ral84 schrieb am 07.03.2011 um 12:53:08:warum jetzt überprüfen?obwohl ich verhairatet bin.
Hat mit der Heirat eigentlich nichts zu tun. Üblicherweise müssen für die Geburtsurkunde des Kindes die Geburtsurkunden der Eltern vorgelegt werden. Eine kamerunische Geburtsurkunde ist aber nun mal für die deutschen Behörden eine zweifelhafte Angelegenheit; deswegen die Überprüfung.
Hättet Ihr in D geheiratet, dann wäre diese Prüfung schon vor der Eheschließung durchgeführt worden und wäre jetzt nicht mehr erforderlich.
(Man kann aber auch Glück haben, so wie wir, und das Standesamt gibt sich mit der Heiratsurkunde aus DK zufrieden.)
ral84 schrieb am 07.03.2011 um 12:53:08:ist es fair und gerecht?, dass entweder mein Kind keine Geburturkunde bekommt, wenn meine Geburturkunde nicht überpruft wurde, oder bekommt eine Geburturkunde ohne vater eingetragen.
Wenn Du so fragst: nein. Das Kind hat ein Recht auf eine Geburtsurkunde und auch darauf, dass der Vater eingetragen wird. Das steht so in Artikel 7 der UN-Kinderrechtskonvention, die auch von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet wurde.
Das Standesamt kann die Beurkundung zurückstellen, bis alle Zweifel geklärt sind, aber nicht unbegrenzt.
Lassen sich die Zweifel nicht ausräumen, so ist trotzdem eine Registrierung der Geburt vorzunehmen, aber mit einem Zusatz, dass keine ausreichenden Nachweise über die Eltern des Kindes vorliegen. Statt einer Geburtsurkunde gibt es dann einen beglaubigten Registerausdruck.