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Namensrecht und Behördengänge bei Geburt in Argentinien (Gelesen: 2.362 mal)
Sirius76
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Schweizer / Deutscher
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25.02.2011 um 07:18:04
 
Liebe Leute,
ich habe hier mal eine Frage, die glaube ich so noch nicht gestellt wurde: Meine Situation ist folgende: Ich bin deutscher und seit kurzem auch schweizer. Meine Freundin ist Schweizerin. Nun ist unser gemeinsamer Sohn vor kurzem hier in Argentinien auf die Welt gekommen. Wir werden die nächste Zeit 1-2 jahre auch hier bleiben, sind aber noch im Moment Touristen. Wir möchten gerne einen Doppelnamen für unser Kind, aber Ich habe gehört dass es relativ kompliziert ist mit dem Nachnamen wenn man einen Doppelnamen für das Kind möchte. Was sind da die Bestimmungen? Können wir zusammen aufs "registro civil" und beantragen, dass das Kind einen Doppelnamen bekommt (die Frage ist auch noch: macht es einen Unterschied ob mein Name oder der meiner Freundin am Anfang steht??). Oder müssen wir getrennt hin gehen - ev. sogar mit einemm halben jahr dazwischen? Können wir auch noch im Nachhinein den Nachnamen des Kindes ändern (z.b. reihenfolge unserer zwei namen oder einen der beiden weglassen). Wie ist das mit dem schweizer Pass und mit dem deutschen Pass. Kann das Kind beide bekommen? Kann das Kind ev. im Schweizer Pass anders heissen als im argentinischen? Was für Behördengänge sind da notwendig? Wie sieht es mit Fristen für Vaterschafts anerkennung und Antrag auf gemeinsames Sorgerecht aus? Müssen wir das hier nach argentinischem Recht machen? Hat das Einfluss auf die Rechte von mir als Vater? Wie ist das schweizer Recht? Muss ich Vaterschafts anerkennung und Antrag auf gemeinsames sorgerecht auch dort nochmal machen?
Ich wäre riesig froh wenn ihr mir das ganze Prozedere, Vor- und Nachteile mal etwas genauer erklären könntet.

Nochmal kurz gefasst meine Fragen:
- Doppelnamen in argentinien? Reihenfolge wählbar ohne komplikation?
- ev. anderer Nachname im argentinischen Pass wie im schweizer/deutschen möglich?
- Modifikation des Nachnamens im Nachhinein?
- drei nationalitäten / drei pässe? Formalitäten.
- vaterschaftsanerkennung hier (argentinien) und in der schweiz?
- sorgerecht hier und in der schweiz?

Entschuldigt bitte, ich ich weiss, die Fragen sind sehr umfangreich und z.t. unspezifisch, aber ich denke das thema ist halt eben auch komplex mit meiner Situation und hier bekommt man auch nicht immer gleiche informationen von den ämtern so dass ich nicht so recht weiss was glauben und was nicht.

Liebe Grüsse, Sirius
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Richter
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
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Antwort #1 - 25.02.2011 um 08:39:00
 
Hallo Sirius,

die Fragen sind in der Tat sehr komplex, zumal gleich drei Staaten mit sehr unterschiedlichem Recht betroffen sind. Ich versuche mich trotzdem mal daran. Evtl. kann jemand ja noch ergänzen.

Sirius76 schrieb am 25.02.2011 um 07:18:04:
und hier bekommt man auch nicht immer gleiche informationen von den ämtern so dass ich nicht so recht weiss was glauben und was nicht.

Im Zweifel wird dir allerdings das Gleiche hier im Forum passieren...

Zum Namensrecht:
Schau dir mal die Ausführungen des Bundesinnenministeriums an. Dort kannst du schon mal die Unterschiede zwischen schweizerischem und argentinischem Namensrecht sehen.
Es ist nicht auszuschließen, dass die einzelnen Staaten mit der Namensführung der anderen Staaten nichts anfangen können/wollen und dass dadurch eine unterschiedliche Namensführung entsteht.

Zum Sorgerecht:
Nach argentinischem Recht obliegt die Sorge den Eltern. Bei außerehelichen Kindern, die von beiden Elternteilen anerkannt wurden, haben beide das gemeinsame Sorgerecht, wenn sie zusammen leben. Eine Sorgerechtserklärung ist nicht notwendig.
Solltet ihr allerdings nach Deutschland oder in die Schweiz zurückkehren, ist für die gemeinsame Sorge eine gesonderte Erklärung notwendig.

Zur Vaterschaftsanerkennung:
Da ihr ja noch 1-2 Jahre in Argentinien bleiben wollt, solltet ihr dort auch als erstes die Vaterschaft anerkennen. Insbesondere im Hinblick auf das Sorgerecht.


Allgemein ist sicher auch der rechtzeitige Kontakt mit der deutschen und der schweizerischen Botschaft zu empfehlen, um bezüglich Sorgerecht und Vaterschaftsanerkennung noch notwendige Erklärungen abzugeben.

Gruß,
Richter
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"Zuweilen bedeutet eine gewährte Antwort, daß einem der Gegenstand der Frage genommen wird“, Douglas Adams
 
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Mutly
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Beiträge: 1.399

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 25.02.2011 um 15:54:25
 
Sirius76 schrieb am 25.02.2011 um 07:18:04:
Meine Freundin ist Schweizerin.


Das Kind bekommt ihren Namen und ihren Bürgerort
Sie hat in der Schweiz das Sorgerecht. (Das ist anhand eines Urteils des Europ. Menschenrechtsgerichtshofs anfechtbar.)
Das gemeinsame Sorgerecht kann gemäß dem ZGB beantragt werden, aber erst Vaterschaftsanerkennung bei der schweizerischen Botschaft.
Eine hinkende Namensführung ist möglich und nicht unbedingt ein Problem.

Argentinisches Recht könnte eine Rolle spielen, z.B. bei der Frage, ob der Vater durch Anerkennung dieses Rechts das Sorgerecht hat weil das Kind dort lebt.
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Sirius76
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Schweizer / Deutscher
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Antwort #3 - 26.02.2011 um 04:57:58
 
danke schon mal an richter und mutly. ich bin über alles weiter an infos sehr sehr froh.
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