Odysseus schrieb am 05.04.2011 um 15:14:50:Außerdem - soviel sei verraten - nützt es nix, weil die StA vom Standesamt geprüft wird, bei dem die Geburt beurkundet worden ist.
Wirklich? Das Gesetz sagt (§4 StAG):
Zitat:(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil
1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht [...] besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen.
Der Erwerb erfolgt also per Gesetz und nicht als Ergebnis eines Verwaltungsaktes. Das Standesamt stellt nur den Erwerb fest. Wenn es keinen entsprechenden Eintrag (Hinweis) erstellt, heisst das aber nicht, dass kein Erwerb erfolgt ist.
Auch die vorläufigen Anwendungshinweise zum
StAG sagen in 4.3.2.:
Zitat:Das Nähere zur Eintragung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit regeln die §§ 26, 34 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes sowie die §§ 261a, 276 Abs. 1 Nr. 3 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden. Danach wird auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit am unteren Rand des Geburtseintrags hingewiesen. Dieser Hinweis hat lediglich deklaratorische Bedeutung.
Der
TS kann jederzeit bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde (im Falle eines Umzugs nach Hessen bei der dortigen Behörde) einen Staatsangehörigkeitsnachweis für sein Kind beantragen. Die zuständige Behörde wird dann nach ihren jeweiligen Richtlinien darüber entscheiden, ob ein Erwerb stattgefunden hat.
Meiner Meinung gäbe es sogar die Möglichkeit für den
TS, unter Vorlage des Staatsangehörigkeitsausweises eine entsprechende nachträgliche Änderung des Geburtseintrags durch gerichtliche Entscheidung zu erwirken, auf der Grundlage von §4 Abs. 3
StAG in Verbindung mit §21 Abs. 3 Nr. 4 PStG. Ich sehe jedenfalls nichts, was dagegen sprechen würde.
Odysseus schrieb am 05.04.2011 um 15:14:50:Was wir hier von Einbürgerungstourismus halten, düfte hier hinlänglich bekannt sein.
Wer ist denn "wir"? Ich gehöre anscheinend nicht dazu, denn ich halte es für unredlich, wenn der Staat erst ungleiche Bedingungen schafft und sich dann darüber beschwert, dass Einzelne - wohlgemerkt, ohne dabei Gesetze zu übertreten - sich die "Rosinen" herauspicken.
Außerdem, hier geht es nicht um eine Einbürgerung, also passt das Wort auch nicht, und zwar nicht, weil ich Haare spalten will, sondern weil es sich bei der Praxis der uneinheitlichen Auslegung von §4 Abs. 3
StAG, anders als bei einer unterschiedlichen Verwaltungspraxis bei Einbürgerungen, die man immerhin noch vertreten kann, um ein Absurdität 1. Ordnung handelt. Wenn man den bayerischen Standpunkt zu Ende denkt, würde das bedeuten, dass man bei zugezogenen Kindern, die die deutsche Staatsangehörigkeit nach §4 Abs. 3
StAG erworben haben, vor der Ausstellung eines Reisepasses / Personalausweises zunächst prüfen müsste, ob sie in die "Interpretationslücke" fallen und, wenn das der Fall ist, ihnen die Ausstellung des Reisepasses verweigern müsste, da sie ja nach bayerischer Rechtsauffassung niemals die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben. Ich habe noch nie gehört, dass so etwas passiert, deswegen vermute ich, es passiert auch nicht; es wäre aber nur konsequent.