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Reisen mit der Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers (Gelesen: 5.653 mal)
Themen Beschreibung: ...und sonstige Rechte
Anachi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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16.02.2011 um 20:08:00
 
Hallo Zusammen!

Mir sind noch einige Dinge unklar im Bezug auf die Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers.

Folgende Eckdaten:
1. Ich bin Deutsche
2. Mein Mann kommt aus einem Drittstaat (zur Zeit deutsche AE)
3. Wir werden (bald) in den Niederlanden wohnen
4. Mein Mann hat ein Recht auf eine solche Aufenthaltskarte

- Kann er mit dieser Karte innerhalb des Schengengebiets frei reisen? Auch wenn ich NICHT dabei bin? Bspw. Freunde in Deutschland besuchen etc.
- Wird diese Karte problemlos an der Grenze (bzw. am Flughafen) anerkannt, falls er bspw. in sein Heimatland fliegt und dann 2 Wochen später wieder zurückkommt? (macht es einen Unterschied, ob ich dabei bin oder nicht?)
- Ist die Karte an den Reisepass gebunden? Also an die spezifische Nummer, d.h. muss eine neue Karte ausgestellt werden, wenn es einen neuen Reisepass gibt?
- Berechtigt die vorläufige Bescheinigung (bis zum Erhalt der Aufenthaltskarte) zu Reisen innerhalb des Schengengebiets? (wir werden sehr grenznah wohnen und haben Verwandte in Deutschland...)
- Die deutsche AE wird ungültig werden... Aber wann? Erst nach 6 Monaten Auslandsaufenthalt?

Wir wollen einfach sicher sein, dass wir nicht aus Versehen einen Fehler machen.
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Mutly
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 16.02.2011 um 20:26:56
 
Anachi schrieb am 16.02.2011 um 20:08:00:
Kann er mit dieser Karte innerhalb des Schengengebiets frei reisen? Auch wenn ich NICHT dabei bin? Bspw. Freunde in Deutschland besuchen etc.


Ja.

Anachi schrieb am 16.02.2011 um 20:08:00:
Wird diese Karte problemlos an der Grenze (bzw. am Flughafen) anerkannt, falls er bspw. in sein Heimatland fliegt und dann 2 Wochen später wieder zurückkommt?


Ja.

Anachi schrieb am 16.02.2011 um 20:08:00:
(macht es einen Unterschied, ob ich dabei bin oder nicht?)


Eher nein, allerdings könnten man bei der Einreisekontrolle prüfen wollen, dass du noch in NL lebst und bist. (Würdest du NL dauerhaft verlassen oder für länger als sechs Monate abwesend sein, würde sein Aufenthaltsrecht dort wegfallen.)

Anachi schrieb am 16.02.2011 um 20:08:00:
Berechtigt die vorläufige Bescheinigung (bis zum Erhalt der Aufenthaltskarte) zu Reisen innerhalb des Schengengebiets?


Rechtlich ja. Schwierigkeiten können nicht ausgeschlossen werden. Die vorläufige Bescheinigung bestätigt einerseits ein Aufenthaltsrecht, andererseits eigentlich nur während der die Behörde den Antrag bearbeitet.

Anachi schrieb am 16.02.2011 um 20:08:00:
- Die deutsche AE wird ungültig werden... Aber wann? Erst nach 6 Monaten Auslandsaufenthalt?


Sofort, wenn es sich um einen dauerhaften Umzug handelt, §51(1) AufenthG

Zitat:
6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,


Sonst nach sechs Monaten

Zitat:
7. wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,

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Anachi
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Antwort #2 - 16.02.2011 um 20:47:19
 
Vielen Dank für die schnelle Antwort!

Das heisst für uns dann also, dass wir evtl. Reisen (insbesondere in sein Heimatland) noch vor der Registrierung in NL machen müssen (also noch mit der deutschen AE verreisen). Oder aber wir müssten das um möglicherweise 6 Monate verschieben (bis zum Erhalt der Aufenthaltskarte).

Kurzaufenthalte bzw. kurze Verwandtenbesuche für ein paar Stunden sollten rechtlich möglich sein, aber könnten bei Kontrollen zu Nachfragen etc. führen?

Zitat:
Sofort, wenn es sich um einen dauerhaften Umzug handelt, §51(1) AufenthG

Sonst nach sechs Monaten

Zitat:
7. wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,


Oder wir haben die Möglichkeit bei der ABH um eine längere Frist zu bitten. Daran hatte ich noch garnicht gedacht.
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Antwort #3 - 16.02.2011 um 23:41:29
 
Anachi schrieb am 16.02.2011 um 20:47:19:
Oder aber wir müssten das um möglicherweise 6 Monate verschieben (bis zum Erhalt der Aufenthaltskarte).

Ich kenne mich nicht mit den Gepflogenheiten in NL aus. Aber die 6 Monate sind die Hoechstbearbeitungszeit die rechtlich zulaessig ist. Ausgenutzt werden sollte sie eigentlich nicht. Und selbst hier in UK, bekannt fuer notorisch lange Wartezeit bei Aufenthaltskarten, bekommt man es inzwischen in weniger als 4 Monaten hin.

Anachi schrieb am 16.02.2011 um 20:47:19:
Kurzaufenthalte bzw. kurze Verwandtenbesuche für ein paar Stunden sollten rechtlich möglich sein, aber könnten bei Kontrollen zu Nachfragen etc. führen?

Wenn ihr nur innerhalb von Schengen reist, dann werdet ihr wohl nie kontrolliert. Und selbst wenn, den deutschen Sticker hat er ja noch, dem sieht man nicht an, dass er ungueltig geworden ist. Da wuerde ich mir keine Gedanken drum machen.

Lediglich wenn er ueber die Aussengrenzen aus- und wieder einreisen will, dann waere es gut zumindest die Antragsbescheinigung der NL Behoerden in der Hand zu haben. Noch besser, ihr reist zusammen oder du holst ihn zumindest am Flughafen ab, so dass du als Ansprechpartner zur Verfuegung stehst.
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Anachi
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Antwort #4 - 17.02.2011 um 08:11:21
 
Dankeschön!

Das hört sich gut an. Es sind ohnehin jetzt im Moment keine größeren Reisen geplant (bzw. wir wollen das vorher noch machen), aber man weiss ja nie, ob man nicht doch mal kurzfristig irgendwo hin muss.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 27.02.2011 um 22:19:09
 
Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.
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Anachi
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Antwort #6 - 16.03.2011 um 19:43:32
 
Hallo nochmal!

Zeitlich hat sich nun doch alles ein bisschen anders ergeben, als wir zunächst dachten.

Mittlerweile bin ich in NL als EU-Bürger registriert/eingeschrieben und mein Mann hat die Aufenthaltskarte beantragt. Dementsprechend hat er einen Sticker in seinen Pass bekommen, der ihm für das nächste halbe Jahr bestätigt sich legal in NL aufzuhalten und arbeiten zu dürfen.

Soweit ist nun für NL alles geklärt.

Aber nochmal zum Thema Reisen außerhalb Schengen:


Stefan-TR schrieb am 16.02.2011 um 23:41:29:
Wenn ihr nur innerhalb von Schengen reist, dann werdet ihr wohl nie kontrolliert. Und selbst wenn, den deutschen Sticker hat er ja noch, dem sieht man nicht an, dass er ungueltig geworden ist. Da wuerde ich mir keine Gedanken drum machen.

Lediglich wenn er ueber die Aussengrenzen aus- und wieder einreisen will, dann waere es gut zumindest die Antragsbescheinigung der NL Behoerden in der Hand zu haben. Noch besser, ihr reist zusammen oder du holst ihn zumindest am Flughafen ab, so dass du als Ansprechpartner zur Verfuegung stehst.


Nun steht tatsächlich die Überlegung an, nochmal für 6 Tage ins Herkunftsland meines Mannes zu fliegen.
Ich würde mitfliegen, Flug würde ab/bis Deutschland sein.
Wir sind ziemlich verunsichert, ob das wirklich funktioniert und wir wollen auf keinen Fall, dass er womöglich von der Fluggesellschaft nicht mitgenommen wird oder hier bei der Einreise abgewiesen wird.

Hat jemand Erfahrungen in dem Bereich?

Hier: http://ec.europa.eu/youreurope/citizens/travel/entry-exit/non-eu-family/index_de...

habe ich folgendes gelesen:
Zitat:
An der Grenze ohne gültiges Einreisevisum

Es ist immer von Vorteil, wenn Ihre Familienangehörigen aus Nicht-EU-Ländern bereits frühzeitig vor Reiseantritt wissen, welche Dokumente sie benötigen. Sollten Ihre Familienangehörigen an der Grenze jedoch nicht das erforderliche Einreisevisum besitzen, sollten die Grenzbehörden ihnen die Gelegenheit geben, auf irgendeine Weise nachzuweisen, dass sie Ihre Familienangehörigen sind. Wenn ein solcher Nachweis erfolgt, sollten die Grenzbehörden ihnen unverzüglich ein Einreisevisum ausstellen.


Aber wie kann man sich das in der Praxis vorstellen?
Zur Zeit hört sich das (also die Einreise nur mit der Bescheinigung) für mich eher abenteuerlich an.  Griesgrämig
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Antwort #7 - 16.03.2011 um 22:21:39
 
Das was du zitierst bezieht sich auf §5(4) der Freizügigkeitsrichtlinie

Zitat:
(4) Verfügt ein Unionsbürger oder ein Familienangehöriger, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, nicht über die erforderlichen Reisedokumente oder gegebenenfalls die erforderlichen Visa, so gewährt der betreffende Mitgliedstaat dieser Person jede angemessene Möglichkeit, sich die erforderlichen Dokumente in einer angemessenen Frist zu beschaffen oder übermitteln zu lassen oder sich mit anderen Mitteln bestätigen zu lassen oder nachzuweisen, dass sie das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt genießt, bevor er eine Zurückweisung verfügt.


Beachte aber §3(1)

Zitat:
(1) Diese Richtlinie gilt für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.


Das heißt, die Richtlinie gilt nicht für deinen Mann in Deutschland.

Möglicherweise findet EuGH Singh Anwendung - du arbeitest in NL während ihr dort zusammenlebt - aber du bist erst seit kurzem da und das alles bei der Grenzkontrolle nachzuweisen...

Vermutlich ist die deutsche AE nicht mehr gültig, oder wurde beispielsweise eine längere Frist bei der AE beantragt?

Solange die deutsche AE nicht mehr gültig ist, §51 AufenthG,

Anachi schrieb am 16.03.2011 um 19:43:32:
Zur Zeit hört sich das (also die Einreise nur mit der Bescheinigung) für mich eher abenteuerlich an.


Vor allem bei Wiedereinreise über Deutschland.

Findet die Einreise in einem anderen EU-Land statt, findet §5(4) Anwendung. Heiratsurkunde (Original) im Handgepäck mitführen. (Wäre nur nötig, wenn die Bescheinigung nicht akzeptiert wird.)

Am besten direkt nach NL einreisen und die Heiratskurkunde ebenfalls mitbringen, im Falle eines Falls.

Eigentlich sollte die Wiedereinreise überall möglich sein, möglicherweise auch in Deutschland. Aber garantiert wäre das nicht.

Anachi schrieb am 16.03.2011 um 19:43:32:
dass er womöglich von der Fluggesellschaft nicht mitgenommen wird


Da wäre es am besten, die Fluggesellschaften um schriftliche Auskunft zu bitten.
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Antwort #8 - 16.03.2011 um 22:46:08
 
Zitat:
Findet die Einreise in einem anderen EU-Land statt, findet §5(4) Anwendung. Heiratsurkunde (Original) im Handgepäck mitführen. (Wäre nur nötig, wenn die Bescheinigung nicht akzeptiert wird.)

Am besten direkt nach NL einreisen und die Heiratskurkunde ebenfalls mitbringen, im Falle eines Falls.


Ok, das heisst also, wir sollten von Belgien oder NL aus starten. Bzw. die Aus-/Einreise in den Schengenraum sollte nicht über Deutschland erfolgen.

Aber ich glaube das wird uns zu kompliziert/unüberschaubar.
Wir werden wohl besser versuchen noch ein Visum für die Rückkehr zu bekommen oder nochmal die deutsche ABH kontaktieren.

Eigentlich seltsam, das Recht zu reisen ist vorhanden, aber man kann es nicht "mal eben so" nachweisen... Traurig
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Antwort #9 - 17.03.2011 um 00:40:06
 
Anachi schrieb am 16.03.2011 um 22:46:08:
Wir werden wohl besser versuchen noch ein Visum für die Rückkehr zu bekommen oder nochmal die deutsche ABH kontaktieren.


Das wäre ein Schengenvisum, zuständig wäre die Botschaft des Einreiselandes.
Falls nicht Deutschland, dann gratis und unverzüglich zu erteilen. Heiratsurkunde muss gezeigt werden. Idealerweise Nachweise bringen, dass ihr in NL lebt (also auch deine Anmeldung und Nachweis des Freizügigkeitstatbestandes).
Falls Deutschland, Besucher- oder Transitvisum, oder EuGH Singh gilt.

Möglicherweise sagt die Botschaft, dass das Visum wegen der Bescheinigung nicht nötig ist.

Anachi schrieb am 16.03.2011 um 22:46:08:
Eigentlich seltsam, das Recht zu reisen ist vorhanden, aber man kann es nicht "mal eben so" nachweisen...


Das Problem ist, dass die Bescheinigung nur bescheinigt, dass der Antrag gestellt wird, anders als die Aufenthaltskarte ist er kein Nachweis eines Aufenthaltsrechts, da die Behörde das Vorliegen des Auenthaltsrechts noch prüft. Die Bescheinigung stellt also fest, dass der Inhaber sich in der Zwischenzeit legal im Land (NL) befindet aber nicht mehr, da nur für diese Zwischenzeit relevant.

Somit können Meinungen in der Praxis variieren, möglicherweise auch bei Fluggesellschaften.

Vielleicht könnte die niderländische ABH sagen, ungefähr wie lange es noch dauern könnte, bis dein Mann eine Aufenthaltskarte bekommt.
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Antwort #10 - 17.03.2011 um 07:26:37
 
Danke für deine Antworten.

Zitat:
Das wäre ein Schengenvisum, zuständig wäre die Botschaft des Einreiselandes.
Falls nicht Deutschland, dann gratis und unverzüglich zu erteilen. Heiratsurkunde muss gezeigt werden.


In den Niederlanden gibt es ein "visa voor terugkeer naar Nederland", also ein Visum zur Rückkehr in die Niederlande. Dies wird vor Abreise bei der niederländischen ABH erteilt und kostet 140 Euro....
Problem an der Sache ist, dass man vorher einen Termin benötigt und das gerne mal 2 Wochen dauern kann, bis man den Termin bekommt...

Die Zeit haben wir leider nicht, da wir noch kurzfristig wegwollten.
Wir werden trotzdem heute mal dort anrufen und schauen ob es nicht doch früher einen Termin gibt.
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