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Haftpflichtversicherung nach Kundigung (Gelesen: 964 mal)
mal22
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Beiträge: 80

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Haftpflichtversicherung nach Kundigung
21.02.2011 um 22:06:32
 
Hi Zusammen,

Person X war vor 2 Monaten bei meiner Versicherung versichert und hat bei der Versicherungzeit bei Jemanden  was Kaputt gemacht. Das war damal nicht bemerkt worden.

Jetzt  er muss das reparieren.  kosten ca 200 euros.

kann er das gesetzlich  bei der alten Versicherung gelten machen ?
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bibimal
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 22.02.2011 um 09:22:47
 
Fristen bei der Schadensmeldung beachten
Die Fristen zur Anzeigepflicht sind recht kurz und können je nach Versicherungsart und Bedingungen der Police variieren. Wer die Frist zur Schadensmeldung überschreitet, muss damit rechnen, dass die Versicherung nicht zahlt. Als Versicherungsnehmer sollte man daher einen Versicherungsfall unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, melden, sobald man davon Kenntnis hat. Zeigt der Versicherte den Schaden zu spät oder gar nicht an, hat das die Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folge. Ausnahme: wenn die Anzeigepflicht leicht fahrlässig verletzt wurde. Wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt wurde, kann die Versicherungsgesellschaft die Leistung verweigern. Die Fristen liegen meist zwischen 2 Tagen und einer Woche.
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Eduard
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quer


Beiträge: 1.796

Deutschland, Bayern, Germany
Deutschland
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutscher
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Antwort #2 - 22.02.2011 um 13:18:29
 
Und um die Frage zu beantworten...

mal22 schrieb am 21.02.2011 um 22:06:32:
kann er das gesetzlich  bei der alten Versicherung gelten machen ?


Wenn er damals in der Versicherung mitversichert war, dann m. W. ja.

Die Sache mit den Fristen ist natürlich richtig, aber wenn der Schaden tatsächlich erst jetzt ans Licht kam, liegt wohl keine schuldhafte Anzeigepflichtverletzung vor.

Allerdings könnte die Frage aufkommen, ob der Geschädigte nachweisen kann, dass der Schaden damals von X und nicht später von einem Dritten (oder vom Geschädigten selbst) verursacht wurde. In dem Fall bestünde natürlich keine Haftung und die Haftpflichtversicherung wird zur Rechtsschutzversicherung, die sich darum kümmert, die Haftungsansprüche, im Falle eines Falles auch vor Gericht, abzuwehren.
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