Prozesskostenhilfe wird nur für
gerichtliche Verfahren nur auf Antrag gewährt. Im Rahmen der Antragstellung ist nachzuweisen, dass Bedürftigkeit vorliegt (etwa durch ALG II - Bescheid). Der Antrag wird von der Kammer des Gerichts bearbeitet, bei der die Hauptsache (eigentliche Klage) entschieden wird.
Ob der Antrag ganz oder teilweise positiv beschieden wird, hängt davon ab, ob das Gericht für einen oder mehrere Klagepunkte zu der Auffassung gelangt, dass "hinreichende Erfolgsaussicht" besteht. - Kann das nicht angenommen werden führt das zur Ablehnung des
PKH - Antrages. (Da diese Prozedur dauert, schon mit der Antragstellung Aufwendungen verbunden sind, verlangen eigentlich alle Anwälte zunächst von ihren Mandanten einen "Vorschuss".)
Je nachdem, wie entschieden wird, ist also auch die Frage zu beantworten, inwieweit man auf den Kosten für den Anwalt "sitzen bleibt" oder nicht.
Solange ein Anwalt für außergerichtliche Angelegenheiten (Widerspruchsverfahren) bemüht wird, ist
PKH nicht möglich. - Dafür könnte allenfalls ein Beratungshilfeantrag gestellt werden - auch dazu müsste Bedürftigkeit nachgewiesen werden - Antragsformulare gibt es bei Bedürftigkeitsnachweis und Angabe der sache, um die es geht bei den Amtsgerichten (manche Rechtsanwälte haben auch selbst welche).
Allerdings, so meine Erfahrung, arbeiten Rechtsanwälte regelmäßig allenfalls für ein erstes Sondierungsgespräch, ansonsten aber nur sehr ungern fortgesetzt auf der Basis von Beratungshilfe (nicht wenige lehnen das auch ab bzw. ihr Engagement hält sich dann entsprechend in Grenzen), da das nicht ansatzweise die tatsächlichen Kosten deckt.
=schweitzer=