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Ablehnung für die Aufnahme des Kindes in die Deutsche Staatangehörigkeit (Gelesen: 6.406 mal)
zugzwang
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i4a rocks!


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Antwort #15 - 05.04.2011 um 15:55:28
 
  Klar, würde ich auch auf "Tourismus" verzichten, nun sehe ich keine andere Option hier.  Das ist nämlich keine Gleichberechtigung, wenn Kinder in Abhängigkeit von der geographischer Lage der Ausländerbehörde eingebürgert werden oder nicht.

  Außerdem verweise ich darauf, dass die Ausländerbehörde in meinem Fall die Aushändigung  der Einbürgerungszusicherung um etwa 4 Monate verschoben hat, weil meinen Antrag vorübergehend abgelehnt wurde, mit der Begründung ich habe ja eine Arbeit in der Schweiz angenommen (die ganze deutsche Filiale des Unternehmens, in welchem in beschäftigt war, wurde damals geschlossen; ich war sehr froh, dass ich bei insgesamt sehr schlechter Wirtschaftslage eine Arbeit in unserer Schweizer Filiale fand). Die Tatsache, dass meine Frau immer noch in München blieb reichte der Ausländerbehörde nicht. 

 Noch zuvor wurde ich gezwungen den Einbürgerungtest zu machen, was bei mir, meiner Meinung nach, auch nicht notwendig war. Ich habe während meines Studiums ausreichend Rechtsvorlesungen gehabt, so dass man davon ausgehen konnte, dass ich grundlegendes Wissen, das bei Einbürgerungtest gefragt wird, besitze.  Nun wurde auch in diesem Fall gegen mich entschieden und ich musste sogar nach Augsburg fahren um baldmöglichst das hinter mir  zu bringen.  Das kostete mir auch 1.5 Monate.

 Sie sehen schon, die Einbürgerungsbehörde erschwerte mir den Weg, wo sie nur konnte. Auch jetzt unterlässt sie die Aushändigung eines Offiziellen Bescheids über Ablehnung im Falle meiner Tochter seit mehr als 3 Wochen. (s. mein erster Beitrag in diesem Thema)

  Deswegen habe ich kein moralisches Bedenken, mir alle gesetzlich erlaubte Mitteln in Betracht zu nehmen.

  Habe ich Sie richtig verstanden, das meine Tochter nun keine Chance hat,  irgendwo anders als Deutsch nach §4.3 StAG  angemeldet werden, weil sie von Münchener Behörde in dieser Angelegenheit schon ein mal abgelehnt wurde?

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Antwort #16 - 05.04.2011 um 16:21:53
 
Odysseus schrieb am 22.02.2011 um 11:34:28:
Die Entlassung muss aber auch beantragt werden - mit Volljährigkeit - wenn er Optionsdeutscher wäre. Diese Problematik wäre also nur aufgeschoben.


Da sehe ich keine Problematik sondern nur Vorteile für mein Kind. Hätte meine Tochter zusätzlich zu Deutscher auch  Ukrainische oder Russische Staatsbürgerschaft, so bräuchte sie kein Visum um ihre Großeltern in Russland zu besuchen.
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maki
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Antwort #17 - 05.04.2011 um 16:22:14
 
"Scheinumzüge" werden dir wohl nicht helfen, ein echter vielleicht schon, dann einen Antrag auf einen Staatsbürgerschaftsnachweis stellen und nicht mehr mit dem Standesamt sprechen, ob das klappt weiss ich nicht.

Oder wie gesagt in München einen Staatsbürgerschaftausweis beantragen und dann dagegen klagen.

Bundesländer die den Aufenthalt mit Studenten AE nicht als gewöhnlich ansehen: Bayern, Baden-Württemberg und Sachsen.

Ps: Solltest das alles nicht persönlich nehmen, der Vegleich mit dem Versicherungsvertreter hinkt. Die Behörden sind an Weisungen von höheren Behörden gebunden, hat nix mit Laune etc. zu tun, ist überall so in Bayern, ausser jemand klagt mal...
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Eduard
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Antwort #18 - 05.04.2011 um 17:25:07
 
Odysseus schrieb am 05.04.2011 um 15:14:50:
Außerdem - soviel sei verraten - nützt es nix, weil die StA vom Standesamt geprüft wird, bei dem die Geburt beurkundet worden ist.


Wirklich? Das Gesetz sagt (§4 StAG):

Zitat:
(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil
1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht [...] besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen.


Der Erwerb erfolgt also per Gesetz und nicht als Ergebnis eines Verwaltungsaktes. Das Standesamt stellt nur den Erwerb fest. Wenn es keinen entsprechenden Eintrag (Hinweis) erstellt, heisst das aber nicht, dass kein Erwerb erfolgt ist.

Auch die vorläufigen Anwendungshinweise zum StAG sagen in 4.3.2.:
Zitat:
Das Nähere zur Eintragung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit regeln die §§ 26, 34 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes sowie die §§ 261a, 276 Abs. 1 Nr. 3 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden. Danach wird auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit am unteren Rand des Geburtseintrags hingewiesen. Dieser Hinweis hat lediglich deklaratorische Bedeutung.


Der TS kann jederzeit bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde (im Falle eines Umzugs nach Hessen bei der dortigen Behörde) einen Staatsangehörigkeitsnachweis für sein Kind beantragen. Die zuständige Behörde wird dann nach ihren jeweiligen Richtlinien darüber entscheiden, ob  ein Erwerb stattgefunden hat.

Meiner Meinung gäbe es sogar die Möglichkeit für den TS, unter Vorlage des Staatsangehörigkeitsausweises eine entsprechende nachträgliche Änderung des Geburtseintrags durch gerichtliche Entscheidung zu erwirken, auf der Grundlage von §4 Abs. 3 StAG in Verbindung mit §21 Abs. 3 Nr. 4 PStG. Ich sehe jedenfalls nichts, was dagegen sprechen würde.

Odysseus schrieb am 05.04.2011 um 15:14:50:
Was wir hier von Einbürgerungstourismus halten, düfte hier hinlänglich bekannt sein.


Wer ist denn "wir"? Ich gehöre anscheinend nicht dazu, denn ich halte es für unredlich, wenn der Staat erst ungleiche Bedingungen schafft und sich dann darüber beschwert, dass Einzelne - wohlgemerkt, ohne dabei Gesetze zu übertreten - sich die "Rosinen" herauspicken.

Außerdem, hier geht es nicht um eine Einbürgerung, also passt das Wort auch nicht, und zwar nicht, weil ich Haare spalten will, sondern weil es sich bei der Praxis der uneinheitlichen Auslegung von §4 Abs. 3 StAG, anders als bei einer unterschiedlichen Verwaltungspraxis bei Einbürgerungen, die man immerhin noch vertreten kann, um ein Absurdität 1. Ordnung handelt. Wenn man den bayerischen Standpunkt zu Ende denkt, würde das bedeuten, dass man bei zugezogenen Kindern, die die deutsche Staatsangehörigkeit nach §4 Abs. 3 StAG erworben haben, vor der Ausstellung eines Reisepasses / Personalausweises zunächst prüfen müsste, ob sie in die "Interpretationslücke" fallen und, wenn das der Fall ist, ihnen die Ausstellung des Reisepasses verweigern müsste, da sie ja nach bayerischer Rechtsauffassung niemals die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben. Ich habe noch nie gehört, dass so etwas passiert, deswegen vermute ich, es passiert auch nicht; es wäre aber nur konsequent.
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« Zuletzt geändert: 05.04.2011 um 17:40:06 von Eduard »  
 
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Odysseus
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Antwort #19 - 06.04.2011 um 08:46:02
 
natürlich kann der TS bei jeder Staatsangehörigkeitsbehörde seines jeweils aktuellen Wohnsitzes einen Staatsangehörigkeitsausweis für sein Kind beantragen - hat er wohl bisher nicht getan (und das, obwohl er doch ausreichend Rechtsvorleseungen besucht hat, um wissen zu können, dass er das kann....  Durchgedreht)

Deine Auffassung, der Staat schaffe "ungleiche Bedingungen", verwundert mich doch sehr. Das StAG gilt in ganz D, dass Gesetze aber der Auslegung bedürfen, muss wohl nicht erst erkärt werden, oder? Und diese Auslegung ist halt von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Dagegen müsste dann halt mal geklagt werden - nur, warum macht das keiner??

Aber auch ich gelobe Besserung: Ich werde in Zukunft schreiben:
"Was hier - vor allem von den Machern des Forums - von EB-Tourismus gehalten wird..."  Zwinkernd
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Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen.
 
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Eduard
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Antwort #20 - 06.04.2011 um 09:50:59
 
Odysseus schrieb am 06.04.2011 um 08:46:02:
Dagegen müsste dann halt mal geklagt werden - nur, warum macht das keiner??


Vielleicht, weil das einen langwierigen und teuren Weg durch die Instanzen bedeuten würde, noch dazu mit ungewissem Ausgang, und es billiger, einfacher und schneller ist, sein Kind mal eben für ein paar Monate in einem anderen Bundesland anzumelden?

Außerdem ist gar nicht gesagt, dass die Klage eines Einzelnen das Problem löst. Wenn man sich den Gesetzeswortlaut ansieht, spricht durchaus einiges für den bayerischen Standpunkt (*). Falls der BGH am Ende die Klage abweist, heisst das aber nicht, dass die anderen Bundesländer danach gezwungen sind, ihre Praxis umzustellen. D. h. es bleibt bei der uneinheitlichen Anwendung. Hier ist eindeutig die Politik gefragt.

Und solange die nicht zu Potte kommt, sehe ich keinen Grund, es jemandem vorzuwerfen, wenn er aus der verworrenen Lage das Beste für sich und seine Kinder herausholt...


(*) z. B. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.6.2007:

Zitat:
Sofern es nach der Einbürgerungspraxis der überwiegenden Zahl der Bundesländer entsprechend dem klägerischen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung für einen gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalt i. S. v. §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 12 b Abs. 2 StAG genügen sollte, dass sich ein Einbürgerungsbewerber - vor der Modernisierung des Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrechts - zu Ausbildungszwecken mit einer insoweit beschränkten Aufenthaltsgenehmigung (vgl. § 28 AuslG) in Deutschland aufgehalten hat (vgl. dazu Erlass vom 18. April 2004 für das Land Nordrhein-Westfalen zur Anrechnung von Aufenthaltszeiten als „rechtmäßiger und gewöhnlicher“ Aufenthalt i. S. d. § 85 Abs. 1 Satz 1 AuslG, abgedruckt in: GK-StAR, Stand: April 2007, VII -2-K- zu § 10), könnte der Kläger daraus nichts für sich herleiten, da nicht die Verwaltungspraxis das geltende Recht bestimmt, sondern die Verwaltung an dieses gebunden ist (Art. 20 Abs. 3 GG). Der die beschriebene Verwaltungspraxis eventuell erklärende Umstand, dass die früher zu beachtenden entwicklungspolitischen Belange (Rückkehr des in Deutschland ausgebildeten Studenten in sein Herkunftsland) wegen der gewandelten deutschen Interessenlage im Verlauf der Modernisierung des Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrechts aufgegeben worden sind (vgl. § 16 Abs. 4 AufenthG) und für Hochqualifizierte unter bestimmten Voraussetzungen von Anfang an eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden kann (vgl. § 19 AufenthG), rechtfertigt es nicht, einen früheren, einer anderen Rechtslage unterliegenden Inlandsaufenthalt eines Einbürgerungsbewerbers hypothetisch nach Maßgabe der gegenwärtigen Gegebenheiten für einen solchen Aufenthalt im Bundesgebiet zu beurteilen.


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Antwort #21 - 06.04.2011 um 10:25:43
 
Odysseus schrieb am 06.04.2011 um 08:46:02:
natürlich kann der TS bei jeder Staatsangehörigkeitsbehörde seines jeweils aktuellen Wohnsitzes einen Staatsangehörigkeitsausweis für sein Kind beantragen - hat er wohl bisher nicht getan (und das, obwohl er doch ausreichend Rechtsvorleseungen besucht hat, um wissen zu können, dass er das kann....  Durchgedreht)


Meinst du etwa den Antrag auf die Feststellung gemäß §30 der StAG? Dazu hat mir mein Sachbearbeiter erklärt er wird sie sicherlich negative beantworten und dann könnte ich gegen diese Feststellung klagen.  Aber dann müsse er auch die Einbürgerung meiner Tochter  bis der Gerichtsentscheidung auf Eis legen, er könne ja nicht ein doch mögliches deutsches Kind einbürgern.

Warum ich diesen Weg mit der Klage nicht gleich einschlage? Nun hat Eduard die Gründe erklärt.  Ich will ja zuerst andere Wege prüfen. Der Rechtsweg könnte für mich ziemlich teuer und langwierig sein.  Meine angeblich so umfangreiche  Rechtsschutzversicherung weigerte die Kosten zu übernehmen, weil es um Ausländerrecht handelt, und genau das decken sie leider nicht ab.

Ich habe bisher kaum Erfahrung mit Gerichten gemacht. Kann jemand die Kosten für so einen Prozess abschätzen - Anwaltskosten inklusive?
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