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Ablehnung für die Aufnahme des Kindes in die Deutsche Staatangehörigkeit (Gelesen: 6.152 mal)
TS
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: russisch
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21.02.2011 um 16:29:44
 
Hallo alle Zusammen,

ich bin Neue hier und hoffe sehr auf eure Unterstützung und bedanke mich im Voraus  für alle Antworten und Aufmerksamkeit  bezüglich unserer Situation.  Heute habe ich eine Ablehnung für die Aufnahme meines Kindes in die Deutsche Staatangehörigkeit bekommen. Der Grund dafür ist das Wort „gewöhnlichen“ aus dem  Staatangehörigkeitsgesetzt, §4, Absatz 3, Punkt 1 „seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat“. Mir wurde erklärt, dass die Studienzeiten zu dem „gewöhnlichen Aufenthalt“ nicht gehören und diese acht Jahre zählen erst seit dem Anfang der Berufstätigkeit meines Mannes bzw. seit September 2007.  Obwohl für unsere Niederlassungserlaubnisse wurden unsere Studienzeiten für Hälfte eingerechnet.

Noch mal kurze Zusammenfassung über uns:

Ununterbrochene Aufenthalt in Deutschland:  Mein Mann wohnt seit Februar 1998 in Deutschland. Er ist wegen des Studiums nach Deutschland eingereist. Ich bin ununterbrochen in Deutschland seit März 2002. Auch wegen des Studium eingereist.

Arbeitsverhältnis: im September 2007 fing mein Mann an nach dem Abschluss seines Studiums zu arbeiten.  Ich habe meinen ersten Job nach dem Studium im Mai 2010 bekommen.

Niederlassungserlaubnis: mein Mann hat sie seit März 2009. Ich habe  die erst im November 2010 bekommen.

Einbürgerung: seit September 2009 hat mein Mann eine Einbürgerungszusicherung von dem Staat und wartet seit Dezember 2009 auf den Verlust  seiner ukrainischen Stadtangehörigkeit. Ich komme aus Russland und bin momentan mit der Niederlassungserlaubnis voll zufrieden, d.h. ich habe keine Einbürgerungszusicherung.

Geburt unseres ersten Kindes: unsere Tochter ist im Dezember 2010 geboren.

Noch mal vielen Dank.

TS
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maki
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laie!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 21.02.2011 um 16:42:52
 
Anscheinend wohnt ihr entweder in Bayern, Baden-Württemberg oder Sachsen.

Dort werden Aufenthalte zu Studienzwecken im Kontext des StAG nicht zu den "gewöhnlichen" Aufenthalten gezählt.
Wenn das Kind in einem dieser Bundesländer geboren wurde, hat es nicht die D Sta. nach StAG §4 Abs. 3 erhalten.

Euch bleiben imho 2 Möglichkeiten:
1. Euch damit abfinden
2. Klagen (u.U. bis auf Bundesebene)
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TS
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: russisch
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Antwort #2 - 21.02.2011 um 16:57:40
 
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich habe bereits selber auf dieser Seite folgendes gefunden:

" Gerade ehemalige Studenten, die - warum auch immer - nun eine andere Aufenthaltserlaubnis als eine solche zu Studienzwecken besitzen, stellen diese Frage gerne. Bei einer "normalen" Einbürgerung nach § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz wird ein rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt von acht (ggf. auch sieben) Jahren gefordert. Es ist unstrittig, dass die (frühere) Aufenthaltsbewilligung, jetzt Aufenthaltserlaubnis für das Studium zum rechtmäßigen Aufenthalt gehört. So steht es auch in Nr. 85.1.1 der Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV). Die Frage, ob diese Zeiten auch zu den Zeiten des gewöhnlichen Aufenthaltes zählen, ist jedoch strittig. Die Kommentierungen gehen in der Mehrheit davon aus, dass der Aufenthalt praktisch auf Dauer ausgerichtet gewesen sein musste. Das ist aber bei ausländischen Studenten nicht der Fall, sofern sie zwecks Studium erst eingereist sind. Ausländerrechtlich ist bisher klar gestellt, dass es sich um einen vorübergehenden Aufenthalt handelte, der an einen bestimmten Zweck gebunden war (Studium).
Laut einem Runderlass des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen (Mitte Januar 2004) wird von dort nunmehr die Meinung vertreten, dass Bewilligungszeiten bzw. Studienzeiten angerechnet werden können. Dieses ist ein Ergebnis, dass aus einer Referentenbesprechung der Länder kommt. Die Mehrheit der Bundesländer soll dieser Auffassung sein. In den Bundesländern Bayern, Baden-Württemberg und Sachsen werden solche Zeiten jedoch im Bereich des § 10 StAG nicht angerechnet.

Im Bereich des § 8 (Ermessenseinbürgerung) werden diese Zeiten aber immer berücksichtigt, allerdings müssen dann auch die übrigen Voraussetzungen nach § 8 vorliegen, insbesondere muss auch der Lebensunterhalt gesichert und eine Altersvorsorge getroffen worden sein.

Fazit: Es gibt unterschiedliche Rechtsauffassungen zu dem Thema. Also bitte mit der zuständigen Einbürgerungsbehörde vor Ort abklären."

Ja, wir wohnen (diesmal leider) in München.
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« Zuletzt geändert: 21.02.2011 um 17:09:24 von TS »  
 
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maki
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 21.02.2011 um 17:08:49
 
Hättest den Text nicht zitieren müssen, die FAQ ist uns bekannt Zwinkernd

Das Problem mit der Anerkennung von Aufenthalten als "gewöhnlich" gibt es eben nicht nur wenn es um eine Einbürgerung nach §10 StAG geht, sondern eben auch wenn es um die Feststellung der D. Sta. nach § 4 StAG geht.

Soweit ich als Laie das verstanden habe, sollten die Chancen einer Klage recht gut stehen, allerdings nicht vor einem bayer. Verwaltungsgericht, ihr müsstet schon bis auf Bundesebene gehen.
Ein guter Anwalt sollte euch da beraten können.
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Eduard
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Antwort #4 - 21.02.2011 um 17:39:33
 
Kurzer Zwischenruf:

maki schrieb am 21.02.2011 um 17:08:49:
... allerdings nicht vor einem bayer. Verwaltungsgericht ...


Die bayerische Staatsregierung ist den bayerischen Verwaltungsgerichten gegenüber nicht weisungsbefugt, von daher ist es denkbar, dass ein bayerisches Verwaltungsgericht zu einem anderen Ergebnis kommt als die bayerische Staatsregierung. Ganz besonders bei §4 Abs. 3 StAG, wo die unterschiedliche Verwaltungspraxis zu besonders absurden Ergebnissen führt, wenn z. B. durch einen Umzug von einem Bundesland in ein anderes ein Kind rückwirkend zum Deutschen werden kann.
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Antwort #5 - 21.02.2011 um 18:43:51
 
Da dein Mann die Einbürgerung beantragt hat, wäre die Miteinbürgerung des Kindes evtl. auch eine Möglichkeit.

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Odysseus
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Antwort #6 - 22.02.2011 um 08:14:39
 
TS schrieb am 21.02.2011 um 16:29:44:
Einbürgerung: seit September 2009 hat mein Mann eine Einbürgerungszusicherung von dem Staat und wartet seit Dezember 2009 auf den Verlust  seiner ukrainischen Stadtangehörigkeit.


Warum beantragt Ihr nicht einfach die Miteinbürgerung des Kindes? Die ist mit 51,- € allemal billiger, als wenn Ihr weiter Kraft  und Nerven in diesen auf lange Sicht vermutlich erfolglosen Kampf investiert.

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davith
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Antwort #7 - 22.02.2011 um 10:48:52
 
Odysseus schrieb am 22.02.2011 um 08:14:39:
Warum beantragt Ihr nicht einfach die Miteinbürgerung des Kindes? Die ist mit 51,- € allemal billiger, als wenn Ihr weiter Kraft  und Nerven in diesen auf lange Sicht vermutlich erfolglosen Kampf investiert.


Für die Einbürgerung muss für das Kind, das vermutlich Doppelstaatler (Russland/Ukraine) ist, die Entlassung aus beiden Staatsangehörigkeiten beantragt werden, was nicht gerade einfach ist, insbesondere, weil die Mutter ihre Staatsangehörigkeit behält.

Ein Umzug nach Hamburg wäre vermutlich die Kostengünstigste Alternative.

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Odysseus
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Antwort #8 - 22.02.2011 um 11:34:28
 
davith schrieb am 22.02.2011 um 10:48:52:
Für die Einbürgerung muss für das Kind, das vermutlich Doppelstaatler (Russland/Ukraine) ist, die Entlassung aus beiden Staatsangehörigkeiten beantragt werden....


Die Entlassung muss aber auch beantragt werden - mit Volljährigkeit - wenn er Optionsdeutscher wäre. Diese Problematik wäre also nur aufgeschoben.
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davith
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Antwort #9 - 22.02.2011 um 15:47:25
 
Also das Kind ist auf jedem Fall ukrainischer Staatsbürger.

Wenn es in Deutschland geboren ist, besitzt er die russische Staatsangehörigkeit nicht (Gesetz über die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation, Art. 12).

Sollte das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten, so kann es mit dem Vater zusammen aus ukrainischer Staatsangehörigkeit entlassen werden (Gesetz über die Staatsangehörigkeit der Ukraine, Art. 18).

Man kann auch ein Einbürgerungsantrag für das Kind stellen, damit es mit dem Vater zusammen eingebürgert wird (§ 10 StAG, Abs 7(2)).
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zugzwang
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #10 - 05.04.2011 um 01:26:38
 
Ich bin der Vater der Tochter, um die in diesem Thema geht.  Als allererste bedanke ich mich bei allen die hier versucht haben uns zu helfen. Ich und meine Frau haben gar nicht erwartet, dass wir so viele Antworten bekommen.

Nun ist die Frage mit der Staatsangehörigkeit meiner Tochter immer noch nicht gelöst.  Es gab aber schon einige Änderungen bei uns. Ich habe nämlich die Entlassung aus der Ukrainischen Staatsangehörigkeit erhalten (nach 1.5 Jahren Wartezeit) und bin schon so gut wie Deutsch. Die Einbürgerungsurkunde, die schon gedrückt ist und bei meinem Sachbearbeiter seit drei Wochen liegt, habe ich noch nicht erhalten, weil dem zuständigen Einwanderungsbehörde angeblich nicht gelingt mein aktuelles Führungszeugnis für die letzte Kontrolle zu beschaffen. Aber nehmen wir an ich wäre Deutsch. 

Mein Antrag auf die Miteinbürgerung meiner Tochter wurde  vor drei Wochen von Regierung Oberbayern abgelehnt.  Einen offiziellen Brief darüber haben wir immer noch nicht erhalten.  Dies alles habe ich erst heute bei persönlichen Besuch der Einbürgerungsbehörde erfahren.

Unser Sachbearbeiter und Regierung Oberbayern (Entscheidungsorgan) empfehlen mir erstmal alle Dokumente zu beschaffen, dass meine Tochter aus Ukrainischer und möglicherweiser Russischer Staatsangehörigkeit austritt, und erst dann werde den Weg für eine Einbürgerung für sie frei.

Leider es geschah genau das, was ich befürchtet habe. Eine Einbürgerungsbehörde wird wohl in meiner Tochter sehr ungern eine Deutsche sehen, denn dann entzieht sie ihrem Zuständigkeitsbereich.  Ich muss ja nicht einen Versicherungsagent fragen, ob er denkt, dass ich unbedingt eine Haftpflichtversicherung brauche.  Ich weis schon was er antwortet.

Nun hat sich aber die Lage geändert! Ich bin nun Deutsch und vielleicht stehen mir mehr Möglichkeiten zur Verfügung mein leibliches dreimonatiges Kind, das immer noch nirgendwo angemeldet ist, als Deutsch zu registrieren?

Kann ich auf §5 StAG berufen? Warum erhalten Adoptionkinder die Deutsche Staatsangehörigkeit automatisch, nicht aber mein leibliches Kind?

Noch eine Geschichte am Rande.  Ich habe heute noch Bundesverwaltungsamt (BVA) angerufen.  Da ich seit zwei Jahren in der Schweiz arbeite könnte ich theoretisch meinen Wohnsitz nach dort verlegen und dann wäre BVA für die Einbürgerungsfragen zuständig.  Ich gelang sogar bis auf die zuständige Abteilung.  Der Mitarbeiter am Apparat gestand, dass er eine solche Konstellation zum ersten Mal hört und mit solchen Rechtsbegriffen wie "gewöhnlicher Aufenthalt der Ausländer" nichts anfangen kann.  deswegen konnte er mir nicht antworten ob meine Tochter nach der Auffassung der BVA Deutsch wäre. 

Lange Rede -- kurzer Sinn. Sieht hier jemand einen Weg für mich meiner Tochter die Deutsche Staatsbürgerschaft zu verschaffen, ohne dass sie aus der Ukrainischer Staatsbürgerschaft austreten soll?

Noch mal Danke für eure Beiträge!
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Antwort #11 - 05.04.2011 um 01:49:47
 
zugzwang schrieb am 05.04.2011 um 01:26:38:
Nun hat sich aber die Lage geändert! Ich bin nun Deutsch und vielleicht stehen mir mehr Möglichkeiten zur Verfügung mein leibliches dreimonatiges Kind, das immer noch nirgendwo angemeldet ist, als Deutsch zu registrieren? 


Wenn das Kind geboren ist, bevor die Einbürgerung wirksam geworden ist, ändert sich nichts.

zugzwang schrieb am 05.04.2011 um 01:26:38:
Kann ich auf §5 StAG berufen?

Nein. Dein Kind ist ja sicher nach dem 1.7.1993 geboren.

zugzwang schrieb am 05.04.2011 um 01:26:38:
könnte ich theoretisch meinen Wohnsitz nach dort verlegen


Ich würde meinen, es kommt vor allem auf den Wohnsitz des Kindes an. Im übrigen ist der Hauptwohnsitz eines Ehemanns und Familienvaters immer da, wo die Familie ist.

zugzwang schrieb am 05.04.2011 um 01:26:38:
Unser Sachbearbeiter und Regierung Oberbayern (Entscheidungsorgan) empfehlen mir erstmal alle Dokumente zu beschaffen, dass meine Tochter aus Ukrainischer und möglicherweiser Russischer Staatsangehörigkeit austritt, und erst dann werde den Weg für eine Einbürgerung für sie frei.


Diesen Rat finde ich allerdings etwas merkwürdig. Der richtige Ablauf ist:
A) Einbürgerungsantrag stellen
B) Einbürgerungszusicherung
C) Entlassung aus der Ukrainischen Staatsangehörigkeit
D Einbürgerung
Also erst A und B, dann C, und nicht C, bevor man überhaupt einen Antrag stellt.
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davith
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Antwort #12 - 05.04.2011 um 11:24:54
 
zugzwang schrieb am 05.04.2011 um 01:26:38:
Mein Antrag auf die Miteinbürgerung meiner Tochter wurde  vor drei Wochen von Regierung Oberbayern abgelehnt.  Einen offiziellen Brief darüber haben wir immer noch nicht erhalten.  Dies alles habe ich erst heute bei persönlichen Besuch der Einbürgerungsbehörde erfahren.


Ich würde erstmal abwarten, was in dem Beschied steht.
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zugzwang
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Antwort #13 - 05.04.2011 um 15:07:42
 
Mir ist folgendes eingefallen. Meine Frau kann ja theoretisch in Hessen oder Thüringen (also in einem Land, wo Studienzeiten auf den gewöhnlichen Aufenthalt angerechnet werden) eine Wohnung mieten und sich dort anmelden.  Das alles ist ja die Sache von einer Woche. Dann kann sie dort zum Standesamt gehen und verlangen dass unser Kind nach §4.3.1 StAG  als Deutsch registriert wird? Was hält ihr davon? Klar es sieht ein wenig wie Schummeln, aber was soll ich sonst machen? Ich bin seit 13 Jahren in Deutschland, habe nie Sozialhilfeleistungen bezogen und nun habe ich sogar Deutschen Pass.  Meiner Meinung nach,  sollte es damit für die Deutsche Staatsbürgerschaft meiner Tochter  reichen.

Kann vielleicht jemand mir ein Tipp geben in welchem Ort in Deutschland diese Anerkennung der Studienzeiten sehr wahrscheinlich wäre?

Bitte um dringende Hilfe, weil meine Tochter, wie gesagt, immer noch nirgendwo angemeldet ist und die Zeit läuft uns davon.

Vielen Dank!
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Antwort #14 - 05.04.2011 um 15:14:50
 
zugzwang schrieb am 05.04.2011 um 15:07:42:
Meine Frau kann ja theoretisch in Hessen oder Thüringen (also in einem Land, wo Studienzeiten auf den gewöhnlichen Aufenthalt angerechnet werden) eine Wohnung mieten und ....

Was hält ihr davon? 


Was wir hier von Einbürgerungstourismus halten, düfte hier hinlänglich bekannt sein.

Außerdem - soviel sei verraten - nützt es nix, weil die StA vom Standesamt geprüft wird, bei dem die Geburt beurkundet worden ist.
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