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Ab wann unbefristete AB (Gelesen: 12.916 mal)
Olaf31
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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15.03.2011 um 18:27:32
 
Hallo an alle,

ich habe mal bitte eine kurze Frage: Ich ( Deutscher) bin seit 2005 glücklich mit meiner Frau aus Rußland verheiratet (unglaublich wie schnell die Zeit vergeht) und wir haben 2 gemeinsame Kinder, hier in Deutschland geboren (also deutsche Staatsanagehörige).

Die Aufenthalterlaubnis meiner Frau wird immer für 2 Jahre verlängert. Wir haben nie Hartz 4 benötigt.

Müsste meine Frau nicht langsam  einen "unbefristeten Aufenthaltstitel" bekommen? Im Moment immer 2 Jahre Aufenthaltserlaubnis. Schon alleine wegen den Kindern, wenn mir mal was zustößt, kann meine Frau doch nicht ausgewiesen werden?!

Sie hat ALLE Sprachkurse besucht 8spricht super Deutsch) und auch die Kurse mit der Einbürgerung, wobei meine Frau nicht deutsche Staatsangehörige werden will.

Weiß das jemand?! Geht das "automatisch" oder muß man was beachten?!

Viele Grüsse
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reinhard
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Antwort #1 - 15.03.2011 um 19:41:32
 
Wenn sie eine zweijährige Verlängerung beantragt, bekommt sie diese.

Sie müsste einfach eine Niederlassungserlaubnis beantragen.

Im Aufenthaltsgesetz ist geregelt, dass immer diejenigen, die etwas haben wollen, den Antrag stellen müssen.

Da sie sowohl eine Aufenthaltserlaubnis als auch eine Niederlassungserlaubnis als auch eine Einbürgerung beantragen könnte, wartet die Behörde vielleicht jeweils auf ihren Antrag und gibt ihr, was sie will. Wer "Verlängerung" sagt, bekommt "Verlängerung".
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franky_23
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 15.03.2011 um 20:13:47
 
reinhard, das ist eine merkwürdige Interpretation. Teilweise ist schon geregelt, dass die Behörden nach den Verwaltungsvorschriften aktiv werden müssen um z.B. unrichtige Angaben von Amts wegen zu korrigieren.


War z.B. nach 3 Jahren bei der Verlängerung der Lebensunterhalt nicht gesichert? Dann wäre es nach § 28 (2) AufenthG normal, dass nur eine AE verlängert wird.

Wenn dies bei euch nie ein Problem war, so ist ist nur schwer ersichtlich wieso die Behörde nie auf den Umstand hinwies, dass auch eine NE denkbar ist. Das hätte dann  mit einem zeitgemäßen, serviceorientierten Behördenablauf nur noch wenig zu tun.

Bei der Beantragung einer NE muss allerdings der Lebensunterhalt in D gesichert sein, sprich das Familieneinkommen muss zumindest über Harz IV sein. In den letzten 2 Jahren gab es einige für die Antragsteller günstige Urteile, so dass u.U. ein geringeres Einkommen als vor 2 Jahren ausreicht um den LU zu sichern.

Wenn das so ist, mit dem Verweis auf §28 (2) umgehend einen Antrag auf die Erteilung einer NE stellen. Was deine Frau hat kann ihr nicht mehr so leicht genommen werden.

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reinhard
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Antwort #3 - 15.03.2011 um 20:38:18
 
Zitat:
reinhard, das ist eine merkwürdige Interpretation.


Ich beziehe mich auf das Aufenthaltsgesetz:

Zitat:
§ 81 Beantragung des Aufenthaltstitels


(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.


Natürlich sollte auch die Behörde darauf hinweise, dass ein anderer Antrag möglich wäre. Olaf hatte aber gefragt:

Zitat:
Geht das "automatisch" oder muß man was beachten?!


Deshalb war meine Antwort richtig: Es geht nicht "automatisch", sie muss es beantragen (und sollte es auch tun).

Allerdings muss sie dabei nicht auf irgendwelche Gesetze verweisen – sie muss tatsächlich nur beantragen (schriftlich oder zur Niederschrift), was sie will: "unbefristet", "für immer" oder was auch immer, und dann sollte die Behörde in der Lage sein, das richtige Antragsformular aus der Schublade zu ziehen.

Wir haben es hier ja auch schon öfters umgekehrt gehabt: Jemand wollte eine schlichte Verlängerung beantragen und bekam ein langes Schreiben, irgendwelche Gehaltsnachweise aus drei Jahren, Mietvertrag, Passbilder etc. pp mitzubringen – dann hatte die Behörde "von allein" den Verlängerungsantrag in einen Antrag auf NE uminterpretiert, die arme Ausländerin durch mangelhafte Erläuterung aber massiv erschreckt... Das macht jede ABH ein bisschen anders, aber mit dem richtigen Antrag macht man es nie verkehrt.
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Olaf31
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Antwort #4 - 15.03.2011 um 20:44:50
 
hiermit beantragen wir für meine Ehefrau  nach  Ablauf der aktuellen Aufenthaltserlaubnis eine unbefristete Niederlassungserlaubnis zu erteilen, da die Voraussetzungen die zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gefordert werden, vorliegen.

so schreibe ich das da hin
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reinhard
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Antwort #5 - 15.03.2011 um 20:48:23
 
Falsch!

Deine Frau schreibt:

Hiermit beantrage ich eine Niederlassungserlaubnis, da ich die Voraussetzungen erfülle.

Du bist hier (noch) nicht gefragt.

Du schreibst ja, sie kann gut Deutsch...

Wann Deine Frau es beantragt, kann sie selbst entscheiden. Sie muss drei Jahre verheiratet sein und den Lebensunterhalt decken (Euer Einkommen zusammen gezählt). Es muss keine Aufenthaltserlaubnis erst "ablaufen", seit 2008 könnte sie, wenn sie will. Aber bequemer ist es, es zu tun, wenn es ohnehin "dran" ist.
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Olaf31
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Antwort #6 - 15.03.2011 um 21:17:08
 
also wir haben zu den Behörden immer gemeinsam als Team hingeschrieben und glauben damit auch nichts falsch zu machen.

Vielen Dank!
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reinhard
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Antwort #7 - 16.03.2011 um 12:09:11
 
Olaf31 schrieb am 15.03.2011 um 21:17:08:
also wir haben zu den Behörden immer gemeinsam als Team hingeschrieben und glauben damit auch nichts falsch zu machen.

Vielen Dank!


Es kann sein, dass Deine Frau deshalb noch keine "bessere" Aufenthaltserlaubnis hat.

Sag ihr doch, sie soll es mal richtig versuchen, und vergleicht die Ergebnisse mit "Eurer" und mit der gesetzlich vorgesehenen Methode (die Antragstellerin stellt den Antrag).

Da sie bisher keinen Erfolg hatte, riskiert sie ja nichts.
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Antwort #8 - 16.03.2011 um 14:24:10
 
Ansich ist der Vorgang unkompliziert, wenn die Vorausetzungen vorliegen. Bearbeite ich jeden Tag.

Fragt einfach nach dem Formular für den Antrag auf Niederlassungserlaubnis (also unbefristet), füllt das aus und reicht es mit den notwendigen Unterlagen ein. Normalerweise findet man eine Aufstellung auch auf den Internetseiten der Stadt/Kreis etc.

Einkommensnachweise, Mietvertrag, Nachweise über Integrationskursteilnahme, Pass, Lichtbilder

Sowas normalerweise.

Zu beachten wäre noch, dass vor Erteilung einer Niederlassungserlaubnis durch die ABH noch die Sicherheitsbehörden angefragt werden, ob alles ok ist. Das dauert einen Monat. Vorher gibts auch keine Erteilung.

Ich gehe davon aus, dass mindestens 3 Jahre Besitz der Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 und Bestand der familären Lebensgemeinschaft bereits vorliegen.

Die Antragstellung kann morgen angegangen werden.  Smiley
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Olaf31
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Antwort #9 - 23.03.2011 um 16:12:29
 
Hallo, wir nochmal.

da haben wir heute ein Schreiben der AB bekommen daß der Antrag eingegangen ist und wenn meine Frau an der Erteilung der Niederlassungserlaubnis interessiert ist,  in einem Gespräch mit der Behörde ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen muß.

Hat meine Frau absolut keinen Bammel vor.

Dann wird gefordert: Leistungsbescheid der Arge (meine Frage hierzu: ich dachte das ist ein KO kriterium für die Erteilung???!!! Müssen wir zum Glück nicht hin

Zkai, was weisst Du darüber?)

Wir haben ja 2 Kinder, meine Frau ist Hausfrau, arbeitet gelegentlich in der VHS als Russischlehrerin; ich bin selbständig.

Wir haben daher (alles nachweisbar): mein Einkommen aus Selbständigkeit, das Einkommen meiner Frau von der VHS ( sind aber nur 400 Euro alle paar Monate) + Wohngeld und etwas Kinderzuschlag .

Meine Frage: Wäre das ausreichend?

Dann wird nämlich gefordert:
"Schriftliche Bescheinigung über den durchschnittlichen Nettogewinn in den letzten 3 Monaten (vom Ehemann, also mir "

Wie hoch muß denn das Einkommen sein? Reicht das obige postulierte?!  unentschlossen

Kontoauszüge eines kompletten Monats  (als Nachweis der Wohnnebenkosten Gas, Wasser, Strom monatl. Darlehnsrückzahlung etc.)

Auch wenn ich nichts zu verbergen habe, so mag ich eigentlich nicht, daß man mir von der Ausländerbehörde in das Konto guckt.

Ist diese Forderung in Ordnung?

Es müsste doch der Überweisungsnachweis der Wohnnebenkosten ausreichend sein, wenn es darum geht?

Vielleicht kann ja jemand der Ahung hat was dazu posten.

Ich formuliere mal etwa flapsig:

Ich möchte mich da ungern wegen "vielleicht zu geringen Einkommens" blamieren und habe mich dann bis zur Unterhose ausgezogen.

Abschließend steht da: Sollte ich bis zum 12.004 nix von Ihnen hören, werde ich nach Aktenlage entscheiden.

Wie ist denn die Aktenlage?

Die Bescheinigungen über erfolgreichen Abschluß sämtlicher Sprachschulen (B1 + erfolgreich Test für Einbürgerung) habe ich da zuvor hingeschickt. Vorbestraft sind wir auch nicht.  Zwinkernd

Wir würden uns über ein kompetentes Posting sehr freuen.

Viele grüße
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Olaf31
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Antwort #10 - 23.03.2011 um 16:15:53
 
PS: Hat meine Frau aufgrund unserer 2 gemeinsamen Kinder in Deutschland geboren (mit deutscher Staatsangehörigkeit)(4 und 5) nicht sowieso ein eigenständiges Aufenthaltsrecht (kann also nicht einfach nach Gutdünken von der AB "rausgeworfen" werfen)?

was soll daher also immer die 2 jährige Verlängerung? Um was zu genau zu prüfen? Das kommt mir etwas seltsam vor.
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reinhard
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Antwort #11 - 23.03.2011 um 16:17:06
 
Die Bescheinigung der ArGe soll eine Negativbescheinigung sein: "Sie kriegen von uns nichts."

Ansonsten sind die Forderungen normal. Ihr müsst (als Familie) nachweisen, dass das Einkommen so hoch ist, dass Ihr kein Hartz-IV bekommen könnt. Bei einem Selbständigen (das weiß die ABH ja noch nicht) wird vermutlich eine Bescheinigung vom Steuerberater oder so verlangt.

Kontoauszüge: Die Behörden-Mitarbeiter unterliegen der Schweigepflicht.

Nach Aktenlage heißt: Antrag abgelehnt, da laut Akte kein Einkommen nachgewiesen wurde (oder so ähnlich).


Es ist ja so: Deine Frau beantragt was, und insofern muss zunächst Deine Frau die Unterlagen liefern, dass sie auf die NE auch einen Anspruch hat. Da es auch um das Familieneinkommen geht, wird sie höflich gebeten, ihren Mann zu überreden, seine Unterlagen freiwillig herauszugeben. Wenn er sich weigert (er muss gar nichts), wird ihr Antrag abgelehnt, auch wenn sie nichts dafür kann.
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Antwort #12 - 23.03.2011 um 16:23:37
 
ne, da steht "gegegebenfalls Leistungsbescheid der Arge"

Die Frage von 16 Uhr 15 wurde mich mal auch ehrlich interessieren.
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Antwort #13 - 23.03.2011 um 16:28:43
 
Olaf31 schrieb am 23.03.2011 um 16:15:53:
PS: Hat meine Frau aufgrund unserer 2 gemeinsamen Kinder in Deutschland geboren (mit deutscher Staatsangehörigkeit)(4 und 5) nicht sowieso ein eigenständiges Aufenthaltsrecht (kann also nicht einfach nach Gutdünken von der AB "rausgeworfen" werfen)?

was soll daher also immer die 2 jährige Verlängerung? Um was zu genau zu prüfen? Das kommt mir etwas seltsam vor.


Ja, sie hat natürlich ein Aufenthaltsrecht.

"Eigenständig" ist das Aufenthaltsrecht nach einer Trennung von Dir, wenn Ihr mindestens 2 Jahre zusammen gelebt habt.

Nicht eigenständig wäre ein Aufenthaltsrecht, das von den Kindern abgeleitet wird. Sorry, klingt etwas kalt: Das gilt nur, bis die Kinder 18 sind oder bis sie Sorgerecht und Umgangsrecht verliert.

Also, bleiben wird sie so oder so (oder so oder so), das ist nicht das Problem. Aber alle Aufenthaltserlaubnisse werden nach Gesetz für 1 bis 3 Jahre gegeben, egal wie selbstverständlich sie dann verlängert werden.

Eine fleißige Studentin geht ja auch zur Ausländerbehörde wie zum Bäcker: Sie tritt an den Tresen, sagt was sie will, bekommt was sie will und geht wieder.

Die NE ist an besondere Bedingungen gebunden, die müssen von der Antragstellerin nachgewiesen werden. Die Bedingungen für die Einbürgerung (falls sie das irgendwann will) wären ähnlich, teils sogar einfacher.
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Antwort #14 - 23.03.2011 um 16:32:21
 
Vielen Dank Reinhard! Du hast uns schon etwas erleuchtet. Smiley
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