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Ab wann unbefristete AB (Gelesen: 12.924 mal)
Olaf31
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 23.03.2011 um 16:41:48
 
PS: Also Wohngeld und Kinderzuschlag ist kein KO Kriterium, oder?

Mit der Einbürgerung da habe ich mit meiner Frau auch schon drüber gesprochen. Die entsprechenden tests wurden ja von meiner Frau alle erfolgreich (100 Prozent) bestanden. Aber das möchte sie nicht, aus persönlichen Gründen.
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erne
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Antwort #16 - 23.03.2011 um 18:07:48
 
Was mich etwas stört ist
Olaf31 schrieb am 23.03.2011 um 16:12:29:
in einem Gespräch mit der Behörde ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen muß. 


warum will die ABH "ausreichende" Kenntnisse, wenn http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#28 (der Teil, der die NE vorsieht) nur "einfache" Kenntnisse fordert?
Gefordert ist somit A1, das ist mit A1 Zertifikat bewiesen.

"Ausreichende" Kenntnisse braucht man für eine Einbürgerung, und auch da muss ein B1 Zertifikat genügen und nicht eine Forderung  nach "Nachweis in einem Gespräch mit der Behörde".
Wer bei der Behörde kann da objektiv "ausreichende" Sprachkenntnisse feststellen?


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reinhard
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Antwort #17 - 23.03.2011 um 18:14:38
 
erne schrieb am 23.03.2011 um 18:07:48:
warum will die ABH "ausreichende" Kenntnisse, wenn http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#28 (der Teil, der die NE vorsieht) nur "einfache" Kenntnisse fordert?
Gefordert ist somit A1, das ist mit A1 Zertifikat bewiesen.

Wer bei der Behörde kann da objektiv "ausreichende" Sprachkenntnisse feststellen?


Vermutlich hält die Behörde diesen Punkt bei der Antragstellerin für problemlos – sie sprechen kurz mit ihr, machen ein Kreuzchen, und gut.
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Olaf31
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Antwort #18 - 11.04.2011 um 16:09:59
 
also wir haben da demnächst den termin und dann sehen wir mal. Ich habe praktisch die geforderten Unterlagen zusammengetragen, befürchte allerdings das man sowieso das berühmte "Haar in der Suppe" suchen wird! Die haben doch immer was "zu popeln"   Zwinkernd , so jedenfalls meine "gelegentliche Erfahrung" auf der AB.

Insbesondere als "kleiner Selbständiger" ist das sowieso schwieriger. Mir geht halt darum, daß ich meine Frau unbesorgt und unbelastet weiß, wenn ich plötzlich vorzeitig ablebe.

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kann mir jemand mal bitte den Paragrafen benennen, aus dem hervogeht daß ich die Kontoauszüge zur Einsicht vorzulegen habe?

schweitzers Änderung:
Folgepost eingefügt - Bitte das markierte Wort anklicken und die Funktion künftig benutzen, vielen Dank!
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« Zuletzt geändert: 11.04.2011 um 16:21:59 von schweitzer »  
 
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Antwort #19 - 11.04.2011 um 16:26:20
 
Olaf31 schrieb am 11.04.2011 um 16:09:59:
kann mir jemand mal bitte den Paragrafen benennen, aus dem hervogeht daß ich die Kontoauszüge zur Einsicht vorzulegen habe?


§ 5 (1) Nr. 1 AufenthG - da steht zwar nicht, dass Kontoauszüge vorgelegt werden müssen, aber das gesicherter LU nachzuweisen ist. Diese allgemeine Erteilungsvoraussetzung gilt auch für die NE gemäß § 28 (2) AufenthG.

Wann der LU gesichert ist, ist im AufenthG nicht abschließend definiert. Für eine NE wird aber regelmäig eine gewisse Nachhaltigkeit der LU - Sicherung verlangt.  Insoweit sind die ABH durchaus berechtigt, sich geeignete Nachweise vorlegen zu lassen.


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #20 - 11.04.2011 um 16:39:37
 
wird aber regelmäig eine gewisse Nachhaltigkeit der LU - Sicherung verlangt

hm, dann müsste ich aber einfach nur die Einkommenssteuerbescheide der letzten 3 Jahre vorlegen und gut ist es! DAS ist für mich Nachhaltigkeit.

Aber wie dem auch sei. Warten wir mal ab. Danke erst mal.
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Olaf36
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #21 - 11.04.2011 um 17:26:20
 
vielleicht doch noch mal eine letzte Frage und dann gebe ich Ruhe  Augenrollen

Wenn der SB plötzlich der Meinung ist, hier fehlt das Komma, dort ist die Unterlage nicht auf Büttenpapier gedruckt (also das haar in der Suppe sucht)  usw.usf....

wird der Antrag auf NE dann erst mal endgültig abgelehnt  ODER

sagt er uns dann einfach, was wir vielleicht noch nachreichen sollen, um dann zu entscheiden? (Sicherung des LU ohne Hartz 4 kann lückenlos für 20 jahre nachgewiesen werden, obgleich es da noch kein hartz 4 gab)

ODER
lehnt er pauschal erst mal ab und wir können uns jedes jahr erneut bemühen?

PS: Wie lange ist so eine unbefristete NE überhaupt gültig? Wenn wir jetzt (nur mal so als fiktives Beispiel!) auswandern wollten und nach 10 jahren mit meiner Familie wieder zurückommen wollte, ginge das so einfach?

UND noch was zum LU: Die AB verlangte auch den nachweis des LU zur Verlängerung der "Aufenthaltserlaubnis"

Wo ist denn da die Rechtsgrundlage?

Hier hätte jawohl sogar theoretisch ein Hartz 4 bescheid bei unsere familiiären Situation (verheiratet, 2 gemeinsame Kinder) völlig ausreichend sein müssen, oder?
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Antwort #22 - 11.04.2011 um 17:49:34
 
und jetzt das allerletzte (warum ich eigentlich "Schikanen" befürchte)

ich will euch nicht vorenthalten, daß ich mich in dieser Angelegenheit (muß der LU überhaupt bei der AB nachgewiesen werden?) an einem RA zu einem Infogespräch gewandt habe.

Dieser meinte GLASKLAR: "Nein der LU muß gegenüber der AB NICHT und auf keinen Fall nachgewiesen werden um die NE zu erhalten, da meine Frau durch die Ehe mit mir (als deutschen Staatsbürger) einen Anspruch auf die NE hätte, wenn die sonstigen Voraussetzungen (bis auf die Sache mit dem LU!) erfüllt sind."

"Sind Sie sich ganz sicher?, ich will mich nicht blamieren?!", war meine Frage. "Ganz sicher, wie das Amen in der Kirche"  meinte er...

Nun habe ich der AB das dann (natürlich wirklich freundlich) geschrieben, befürchte nun aber, daß die Behörde auf "Rechthabermodus" geschaltet hat,...  Augenrollen


Wie kann ein RA sich überhaupt soweit aus dem fenster lehnen, wenn er nix weiss???!!!  Ärgerlich
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reinhard
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Antwort #23 - 11.04.2011 um 19:22:30
 
Olaf36 schrieb am 11.04.2011 um 17:49:34:
Nun habe ich der AB das dann (natürlich wirklich freundlich) geschrieben, befürchte nun aber, daß die Behörde auf "Rechthabermodus" geschaltet hat,...  Augenrollen


Wie kann ein RA sich überhaupt soweit aus dem fenster lehnen, wenn er nix weiss???!!!  Ärgerlich


Möglicherweise schaltet die ABH auf "Rechthabermodus" – sie hat ja auch Recht.

"Rechtsanwalt" ist ein Beruf, keine Qualitätsbezeichnung. Jeder Rechtsanwalt ist auf wenige Gebiete spezialisiert und hat bei anderen kaum Erfahrung (oder auch: Ahnung). Und nur Charakterstarke sagen auf eine Frage: Tut mir leid, keine Ahnung, müsste ich selbst nachlesen... Das müsste aber jeder Rechtsanwalt auf ungefähr 80 % aller möglichen Fragen sagen.

Hier im Forum hast Du jedenfalls die Sicherheit: Wenn ich hier Unsinn schreibe, gibt es innerhalb Tagen jemanden, der das korrigiert.
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Antwort #24 - 11.04.2011 um 19:34:07
 
Rechthabermodus akzeptieren wir; "Schikane" aber auf keinen Fall. Schönen Abend noch!
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Olaf31
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Antwort #25 - 15.04.2011 um 16:35:20
 
ich wiederhole mal:  Zwinkernd

vielleicht doch noch mal eine letzte Frage und dann gebe ich Ruhe 

Wenn der SB plötzlich der Meinung ist, hier fehlt das Komma, dort ist die Unterlage nicht auf Büttenpapier gedruckt (also das haar in der Suppe sucht)  usw.usf....

a)wird der Antrag auf NE dann erst mal endgültig abgelehnt  ODER

b)sagt er uns dann einfach, was wir vielleicht noch nachreichen sollen, um dann zu entscheiden? (Sicherung des LU ohne Hartz 4 kann lückenlos für 20 jahre nachgewiesen werden, obgleich es da noch kein hartz 4 gab)

ODER
c)lehnt er pauschal erst mal ab und wir können uns Jedes Jahr erneut bemühen?


UND noch was zum LU: Die AB verlangte auch den nachweis des LU zur Verlängerung der "Aufenthaltserlaubnis"

Wo ist denn da die Rechtsgrundlage?

Hier hätte jawohl sogar theoretisch ein Hartz 4 bescheid bei unsere familiiären Situation (verheiratet, 2 gemeinsame Kinder) völlig ausreichend sein müssen, oder?!

PS: ich gehe da erst mal ohne Kontoauszüge hin,  da die AB hier ja nur sehen will, daß Miete, Gas, Strom usw. gezahlt wird. Hier bringe ich natürlich alle Belege mit!

Selbstverständlich gehen wir auch mit allen anderen geforderten Nachweisen inklusive der Gewinnbescheinigungen hin. Entsprechende Nachhaltigkeit kann ich bei Bedarf nachweisen.
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Antwort #26 - 15.04.2011 um 16:43:46
 
Olaf31 <-> Olaf36 ???

Olaf31 schrieb am 15.04.2011 um 16:35:20:
Wenn der SB plötzlich der Meinung ist, hier fehlt das Komma, dort ist die Unterlage nicht auf Büttenpapier gedruckt (also das haar in der Suppe sucht)usw.usf....

a)wird der Antrag auf NE dann erst mal endgültig abgelehntODER

b)sagt er uns dann einfach, was wir vielleicht noch nachreichen sollen, um dann zu entscheiden? (Sicherung des LU ohne Hartz 4 kann lückenlos für 20 jahre nachgewiesen werden, obgleich es da noch kein hartz 4 gab)

ODER
c)lehnt er pauschal erst mal ab und wir können uns Jedes Jahr erneut bemühen?

Kommt darauf an.
Wenn er einen Grund hat, die NE nicht zu erteilen, also das die Vorraussetzungen nicht erfüllt sind, muss er ablehnen (mit Begründung).
Wenn ihm Unterlagen fehlen um eine Entscheidung zu treffen, wird er es deine Frau wissen lassen und sich die fehlenden Dokumente bringen lassen.

Olaf31 schrieb am 15.04.2011 um 16:35:20:
UND noch was zum LU: Die AB verlangte auch den nachweis des LU zur Verlängerung der "Aufenthaltserlaubnis"

Wo ist denn da die Rechtsgrundlage?

Hier hätte jawohl sogar theoretisch ein Hartz 4 bescheid bei unsere familiiären Situation (verheiratet, 2 gemeinsame Kinder) völlig ausreichend sein müssen, oder?!

Bei der Frage nach dem LU geht es nicht darum, ob eine AE verlängert wird, sondern für wie lange.
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Olaf31
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Antwort #27 - 15.04.2011 um 16:51:45
 
@ Danke Maki!

Kannst Du da, falls möglich,  bitte etwas ins Detail gehen? Überspitzt gefragt:
Ausländer im "Hartzbezug" kriegen für 3 Monate eine AB, Wohngeldempfänger für 1 Jahr und alle anderen für 3 Jahre?

Also je reicher, desto mehr oder wie ist das gemeint?!
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Antwort #28 - 15.04.2011 um 17:55:22
 
Im Grunde genommen ist solch eine schematische Entscheidung nicht erlaubt.

Ich habe manchmal den Eindruck, dass bei Hartz-IV-Bezug sogenannte "Restzweifel" an der Ernsthaftigkeit der Ehe aufkommen und dann einige Ausländerbehörden nur ein Jahr geben, bei gutem Einkommen drei Jahre.

Drei Monate gibt es regulär nicht, ein Jahr ist das Mindeste. Eine kürzere AE müsste gut begründet werden, z.B. wenn der Pass nur noch drei Monate gültig ist oder die beiden sich gerade dreimal getrennt haben und dreimal wieder zusammengezogen sind.

Allerdings soll die ABH Deiner Frau auch klar sagen, wann sie die NE beantragen kann. Die Aufforderung, zur AE-Verlängerung die Einkommensnachweise mitzubringen, kann auch bedeuten, dass sie Deiner Frau ggf. raten wollen, spontan zum anderen Formular zu wechseln und eben keine AE-Verlängerung zu beantragen.

Es gibt auch gute ABH-Mitarbeiter/innen.
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Antwort #29 - 15.04.2011 um 18:34:14
 
Olaf31 schrieb am 15.04.2011 um 16:51:45:
kriegen für 3 Monate eine AB

Was ist eine "AB" ?

Falls Du damit eine Aufenthaltsberechtigung (nennt sich jetzt übrigens Niederlassungserlaubnis) meinst, liegst Du falsch, denn die ist immer unbefristet.
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