Wassermann schrieb am 03.03.2011 um 08:47:47:Kann mir kaum vorstellen, dass man hier in Deutschland vieles einfach neu regeln kann.
Warum nicht? Der tunesische Ehevertrag regelt nur die Ehewirkungen nach tunesischem Recht und ist für das deutsche Recht nicht verbindlich. Also sollte es kein Problem, einen 2. Ehevertrag, diesmal nach deutschem Recht, zu schließen.
Nochmal grundsätzlich zu der Frage:
Angel83 schrieb am 27.02.2011 um 22:35:40:Hat hier eventuell jemand Ahnung, was bei Eheverträgen mit Auslandsbezug zu beachten ist. Welches Recht gilt? Kann man dies bestimmen, das in welchem Staats man heiratet, bzw in welchem Staat man beabsichtigt zu wohnen oder würde dies bei einem Wohnortwechsel dann evtl. wieder zu dem Recht wo man dann wohnt?
Artikel 14 BGBEG:
(1) Die allgemeinen Wirkungen der Ehe unterliegen
1. dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört, sonst
2. dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, hilfsweise
3. dem Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind.
(2) Gehört ein Ehegatte mehreren Staaten an, so können die Ehegatten ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1 das Recht eines dieser Staaten wählen, falls ihm auch der andere Ehegatte angehört.
(3) ... [Der Rest passt hier nicht.]
D. h. (jedenfalls nach deutschem Recht) ist immer das Recht desjenigen Staats anzuwenden, wo die Eheleute ihren Wohnsitz haben. Leben die beiden in Tunesien, gilt tunesisches Recht (und der tunesische Ehevertrag), leben sie in D, dann gilt deutsches Recht, mit der Folge, dass tunesische Ehevertrag, da er nicht den Erfordernissen eines Ehevetrags nach deutschem Recht genügt, irrelevant ist. Für den Fall kann man dann aber einen Ehevertrag nach deutschem Recht von einem deutschen Notar beurkunden lassen.
Was nicht möglich ist: bei der Heirat für die Zukunft festzulegen, welches Recht anwendbar sein soll (dies ist zwar in bestimmten Fällen nach Art. 14 Abs. 3 und 4 BGBEG möglich, greift aber hier nicht).