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FzF volljährigen Sohn möglich? (Gelesen: 2.290 mal)
Porsche4
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23.02.2011 um 15:14:34
 
Hallo,

ich Deutscher, Frau Ukraine, Sohn Ukraine.
Wir würden gern meinen nicht leiblichen Sohn 18 Jahre, zu uns nach Deutschland holen.
Er fehlt sehr meiner Frau und auch mir.
Er studiert zur Zeit Medizin. Seine Deutschkenntnisse sind auf A1 mit Zertifikat.
Unterhalten wird er von mir, Gebühr Studium, Wohnung, Essen..
Wohnen tut er bei seinen Großeltern in der Ukraine, leider klappt das zusammen leben
da nicht mehr, unter anderem wegen Gesundheitsprobleme der Großeltern.
Auch ist er sehr unselbstständig für sein Alter.
Er würde gern hier in Deutschland den Beruf Pfleger in einem Krankenhaus erlernen.

Unter welchen Umständen könnten wir Ihn nach Deutschland holen?
Und wie könnte er dann, ein unbefristetes Aufenthaltsrecht bekommen?
Vielen Dank mal im Vorraus!
Sascha
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reinhard
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Antwort #1 - 23.02.2011 um 15:18:55
 
Eine Familienzusammenführung scheint nach dieser Beschreibung unmöglich. Das Höchstalter ist 16 Jahre, danach geht es nur im Ausnahmefall / Härtefall bis 18 Jahre, danach praktisch gar nicht mehr.

Er müsste einen von der Familie unabhängigen Grund haben, z.B. die Aufnahme eines Studiums.

Einen unbefristeten Aufenthalt könnte er, je nach Beruf und Einkommen, fünf bis 15 Jahre nach seiner legalen Einreise bekommen – aber es geht ja jetzt um die Möglichkeiten, überhaupt einzureisen, und da sehe ich noch keine Möglichkeit.
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Porsche4
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Antwort #2 - 23.02.2011 um 15:31:43
 
Danke für die Antwort!
Leider sind die Deutschkenntnisse für ein Studium in BRD noch zu gering.
Gibt es eine Möglichkeit, zumindest eine Visumserleichterung z.B. Jahresvisum für öfteren Besuch für ihn zu erhalten?
Kann man da eine Vorabzustimmung für ein "Multivisum" seitens der AB bekommen?
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fons
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Antwort #3 - 23.02.2011 um 15:48:30
 
Porsche4 schrieb am 23.02.2011 um 15:31:43:
Gibt es eine Möglichkeit, zumindest eine Visumserleichterung z.B. Jahresvisum für öfteren Besuch für ihn zu erhalten?

Theoretisch schon. Aber meist nicht gleich beim 1. Visums-
antrag.

Porsche4 schrieb am 23.02.2011 um 15:31:43:
Kann man da eine Vorabzustimmung für ein "Multivisum" seitens der AB bekommen?


Das erscheint mir ausgeschlossen. Die ABH ist bei solchen
Besuchervisa nicht beteiligt. Les auch mal die Infos, die
hinterlegt sind, wenn du auf das Wort Vorabzustimmung
klickst.
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Petersburger
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Antwort #4 - 23.02.2011 um 15:48:57
 
Porsche4 schrieb am 23.02.2011 um 15:31:43:
Kann man da eine Vorabzustimmung für ein "Multivisum" seitens der AB bekommen?

Nein.

Über ein solches Visum entscheidet die AV allein, da ist eine Zustimmung der ABH nicht erforderlich und ist meistens auch völlig nutzlos.
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franky_23
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 23.02.2011 um 16:17:31
 
Da er Medizin studiert, A1 hat, wäre auch ein Sprachvisum denkbar um in D die fehlenden Sprachkenntnisse für C1 (C2) nachzuholen und dann Medzin (weiter) zu studieren.

Er soll Pfleger lernen und kommt mit seinen kränkelnden Großeltern nicht klar! Bist du dir sicher ihm dann mit dem Beruf Pfleger was Gutes zu tun?

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Porsche4
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Antwort #6 - 02.03.2011 um 13:28:38
 
Hallo franky_23.

Eh, ich denke da hast was in den falschen Hals bekommen,  nicht  „krängelnden Großeltern“ !
Unter Gesundheitsprobleme verstehe ich, dass der Opa oft im Krankenhaus ist und Ihn da seine Frau
versorgt- ist nicht so wie bei uns in BRD, wo das Pflegepersonal alles „kostenlos“ übernimmt.
Und dann ist der Sohn alleine, leider nicht so wie es sein sollte… selbstständig..
…..aber das ist hier alles nicht die Frage..
Mir geht es darum, wie bringen wir unseren Sohn zu uns? /Was für Möglichkeiten gebe es?


Pfleger -ja das ist die zweite Wahl, besser wäre Arzt, aber die Voraussetzungen in BRD  Griesgrämig
Aber dennoch, bin ich mir auch da sicher, könnte hier dies  genauer erklären, aber wie geschrieben anderes Thema.

P.s. es ist noch nicht akut, bis jetzt klappt es mit dem Studium !
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Antwort #7 - 02.03.2011 um 15:19:35
 
Porsche4 schrieb am 02.03.2011 um 13:28:38:
Mir geht es darum, wie bringen wir unseren Sohn zu uns? /Was für Möglichkeiten gebe es?


Im Wege der Familienzusammenführung letztlich keine.

Da der Sohn volljährig ist, käme in diesem Kontext nur noch der § 36 (2) AufenthG in Betracht. Aber die Hürden: Begründung einer außergewöhnlchen (sic!) Härte und der Nachweis nachhaltigen, hinreichend gesicherten Lebensunterhalts einschließlich Krankenversicherungsschutzes - dürften kaum zu nehmen sein.

Ob nach seinem Studium ein anderes Visum in Frage kommen könnte (zum Zwecke der Beschäftigung, regelmäßig auch sehr schwierig - Promotionsstudium, auch sehr hohe Hürden - oder "eigene" Familienzusammenführung, etwa über Heirat einer deutschen Staatsangehörigen, die natürlich wohl überlegt und tatsächlich ernst gemeint sein sollte), ist nach jetzigem Stand der Dinge weitestgehend spekulativ.

Selbst, wenn es eine entsprechende "Wundertüte" gäbe (was nicht der Fall ist), wäre es zu früh, die zu öffnen, so lange da keine konkreteren eigenen Vorstellungen des jungen Mannes gegeben sind.


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Porsche4
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Antwort #8 - 03.03.2011 um 13:37:48
 
#schweitzer.
hast recht...
Thema kann man schliessen!
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schweitzer
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Antwort #9 - 03.03.2011 um 13:42:45
 
Porsche4 schrieb am 03.03.2011 um 13:37:48:
Thema kann man schliessen! 


Mach ich.

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