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kein ALG II nach Einreise? (Gelesen: 4.310 mal)
Maumauz
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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25.02.2011 um 20:46:48
 
Hallo,
eine Freundin ist seit 1,5 Jahren verheiratet. Jetzt konnte der Ehemann wieder ins Land einreisen, nach Abschiebung usw.
Sie arbeitet, verdient aber zuwenig und hat deswegen ALG II beantragt, damit sie eine Aufstockung bekommen.
Jetzt bekam sie die Ablehnung, weil Ausländer nach Einreise 3 Monate kein ALG II beziehen dürften.
Sie ist echt verstört deswegen, weil es so knapp mit dem Geld ist. Geht das so? Wie ist da die Rechtslage? Begründet wurde es wohl mit § 7 I Nr. 1 SGB II. Sie ist aber doch keine Ausländerin, sondern deutsche, die ihren Ehemann nun endlich wiederhat.
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schweitzer
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Antwort #1 - 26.02.2011 um 11:55:07
 
Die Freundin hat bei nachgewiesenem Bedarf in der Tat sofort Anspruch auf ALG II.

Für den Mann gilt das, was ich
hier
gepostet habe. (Blaues bitte anklicken!) -

Danach hätte die ARGE den Antrag zumindest an das Sozialamt weiterleiten müssen.

Mit Berufung auf die in dem verlinkten Post genannten rechtlichen Vorschriften, sollte die Freundin nochmals vorsprechen bzw. sich (mit juristischen Mitteln) wehren.


=schweitzer=
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Dani
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 03.03.2011 um 10:13:45
 
schweitzer schrieb am 26.02.2011 um 11:55:07:
Die Freundin hat bei nachgewiesenem Bedarf in der Tat sofort Anspruch auf ALG II.

Für den Mann gilt das, was ich
hier
gepostet habe. (Blaues bitte anklicken!) -

Danach hätte die ARGE den Antrag zumindest an das Sozialamt weiterleiten müssen.

Mit Berufung auf die in dem verlinkten Post genannten rechtlichen Vorschriften, sollte die Freundin nochmals vorsprechen bzw. sich (mit juristischen Mitteln) wehren.

=schweitzer=


Lt. dem hiesigen Sozialamt (unter Bezugnahme auf den Kommentar von Adolph) schließt §21 SGB XII Hilfe zum Lebensunterhalt aus.
"Dem Grunde nach einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGBII haben auch Ausländer, die dem Leistungsausschluß nach §7 Abs. 1 Satz 2 SGBII unterfallen. Auch sie erhalten gemäß §21 SGBXII keine Leistungen für den Lebensunterhalt. (...)"
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schweitzer
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Antwort #3 - 03.03.2011 um 11:21:58
 
Ich weiß, dass inzwischen schon einige Sozialämter mit dieser Argumentation ablehnen und halte das persönlich für über alle Maßen bedenklich, wobei ich mich in Gesellschaft mit fachlich versierten Juristen befinde. (Über womöglich bereits laufende Klageverfahren zu dieser Thematik versuche ich mich aktuell noch zu informieren.)

Ein paar grundsätzliche Anmerkungen von mir dazu:

Immerhin haben die Betroffenen ausländischen Ehegatten von Deutschen) ausländerrechtlich einen Anspruch auf einen Daueraufenthalt in Deutschland, und zwar grundsätzlich unabhängig davon ob der LU gesichert ist oder nicht.

Dieser Anspruch leitet sich letztlich aus verfassungsmäßigen Erwägungen (Schutz von Ehe und Familie) her.

Diejenigen, die, sich auf diesen Anspruch berufend bzw. diesen Anspruch realisierend, nach Deutschland einreisen, tun dies nicht, um Sozialleistungen zu beziehen sondern um eine nach dem GG geschützte Ehe zu führen bzw. Familie zu gründen. Ihnen wurde von staatlichen Organen deshalb die Einreise ausdrücklich erlaubt.

Wenn die Realisierung dieses Anspruchs im Ergebnis aller sozialrechtlichen Vorschriften dazu führen sollte, dass sie zumindest während der ersten drei Monate nur um den Preis des Verhungerns "zu haben" ist, dann dürfte das ein Preis sein, der mit den verfassungsmäßigen Geboten nicht im Einklang steht.

Ich bin sonst sehr vorsichtig mit solchen "markigen" Worten, aber in solchen Fällen hilft es tatsächlich nur, dass ein oder mehrere Betroffene den Mut und die Courage aufbringen, den (wahrscheinlich langen und beschwerlichen) juristischen Weg zu gehen. Zu hoffen und zu wünschen wäre, dass es Organisationen/Privatpersonen gibt, die den erforderlichen "Rückhalt" bieten würden.


=schweitzer=

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« Zuletzt geändert: 03.03.2011 um 11:35:05 von schweitzer » 
Grund: Tippfehlerkorr. + sachl. Ergänzung 

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Dani
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Antwort #4 - 03.03.2011 um 12:54:11
 
Das macht die Sache in den konkret hier und in anderen Threads nachgefragten Fällen doch erheblich schwieriger als von einigen suggeriert. Über die politische und moralische Beurteilung der Rechtsauffassung der Verwaltung werden wir uns schnell einig - aber den Klienten hilft das erstmal nur wenig.
Eine Routineangelegenheit für einen Sozialrechtsanwalt ist das dann auch nicht mehr.
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schweitzer
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Antwort #5 - 03.03.2011 um 13:33:12
 
Dani schrieb am 03.03.2011 um 12:54:11:
Das macht die Sache in den konkret hier und in anderen Threads nachgefragten Fällen doch erheblich schwieriger ... aber den Klienten hilft das erstmal nur wenig.


Sehe ich nicht ganz so. - Ich werde weiterhin alle meine Klienten in meiner Beratung am Ort und alle User hier im Board ermutigen, so, wie bislang hier im Forum von mir immer wieder erläutert, zu verfahren. Zumindest bislang ist es immerhin nicht so, dass überall so argumentiert und abgelehnt wird, wie von Dir vorgetragen.

Aber selbst für den Fall, dass das weiter "um sich greift" (was zu erwarten ist), würde ich weiter so beraten und bei Ablehnung im Verlauf auch empfehlen, den Rechtsweg zu beschreiten.

Anders ist nämlich dann letztlich niemandem der Betroffenen zu helfen, und zudem ist m.E. die Sache tatsächlich von so erheblicher und so grundsätzlicher Natur, dass es schlussendlich gar keine Alternative gibt als so vorzugehen. Wie das dann der Einzelne für sich entscheidet, bleibt seine Sache.


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Antwort #6 - 03.03.2011 um 21:30:21
 
Wie wird in solchen Fällen denn in den anderen EU-Ländern verfahren ?

Da sollte doch die Entscheidung eines EU-Gerichts angestrebt werden, was derartige Angelegenheiten grundsätzlich regelt.
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