Ich habe jetzt mit Arbeitsamt und Rechtsberatung des Arbeitsamtes
Telefonate geführt, die konnten mir dazu keine auskunft geben weil
Aufenthaltsrecht also Ausländer recht und Co angewendet werden und berücksichtigt werden müssten und das ist nicht ihr fachgebiet.
Als letzter Anlaufpunkt fiel mir nur noch unsere zuständige
ALB ein.
Dort sagte man mir : Stimmt, weil der Aufenthalt nicht unbefristet ist, ist es auch nicht die Arbeitserlaubnis und somit hätte der Arbeitgeber nicht ganz Unrecht.
Auf meinen einwand das es so ja nicht richtig sein kann und
das so die Firmen ja auch die Möglichkeit hätten alle an der Nase herumzuführen, weil bei meinem Mann ist es z.b so : Er hat Vertrag bis ende August diesen Jahres.
Weil er länger als 6 Monate dem betrieb angehört zahlen sie ihm Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld , jeweils zwar nur 150 Euro , aber auch das ist viel wenn man nur wenig verdient- dazu kommt das er wenn sie nach August den befristeten Vertrag verlängern einen Anspruch auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag hat.
So sind sie fein raus, ende August einfach nicht verlängern bis er Mitte Oktober wieder 1 Jahr Aufenthaltsverlängerung hat, danach kann er dann kommen und einen neuen Vertrag unterschreiben...
NEU... das heißt also keinen Anspruch mehr auf Weihnachts oder Urlaubsgeld und die können wieder von vorne anfangen mit 4 befristeten Vertragen , weil es diese Unterbrechung gab von 6 Wochen...
Als ich das der SB von der ALB erklärt habe sagte sie da machen sie eine Ausnahme wenn es um Arbeit geht und er kann schon Mitte August kommen zur Verlängerung.
Allerdings ist jetzt meine Sorge , das sie, was sie mir jetzt gesagt hat bis Mitte August vergessen hat, weil so wären natürlich alle Probleme gelöst.
@ bibimal : die frage war nicht ob eine Befristung zulässig ist. sondern ob ein Arbeitgeber einen festen Arbeitsvertrag verweigern darf mit der Begründung das eine unbefristete Aufenthalts und Arbeitserlaubnis nicht vorhanden ist.