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Aufenthaltsgenehmigung und Hartz IV? (Gelesen: 4.060 mal)
arta
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i4a rocks!


Beiträge: 7

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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10.03.2011 um 16:53:19
 
Hallo zusammen,

kurz zu meiner Situation:

Ich (deutsche) und mein Ehemann (brasilianer) leben bei meinem Vater. Ich gehe zur Schule, mein Mann hat eine Teizeitstelle.
Wir leben beide bei meinem Vater. Obwohl er nichts dagegen hat das wir bei ihm wohnen, haben mein Mann und ich beschlossen, auszuziehen. Das Problem dabei ist, das wir dies finanziell nicht aus eigener Kraft schaffen. Ich hatte mir nun überlegt, das ich Hartz IV beantrage um uns so eine Wohnung zu finanzieren (übergangsweise bis meine Schule zu Ende ist).

Allerdings weiss ich nicht ob mein Mann dann Probleme mit seiner Aufenthaltsgenehmigung bekommen kann? Nächstes Jahr muss er zur Ausländerbehörde um seine Aufenthaltsgenehmigung verlängern zu lassen.
Angenommen ich beantrage Hartz IV, könnten uns Steine in den Weg gelegt werden seitens der Ausländerbehörde?
Als mein Mann und ich seine Aufenthaltsgenehmigung beantragt hatten, erzählten wir dem Sachbearbeiter gesagt das mein Vater für uns sorgt und aufkommt, dies wurde ohne Probleme oder Nachfragen zur Kenntnis genommen. Jetzt habe ich aber Zweifel. unentschlossen
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franky_23
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 10.03.2011 um 18:34:38
 
Wenn du in die Schule gehst, hast du da theoretisch Anspruch auf Bafög? Dann wäre es nix mit Harz IV.

Wie alt bist du? Wäre dein Vater dir gegenüber nach zum Unterhalt verpflichtet?

HarzIV ist für die AE Verlängerung beim §28 i.d.R. unerheblich. Normalerweise sollte auch dein Mann HarzIV Anspruch haben.
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bibimal
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 10.03.2011 um 19:33:52
 
Zitat:
Wenn du in die Schule gehst, hast du da theoretisch Anspruch auf Bafög? Dann wäre es nix mit Harz IV.


Ach ja? WODURCH wäre denn der Anspruch auf Bafög gegründet?
Bei - gewährter - Versorgung durch die Eltern (Grundrecht bei Erstausbildung) gibt es kein Bafög; es gibt keinen Grund, auszuziehen. Eigene 4 Wände haben zu wollen (wenn der Wunsch auch verständlich sein mag) zählt nicht.
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franky_23
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 11.03.2011 um 04:59:11
 
Abhängig vom Alter und Schulart, besteht im Grunde Anspruch auf Bafög. 
Wenn bestimmte Altersgrenzen nicht überschritten sind, oder ein bestimmter Lebenslauf vorliegt (Erstausbildung), dann werden die Eltern zunächst in die Pflicht genommen.

Deshalb auch die Frage, ob sie im Grunde Anspruch auf Bafög hat!


Nur am Rande
Gibt aber auch bei bestimmten Schulen z.B. Meisterschulen ggf. andere Regelungen, da wird unabhängig von den Einkünften der Eltern bezahlt. Welche Schulart unsere Fragestellerin in welchem Bundesland besucht wissen wir (noch) nicht.
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maura
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 11.03.2011 um 06:55:08
 
@ bibimal
Zitat:
Ach ja? WODURCH wäre denn der Anspruch auf Bafög gegründet?
Bei - gewährter - Versorgung durch die Eltern (Grundrecht bei Erstausbildung) gibt es kein Bafög; es gibt keinen Grund, auszuziehen. Eigene 4 Wände haben zu wollen (wenn der Wunsch auch verständlich sein mag) zählt nicht.


Aber das Recht auf ein Privatleben und Privates Umfeld,
erst recht als Ehepaar - DAS ZäHLT !!!!
Ich bin mir da schon sehr sicher das sie ein recht auf eine
eigene Wohnung - unabhängig von den Eltern haben.
da spielt es dann auch keine rolle wie alt die TS ist,
weil sie verheiratet und in ehelicher Gemeinschaft lebt.
ein Witz wäre das wenn Papa für die Tochter aufkommen und Wohnraum zur Verfügung stellen muss bis zum 25 Lebensjahr,
unter diesen Umständen.
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arta
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i4a rocks!


Beiträge: 7

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #5 - 11.03.2011 um 08:42:43
 
Da habe ich wohl bei einigen die Neugier geweckt Smiley. Aber meine egentliche Frage, worum es mir wirklich geht, wurde mir leider noch nicht beantwortet. Es geht mir wirklich nur darum, ob meinem Mann Steine in den Weg gelegt werden könnten wenn ich Hartz IV beantragen würde.
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Reni
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #6 - 11.03.2011 um 08:46:26
 
Nein. Seine AE muss unabhängig von eurem Einkommen verlängert werden. Nur für eine NE wäre die Sicherung des LU Voraussetzung.
Der Rest ist Sache der ARGE - aber soweit mir bekannt, steht euch als Ehepaar auch eine eigene Wohnung zu.
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arta
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #7 - 11.03.2011 um 08:56:58
 
Danke für die Anwort.

Bei uns ist es wirklich nötig das wir eine eigene Wohnung habe, allerdings habe ich Angst das mein Mann Probleme bekommen könnte.
Ich dachte die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hängt von dem Einkommen ab. Wenn man der Ausländerbehörde dann plötzlich sagt das Mann Hartz IV bekommt, könnten die doch sagen: Wenn sie die Aufenthaltserlaubnis verlängern wollen, suchen sie sich erstmal Arbeit und fallen dem Staat nicht mehr zur Last. unentschlossen

Änderung:
Folgepost:

Eine kleine Anmerkung wegen dem Bafög:

Da ich bei meinem Vater wohne, bin ich generell nicht Bafög-berechtigt. Also keine Option für uns.
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« Zuletzt geändert: 11.03.2011 um 09:20:57 von Mick » 
Grund: Folgepost angehängt. Bitte Editier-Funktion nutzen 
 
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #8 - 11.03.2011 um 09:25:09
 
arta schrieb am 11.03.2011 um 08:56:58:
Ich dachte die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hängt von dem Einkommen ab.

Dass es nicht so ist, steht schon in der ersten Antwort.

arta schrieb am 11.03.2011 um 08:56:58:
könnten die doch sagen:

Spekulationen bringen nix, außer dass sie Threads auf-
blähen und Plattenspeicher fressen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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