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Sicherheitsüberprüfung verweigert (Gelesen: 15.080 mal)
jetflyer
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14.03.2011 um 14:31:45
 
Moin Moin,
ich habe gerade ein vmtl. relativ ungewöhnliches und unerfreuliches Erlebnis gehabt....

Mir wurde schriftlich meine Erneuerung der Ermächtigung für den Umgang mit Verschlusssachen im Rahmen meiner beruflichen Tätigkeit verweigert.

Mir wurde vom Sicherheitsbeauftragten meiner Fa. mitgeteilt, dass eine Sicherheitsüberprüfung erst wieder möglich sei, wenn meine Frau!! mindestens 5 Jahre in Deutschland gelebt hat. Dies ist erst im November dieses Jahres der Fall. Bis dahin bin ich also nicht mehr zum Umgang mit Verschlusssachen berechtigt.

Dies wird vmtl. zu Problemen mit einigen unserer Kunden (BmVg) führen. Ohne die Ermächtigung kann ich einen Teil meiner Arbeit im IT Beratungsgeschäft vergessen...

Kennt einer evtl. diese Regelung? Im Schnelldurchlauf mit google durch die einschlägigen Gesetze habe ich nix gefunden...

Meine Frau ist seit letztem Jahr eingebürgert (vorher russische Staatsbürgerin mit $28 NE, eingereist im Oktober 2006 mit FzF Visum.)

Ich hatte seit Beginn meiner Militärzeit 1980 ununterbrochen immer Zugang zu VS Material, zuletzt die zivile Stufe Ü3.

Zitat aus dem Schreiben unseres Sicherheitsbeauftragten :
"Salopp gesagt, sie haben die falsche Frau geheiratet"

Ich bin, vorsichtig formuliert, auf 180...

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Eduard
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Antwort #1 - 14.03.2011 um 15:14:04
 
Ich bin kein Experte, aber da kommt mir einiges spanisch vor...

- Wird die Heirat nicht automatisch mitgeteilt und führt zu einer neuen Sicherheitsüberprüfung?  (§29 SÜG)
- Außerdem, hier
http://www.bfdi.bund.de/cln_134/DE/Home/homepage_kurzmeldungen2010/FlyerGeimschu...
steht, dass der Sicherheitsbeauftragte nicht erfährt, warum die Ermächtigung nicht verlängert wird.
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jetflyer
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Antwort #2 - 14.03.2011 um 15:34:56
 
Danke für den Link.. ich kann da von einer 5 Jahres Frist für Ehefrauen auch nix finden...

Meine Hochzeit habe ich dem Sicherheitsbeauftragten meiner Fa. damals mitgeteilt.. interessierte ihn nicht die Bohne..

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Eduard
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Antwort #3 - 14.03.2011 um 16:30:05
 
jetflyer schrieb am 14.03.2011 um 15:34:56:
Meine Hochzeit habe ich dem Sicherheitsbeauftragten meiner Fa. damals mitgeteilt.. interessierte ihn nicht die Bohne.. 


Was dann ein Verstoß gegen das SÜG wäre:

§ 29 Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse
Die nicht-öffentliche Stelle hat der zuständigen Stelle das Ausscheiden aus sicherheitsempfindlicher Tätigkeit, Änderungen des Familienstandes, des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit unverzüglich mitzuteilen.


Ebenso, wie das:

jetflyer schrieb am 14.03.2011 um 14:31:45:
Zitat aus dem Schreiben unseres Sicherheitsbeauftragten :
"Salopp gesagt, sie haben die falsche Frau geheiratet"


nach einem Verstoß gegen §27 klingt:
§ 27 Abschluß der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe sicherheitserheblicher Erkenntnisse
Die zuständige Stelle unterrichtet die nicht-öffentliche Stelle nur darüber, daß der Betroffene zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ermächtigt oder nicht ermächtigt wird. Erkenntnisse, die die Ablehnung der Ermächtigung zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betreffen, dürfen nicht mitgeteilt werden. ...

was ich aber eher für unwahrscheinlich halte.

Vielleicht hat ja das Versäumnis, die Heirat weiterzumelden, irgendwie mit der Ablehnung zu tun?

Vielleicht sind die 5 Jahre ja einfach die übliche Sperrfrist nach einem Verstoß.

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Antwort #4 - 14.03.2011 um 16:42:06
 
Ich vermute die 5 Jahre kommen daher:
(aus der Broschüre von deinem Link)

Die eigentliche Überprüfung führt die „mitwirkende
Behörde“, das Bundesamt für Verfassungsschutz
(BfV) durch. Dabei wird angefragt ob bei
· Bundeszentralregister
· Bundeskriminalamt
· Bundespolizei
· Bundesnachrichtendienst
· Militärischer Abschirmdienst
·
Polizeidienststellen an den Wohnsitzen der
letzte fünf Jahre (ab Ü2)·
oder ggf. der Bundesbeauftragten für die Stasi-
Unterlagen
Daten über Sie gespeichert sind.

Ab der Ü2 wird Ihr Partner „einbezogen“, das
heißt allen Maßnahmen, denen Sie unterzogen
werden, werden auch bei ihm getroffen

Im Gesetz lese ich aber nix davon, das scheint mir eine Verwaltungsanweisung zu sein.

Die Frage ist, ob man dies so akzeptieren muß. Im Prinzip (und bei mir dann auch ganz real) werde ich diskriminiert, weil meine Frau noch keine 5 Jahre in D. lebt...
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Antwort #5 - 14.03.2011 um 17:12:41
 
Mag ja sein. Aber dann gilt immer noch:


§ 6 Rechte des Betroffenen

(1) Vor Ablehnung der Zulassung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
Der Betroffene kann zur Anhörung mit einem Rechtsanwalt erscheinen. [...]
(2) Liegen in der Person des Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten Anhaltspunkte vor, die ein Sicherheitsrisiko begründen, ist ihm Gelegenheit zu geben, sich vor der Ablehnung der Zulassung des Betroffenen zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit persönlich zu dem für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch im Falle der Ablehnung einer Weiterbeschäftigung in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit anzuwenden.


und davon sehe ich hier nichts.

Was mir noch immer nicht klar ist:

1. Wurde eine Sicherheitsüberprüfung tatsächlich durchgeführt (mit negativem Ergebnis) oder wurde die Sicherheitsüberprüfung wegen Deiner Frau verweigert?

2. Wenn verweigert: wer hat sich da geweigert? Die zuständige Behörde (ich sehe keine Rechtsgrundlage für eine Weigerung, deswegen kommt mir das merkwürdig vor - allenfalls für einen negativen Bescheid aufgrund bestimmter interner Vorschriften) oder der Sicherheitsbeauftragte?

Rein vom gesunden Menschenverstand her macht das Ganze überhaupt keinen Sinn - nach Deiner Theorie hätte Dir die Ermächtigung sofort nach der Eheschließung entzogen werden müssen.
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Antwort #6 - 15.03.2011 um 08:34:18
 
Moin Eduard ,

Zitat:
1. Wurde eine Sicherheitsüberprüfung tatsächlich durchgeführt (mit negativem Ergebnis) oder wurde die Sicherheitsüberprüfung wegen Deiner Frau verweigert?


letzteres: Ich bekam meine Papiere für die Wiederholungsüberprüfung mit besagtem Kommentar zurück mit der Aufforderung: "Wiedervorlage im November, wenn die 5 Jahre Ihrer Frau rum sind. Sie sind abgemeldet, d.g. zur Zeit nicht ermächtigt. Die Unterlagen liegen bei mir und im Ministerium auf Wiedervorlage"

Zitat:
Wenn verweigert: wer hat sich da geweigert?


Angeblich hat unser Sicherheitsbeauftragter die Unterlagen zurückgeschickt bekommen vom Ministerium...

Zitat:
nach Deiner Theorie hätte Dir die Ermächtigung sofort nach der Eheschließung entzogen werden müssen
.

möglich, offenbar hat sich bis zur WIederholungsüberprüfung wohl niemand drum gekümmert...


Trotzdem suche ich immer noch, wo die Gesetzesgrundlage für die 5 Jahre sind. Die Broschüre ist ja nicht wirklich ein Gesetzestext..

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Antwort #7 - 15.03.2011 um 08:57:16
 
So wie ich das verstanden habe, hast du deine Infos nur vom Sicherheistbeauftragten deiner Firma.

Im SÜG selber finde auch nur den von dir erwähnten Hinweis, dass Nachforschungen normalerweise für die letzten 5 Jahre für dich und deine Frau angestellt werden, der Zeitraum kann aber auch länger sein.
Sehe es auch so, dass der Sicherheitsbeauftragte deiner Firma "versagt" hat, sonst hättest du deinen Ü3 Status wohl schon eher verloren.

Der Sicherheitsbeauftragte hat wahrscheinlich nur eine Vermutung warum das Ministerium den Antrag ablehnt, schliesslich hat sich ja bei dir wohl nur der Familienstand geändert, damit gibt es wohl nicht allzuviele Möglichkeiten für den Grund der Ablehnung.

Da keiner wirklich erfahren darf warum der Antrag abgelehnt wurde, wird es wohl schwer mit Diskriminierung zu argumentieren, und selbst wenn, diese Art von Diskriminierung ist wohl gewünscht.

Kann deinen Ärger nachvollziehen, solltest aber bedenken das Leute ihren status schon für "viel weniger" verloren haben, zB. unangemeldeter Urlaub im falschen Land.
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Antwort #8 - 15.03.2011 um 09:38:24
 
maki schrieb am 15.03.2011 um 08:57:16:
Da keiner wirklich erfahren darf warum der Antrag abgelehnt wurde,


Das stimmt so nicht (wir leben in einem Rechtsstaat), siehe den weiter oben von mir zitierten §6 SÜG. Es gibt Einschränkungen im Interesse des Quellenschutzes, aber genau das ist hier nicht relevant, weil es (vermutlich) nicht um konkrete negative Erkenntnisse über die Ehefrau, sondern um die mangelhafte Möglichkeit der Überprüfung geht..

Der TS müsste also nur von seinem gesetzlichen Recht auf Anhörung Gebrauch machen ...

Im übrigen hat die Behörde hier m. E. den §27 SÜG verletzt. Es geht den Sicherheitsbeauftragten nichts an, warum die Ablehnung erfolgt ist. Hier wäre neben der Dienstaufsicht der Behörde auch der zuständige Datenschutzbeauftragte ein möglicher Adressat.

maki schrieb am 15.03.2011 um 08:57:16:
Kann deinen Ärger nachvollziehen, solltest aber bedenken das Leute ihren status schon für "viel weniger" verloren haben, zB. unangemeldeter Urlaub im falschen Land.


Das ist was ganz anderes. Man wird vorher darauf hingewiesen, dass Reisen in bestimmte Länder meldepflichtig sind. Wenn man dann "vergisst", so eine Reise zu melden, dann ist man selbst schuld. Man darf ja auch reisen, man muss es nur melden.

Die Verweigerung der Sicherheitsfreigabe aufgrund einer Ehe mit einer Frau, die die "falsche" Staatsangehörigkeit hat, läuft dagegen auf ein "Eheverbot" hinaus und stellt einen sehr tiefen Eingriff in die Rechte des Betroffenen dar.
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Antwort #9 - 15.03.2011 um 10:05:28
 
Jetzt habe ich was passendes gefunden:

BVerwG 1 WB 41.04, Urteil vom 16.09.2004:

Leitsätze:

1. Wird ein Aktualisierungs- oder Wiederholungsüberprüfungsverfahren für eine Sicherheitsüberprüfung nicht durch eine Feststellung nach § 14 Abs. 3 SÜG abgeschlossen, sondern abgebrochen oder eingestellt, ist gegen diese Abbruch- oder Einstellungsentscheidung des zuständigen Geheimschutzbeauftragten ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig.
2. Ist eine notwendige Überprüfung des Betroffenen oder einer nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SÜG einzubeziehenden Person tatsächlich oder rechtlich nicht möglich, liegt ein Verfahrenshindernis vor, welches den zuständigen Geheimschutzbeauftragten zur Einstellung des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens berechtigt.
3. Der zuständige Geheimschutzbeauftragte ist an die gesetzgeberische Entscheidung in § 13 Abs. 1 Nr. 17 SÜG gebunden, ausschließlich dem Bundesministerium des Innern als der Nationalen Sicherheitsbehörde die Feststellung der Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken zuzuweisen.


Das Verfahrenshindernis ergibt sich demnach daraus, dass die gesetzliche vorgesehenen Massnahmen nach §12  SÜG bei einer erst "kürzlich" zugezogenen Ehefrau nicht möglich sind. Und in §12 SÜG finde ich tatsächlich die 5 Jahre:

§ 12 Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten
...
(2) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 9 trifft die mitwirkende Behörde zusätzlich zu Absatz 1 folgende Maßnahmen:
1. Anfragen an die Polizeidienststellen der innegehabten Wohnsitze des Betroffenen, in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre,
2. Prüfung der Identität des Betroffenen.
Wird der Ehegatte, Lebenspartner oder Lebensgefährte des Betroffenen in die Sicherheitsüberprüfung gemäß § 2 Abs. 2 einbezogen, trifft die mitwirkende Behörde bezüglich der einzubeziehenden Person die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen.


Tja...
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Antwort #10 - 15.03.2011 um 10:11:15
 
Eduard schrieb am 15.03.2011 um 09:38:24:
Die Verweigerung der Sicherheitsfreigabe aufgrund einer Ehe mit einer Frau, die die "falsche" Staatsangehörigkeit hat, läuft dagegen auf ein "Eheverbot" hinaus und stellt einen sehr tiefen Eingriff in die Rechte des Betroffenen dar.

Das siehst du imho zu eng, es reicht schon eine Lebensgefährtin mit der falschen Sta. bzw. Vergangenheit, man muss nicht unbedingt verheiratet sein.

Allerdings ist ein wegfallen des Ü3 Status imho kein Eingriff in die (Grund-)Rechte des Betroffenen, Ü3 ist ja schliesslich nicht etwas gewöhnliches was jeder einfach so haben könnte, und dafür gibt es nunmal Vorraussetzungen.
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Antwort #11 - 15.03.2011 um 11:03:37
 
Zitat:
imho kein Eingriff in die (Grund-)Rechte des Betroffenen


das sehe ich als Betroffener naturgemäß etwas anders.. Für mich bedeutet das ein faktisches Berufsverbot.. und zwar nicht wegen meines "Verhaltens", sondern wegen der "Nichtmöglichkeit" der Überprüfung meiner deutschen Ehefrau....

Also ist eine sich "noch nicht 5 Jahre in D. aufhaltende Person" , die aus einem Visapflichtigen Land kommt, eine Einschränkung meiner Berufsausübung...

Nebenbei: Bin inzwischen in Verhandlungen, die 7 Monate mit Schreibtischarbeit und Urlaub /Sabbatikal irgenwie überbrücken zu können.. Hoffe das das irgendwie klappt.. ansonsten steht dann nämlich noch eine betriebsbedingte Kündigung u.U ins Haus...
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Antwort #12 - 15.03.2011 um 11:56:02
 
maki schrieb am 15.03.2011 um 10:11:15:
Allerdings ist ein wegfallen des Ü3 Status imho kein Eingriff in die (Grund-)Rechte des Betroffenen,  Ü3 ist ja schliesslich nicht etwas gewöhnliches was jeder einfach so haben könnte, und dafür gibt es nunmal Vorraussetzungen.


Laut lachend

Damit kann man so ziemlich jeden Eingriff wegdiskutieren. Man definiert einfach Gesetze, die "Voraussetzungen" für bestimmte Dinge enthalten, und hat auf diese Weise ein probates Mittel gefunden, um Menschen zum gewünschten Verhalten zu "ermutigen", also Internetanschluss, Telefonanschluss, Führerschein etc. nur für "loyale" Mitbürger. Auf alle diese Dinge gibt es ja strenggenommen keinen Rechtsanspruch, also findet - nach Deiner Argumentation - damit auch kein Eingriff in ein Grundrecht statt, wenn ich sie jemandem, der sich z. B. nach Meinung der Behörden zu extensiv seiner Meinungsfreiheit bedient, wegnehme.

Die Ehefreiheit (die Freiheit zu heiraten, wen ich möchte) ist ein Grundrecht. "Bestrafe" ich jemand dafür, dass er die "Falsche" geheiratet hat, so ist dies natürlich ein Eingriff in das Grundrecht desjenigen. Natürlich kann der Eingriff trotzdem gerechtfertigt sein, wenn dadurch andere, wichtige Rechtsgüter geschützt werden.

Allerdings kann ich das hier nicht erkennen - 4 Jahre lang hat kein Hahn nach der Ehefrau gekräht und jetzt auf einmal  ist sie ein Problem? Nicht nachvollziehbar.


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Antwort #13 - 15.03.2011 um 12:02:12
 
Ich finde das Ganze unglaublich!

Dieses:

Eduard schrieb am 15.03.2011 um 11:56:02:
"Bestrafe" ich jemand dafür, dass er die "Falsche" geheiratet hat, so ist dies natürlich ein Eingriff in das Grundrecht desjenigen.


und dieses:

Eduard schrieb am 15.03.2011 um 11:56:02:
Allerdings kann ich das hier nicht erkennen - 4 Jahre lang hat kein Hahn nach der Ehefrau gekräht und jetzt auf einmalist sie ein Problem? Nicht nachvollziehbar.


sind für mich auch die Knackpunkte. - Ich mag an der Stelle relativ "blauäugig" daher kommen, aber würde es nicht Sinn machen, sich mit der Thematik mal an den Datenschutzbeauftragten des Bundeslandes oder des Bundes zu wenden ?  Und im Folgenden, je nachdem, wie eine Einschätzung von dort ausfiele, auch an eine Stelle, die im Sinne des Antidiskriminierungsgesetzes eine Ombudsfunktion ausübt?


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Antwort #14 - 15.03.2011 um 12:51:20
 
Eduard schrieb am 15.03.2011 um 11:56:02:
Die Ehefreiheit (die Freiheit zu heiraten, wen ich möchte) ist ein Grundrecht. "Bestrafe" ich jemand dafür, dass er die "Falsche" geheiratet hat, so ist dies natürlich ein Eingriff in das Grundrecht desjenigen. Natürlich kann der Eingriff trotzdem gerechtfertigt sein, wenn dadurch andere, wichtige Rechtsgüter geschützt werden.

Wieso versteifst du dich auf die "Ehefreiheit"?
Wie ich bereits schrieb bezeiht sich das bereits auf eine Lebensgefährtin, da werden mehr Rechte eingeschränkt als "nur" Art. 6 GG.

Eduard schrieb am 15.03.2011 um 11:56:02:
Allerdings kann ich das hier nicht erkennen - 4 Jahre lang hat kein Hahn nach der Ehefrau gekräht und jetzt auf einmalist sie ein Problem? Nicht nachvollziehbar.

War wohl der Fehler vom Sicherheitsbeauftragten der Firma, der das wohl nicht gemeldet hatte, hat Jetflyer hatte ja schon geschrieben:
Zitat:
Meine Hochzeit habe ich dem Sicherheitsbeauftragten meiner Fa. damals mitgeteilt.. interessierte ihn nicht die Bohne..

Wird das Ministerium imho aber nicht beeindrucken... höchstens im negativen Sinn, zB. bedenken über die Qualifikation des Sicherheitsbeauftragten bzw. gegenüber der Firma an sich.

Ansonsten sollte man bedenken um welchen Kontext es sich hier handelt, beim SÜG geht es definitiv darum, Menschen auszugrenzen und nur bestimmten, besonders "geprüften" diesen Status zu verleihen.
Ausgegrenzt werden sowohl diejenigen, die die eine Ehefrau mit deiner "falschen" Sta. geheiratet haben (oder auch unverheiratet zusammenlebt), als auch die, deren Lebenspartner die "falsche" Vergangenheit haben, und natürlich diejenigen, die selber die "falsche" Vergangenheit haben.
Wenn man glaubt dass man das SÜG mit dem Art. 6 GG. aushebeln kann, dann denke ich hat man den Sinn und Zweck dieses Gesetzes missverstanden.

Berufsverbot kann ich als Laie nicht erkennen, denn als Berater im IT Geschäft kann man auch ohne Ü3 arbeiten, nur hat/hatte wohl er bzw. die Firma  die letzten Jahre (Jahrzehnte?) einen Kunden der die Ü3 fordert.

Das alles hilft jetflyer natürlich nicht und für ihn persönlich ist das nachvollziehbar eine Katastrophe, wünsche dir alles Gute und viel Erfolg jetflyer!
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