine Einschränkung macht er jedoch: Nämlich das diese seine Aussage def. für das Bundesland Bayern gilt. In NRW (wo wir wohnen) wären die entsprechenden Anwendungshinweise zu überprüfen!

Das wurmt mich schon sehr!!!  Ich werde das wahrscheinlich nicht dabei belassen.

Bei meiner Recherche hier im Forum stelle ich fest, daß es hier bezüglich der Nichterteilung bei WOHNGELD der Niederlassungserlaubnis (was bei uns ja Ablehnungsgrund war!)folgendes heißt:

  Zitat:
Kinder- und Elterngeld sollten unproblematisch sein. Sind zwar Leistungen die nicht auf Beiträgen beruhen, aber trotzdem (meines Wissens) unschädlich. Kindergeld ist üblicherweise eh' "Einkommen" des Kindes und keine Soz.Hilfe für die Eltern.
Beim Wohngeld scheiden sich die Geister manchmal. Die meisten gehen aber davon aus, dass es unschädlich ist, da es ebenso wie Kinder- und Elterngeld mehr so eine Art "Förderung" (von menschenwürdigem wohnen) als eine reine "Sozialhilfe" ist. Dazu passt dann auch, dass man kein wohngeld bekommt, wenn man andere Transferleistungen erhält.
Die VAH BMI führen Wohngeld zwar explizit unter den "öffentlichen" Leistungen auf, sie stellen jedoch in denselben VAH keinen Ausweisungsgrund "Sozialhilfe" dar. Aber einerseits sind's ja auch nur VAH und außerdem sind die nicht bundesweit verbindlich.

In den Nds VV heißt es zB:

Zitat:
Der Bezug von Wohngeld führt – anders als der Bezug der in Nr. 2.3.1.1 ge-nannten Leistungen – nicht bereits dazu, dass der Lebensunterhalt als nicht gesichert anzusehen ist, denn es dient nach § 1 Abs. 1 WoGG der wirtschaftli-chen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens und nicht der Sicherung des Lebensunterhalts. Als Leistung aus öffentlichen Mitteln, die nicht nach § 2 Abs. 3 außer Betracht bleiben, ist es aber kein berücksichti-gungsfähiges Einkommen.


Wenn das Einkommen ohne Wohngeld so niedrig wäre, das zB ergänzendes ALG2 bezogen werden könnte, wäre es eben wieder schädlich (indirekt).

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« Zuletzt geändert: 28.04.2011 um 17:35:10 von schweitzer » 
Grund: Zitat kenntlich gemacht 
 
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