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eheschließung überhaupt gültig? (Gelesen: 6.827 mal)
feivel
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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16.02.2011 um 11:04:52
 
Hallo Alle,
bin deutsche staatsbürgerin. eheschließung 14.09.2005 mit tunesischem staatsbürger in tn. einreise d am 22.11.2005, dann gemeinsamer wohnsitz bis 02.10.2009. mein auszug aus der gemeinsamen wohnung am 03.10.2009, offizielles getrenntleben lt. meldung bei ema seit 01.12.2009. er hat sich am 10.04.2010 mit einer tunesischen landsmännin verlobt, die beiden wollen heiraten. jetzt, im feb. 2011 begehrt er trennungsunterhalt - scheidung noch nicht eingereicht!

meine fragen:

1.) bei eheschließung in tn habe ich wegen kirchenaustritts keiner religion angehört. moslem darf nur muslima, christin oder jüdin heiraten. gilt das nur für den islam oder hätten wir auch standesamtlich nicht heiraten dürfen, wenn es den behörden bekannt gewesen wäre?
2.) auf der heiratsurkunde steht ein 2. notar, der damals anwesend sein hätte müssen, ist er aber nie gewesen (kann durch video der standesamtl. hochzeit bewiesen werden) - gilt diese ehe überhaupt.
3.) kann ich bei der beziehung meines noch-ehemannes bereits von einer verfestigten lebensbeziehung sprechen? (die beiden treten bei facebook gemeinsam öffentlich auf, ich habe die fotos der verlobung, zu der sogar sein schwager extra angereist ist, seine verlobte hat mich per email darum gebeten, doch endlich los zu lassen und zu akzeptieren, dass sie jetzt meinen platz hat, meine schwägerin spricht sie bereits als schwägerin an, lt. sms von meinem noch-mann braucht er dringend die scheidung, weil er ärger hat mit den eltern seiner verlobten, wegen der tradition muss er sie jetzt heiraten ... ) interessanterweise haben die beiden verlobten alle "beweise" auf fb gelöscht, bzw. unsichtbar gemacht, aber ich hab mir die fotos schon mal vorsorglich vorher herunter geladen.
4.) weiß jemand, wie das mit dem trennungsunterhalt ist, wenn er sich über 1 jahr nicht darum bemüht hat? ist der vielleicht schon verwirkt? wenn nein, muss ich rückwirkend zahlen?
bin morgen bei meiner anwältin, wollte aber gern noch andere meinungen hören, nur für den fall, dass sie nicht so fit ist Smiley

lieben dank schonmal im voraus
eure feivel

Änderung:
Mit Ausländerrecht hat das ja nix mehr zu tun. Teils Personenstandsrecht
teils Scheidungs- und Unterhaltsrecht. Daher hab ich's hierher verschoben.
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Angel83
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Antwort #1 - 27.02.2011 um 23:06:48
 
Hallo feivel,

warst du zwischenzeitlich bei deiner Anwältin?

Was hat diese zum Trennungsunterhalt gesagt? Würde mich interressieren, da ich auch einen Tunesier heiraten möchte und Vorsicht ist besser als Nachsicht. Hattest du eine entsprechende Klausel im Ehevertrag bzw. ist dies überhaupt möglich? Welches Recht gilt im Ehevertrag?

Und ich hätte noch eine Frage: Wieso sollen muslimische Tunesier Deutsche ohne Konfession nicht heiraten dürfen? Dann hätte ich ja noch ein Problem mehr.  Traurig
Steht ja in der Meldebescheinigung.
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lausi
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Antwort #2 - 28.02.2011 um 19:09:53
 
Angel83 schrieb am 27.02.2011 um 23:06:48:
Hattest du eine entsprechende Klausel im Ehevertrag bzw. ist dies überhaupt möglich? Welches Recht gilt im Ehevertrag?

Der Trennungsunterhalt soll während der Zeit der Trennung ein Einkommensgefälle zwischen den Einkommen der Ehepartner ausgleichen, d.h. wer mehr verdient, zahlt.
Bei der Ehescheidung legt dann das Gericht fest, ob und wie lange nachehelicher Unterhalt gezahlt werden muss. Da kann vorher niemand seriös  sagen, wieviel und wie lange gezahlt werden muss.
Ein Ausschluß des Unterhalts im Ehevertrag ist zwar theoretisch möglich, aber nichtig, wenn der Ausschluß zu Lasten Dritter geht (z.B. wenn der Ex Sozialleistungen beantragt). Dann wendet sich das Arbeitsamt/Sozialamt an den Ex-Partner und holt sich das Geld zurück.
Lesetip: http://forum.1001geschichte.de/viewtopic.php?f=2&t=5819
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Angel83
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Antwort #3 - 28.02.2011 um 22:48:23
 
Danke für die Antwort.

Meine Frage war aber eine andere. Inwieweit kann man in Tunesien dt. Ehevertragsklauseln (Unterhalt, Versorgungsausgleich usw.) vereinbaren? Diese gibt es ja normalerweise in Tunesien nicht. Und daher frage ich mich, ob ein Notar dort überhaupt was damit anfangen kann?
Aber ich weiß, das dort ein Ehevertrag vor der Hochzeit vorgeschrieben ist und später normalerweise nicht mehr geändert werden kann.

Im übrigen könne auch rein dt. Paare Nacheheunterhalt ausschließen. Auch wenn das nur untereinander und nicht gegenüber Dritten wirksam ist.
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Saxonicus
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Antwort #4 - 01.03.2011 um 01:12:24
 
Angel83 schrieb am 28.02.2011 um 22:48:23:
Inwieweit kann man in Tunesien dt. Ehevertragsklauseln (Unterhalt, Versorgungsausgleich usw.) vereinbaren?

Völlig uninteressant was in dem Ehevertrag steht. Wenn diese Klauseln dem deutschen Rechtsverständnis zuwiderlaufen, werden sie vom Gericht als unwirksam erklärt und bleiben unbeachtet.

Du kannst im Ehevertrag keinen Unterhalt/Versorgungausgleich vereinbaren und die dann entstehenden Kosten dem Steuerzahler "auf's Auge drücken". Eine solche Vereinbarung wäre nicht anwendbar.
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Eduard
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Antwort #5 - 01.03.2011 um 09:40:55
 
Angel83 schrieb am 28.02.2011 um 22:48:23:
Inwieweit kann man in Tunesien dt. Ehevertragsklauseln (Unterhalt, Versorgungsausgleich usw.) vereinbaren? Diese gibt es ja normalerweise in Tunesien nicht. Und daher frage ich mich, ob ein Notar dort überhaupt was damit anfangen kann?
Aber ich weiß, das dort ein Ehevertrag vor der Hochzeit vorgeschrieben ist und später normalerweise nicht mehr geändert werden kann.


- Damit ein Ehevertrag nach deutschem Recht wirksam ist, muss er vor einem Notar vereinbart werden. Meiner Meinung nach muss es ein deutscher Notar sein. Der Notar ist vorgeschrieben, weil er sicherstellt, dass keiner der Partner über's Ohr gehauen wird und die Partner vor Abschluss des Vertrags über die Folgen aufgeklärt sind. Das kann ein tunesischer Notar gar nicht.
- In D können Eheverträge sowohl vor der Hochzeit als auch nach der Hochzeit geschlossen werden.
- Eheverträge können immer geändert werden, aber nicht einseitig, sondern nur im Einvernehmen. Ich würde mich wundern, wenn das in Tunesien anders wäre.
- Es ist sicher möglich, in den tunesischen Ehevertrag eine Klausel aufzunehmen, dass die Scheidungsfolgen nach deutschem Recht in einem separaten, vor einem deutschen Notar geschlossenen Ehevertrag geregelt werden.


Saxonicus schrieb am 01.03.2011 um 01:12:24:
Du kannst im Ehevertrag keinen Unterhalt/Versorgungausgleich vereinbaren und die dann entstehenden Kosten dem Steuerzahler "auf's Auge drücken". Eine solche Vereinbarung wäre nicht anwendbar.


Nur mal so am Rande, das stimmt in dieser Absolutheit nicht.

Richtig ist:
- Regelungen im Ehevertrag, bei denen zum Zeitpunkt, an dem der Ehevertrag geschlossen wird, vorhersehbar ist, dass sie im Falle einer Scheidung zur Bedürftigkeit eines Partners führen, sind unwirksam.
- Regelungen im Ehevertrag, bei denen im Zeitpunkt der Scheidung vorhersehbar ist, dass sie zur Bedürftigkeit eines Partners führen, sind in der Regel nicht anwendbar.
Jedoch, falls keine von beiden Bedingungen erfüllt sind, sind die entsprechenden Regelungen im Ehevertrag durchaus anwendbar, auch dann, wenn zu einem späteren Zeitpunkt Bedürftigkeit eintritt und diese Bedürftigkeit ohne Ehevertrag durch entsprechende Unterhaltszahlungen vermieden werden könnte.

Ein Beispiel zur Verdeutlichung.

A und B heiraten. Beide verdienen sehr gut, aber doch unterschiedlich (sagen wir A verdient 8000 Euro netto im Monat und B hat 4000 Euro netto im Monat; keine Kinder).

Möglichkeit 1:

Kein Ehevertrag. Dann kann B von A nach einer Scheidung Aufstockungsunterhalt (§1573 BGB; ca. 3000 Euro im Monat) verlangen. Nehmen wir an, 5 Jahre nach der Scheidung wird B auf einmal schwer krank und kann nicht mehr arbeiten. Dann kann B von A Unterhalt wegen Krankheit verlangen. §1572 BGB:
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt
1. der Scheidung,
2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
3. der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder
4. des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

Nr. 2, 3, 4 nennt man "Anschlusstatbestände". Unterhalt wegen Krankheit kann bei weit zurückliegender Scheidung nur verlangt werden, wenn vorher ein Unterhaltsanspruch aus einem anderen Grund bestand.

In diesem Fall bleibt das Sozialamt außen vor. A muss B unterhalten, falls der Bedarf von B aus irgendwelchen Gründen über das übliche Maß hinaus erhöht ist, notfalls bis zum Selbstbehalt. Kommt B z. B. in ein Pflegeheim, was 5000 Euro im Monat kostet (nach Abzug der Pflegeversicherung), dann muss A auch dafür aufkommen.

Möglichkeit Nr. 2:

A und B schließen zu Beginn der Ehe einen Ehevertrag, in dem sie wechselseitig Unterhaltsansprüche, auch "in Zeiten der Not", für den Fall einer Ehescheidung ausschließen. Offenkundig ist eine solche Klausel weder zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch zum Zeitpunkt der Scheidung in irgendeiner Weise "sittenwidrig", da beide Ehepartner sich selbst versorgen können. Wird nun B 5 Jahre nach der Scheidung plötzlich schwer krank, so kann B vom Sozialamt nicht darauf verwiesen werden, vom Ex-Ehepartner Unterhalt zu verlangen. Denn mangels Anschlusstatbestand besteht gar kein Unterhaltsanspruch mehr!

Im Ergebnis führt der Ehevertrag also dazu, dass der Staat zahlen muss. Im Falle eines Falles auch die 5000 Euro für ein Pflegeheim.

(Was ich persönlich auch völlig OK finde, denn die schwere Krankheit und die daraus resultierende Bedürftigkeit steht in keinem Zusammenhang mit der Ehe. Warum soll A lebenslang für B haften, nur weil die beiden mal verheiratet waren.)



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« Zuletzt geändert: 01.03.2011 um 09:55:56 von Eduard »  
 
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Angel83
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Antwort #6 - 01.03.2011 um 19:36:13
 
Danke Eduard.

Die dt. Regelungen sind mir durch meine Arbeit beim Stb. und zusätzlich selbständig bekannt. Nur die tun. leider nicht so ganz. Und leider spreche ich weder arabisch noch französisch, so das die Suche nach einem Notar der sich internat. auskennt und noch dazu deutsch bzw. englisch spricht noch nicht von Erfolg gekrönt war.

Und deine 2. Möglichkeit trifft in etwas modifizierter Form auf unsere Verhältnisse zu. Auch wenn er derzeit ja noch nicht in Dt. ist und hier auch erst einen Job finden muss, was durch meine Arbeit aber kein Problem darstellt, hat er doch entsprechenden Besitz und Vermögeswerte in Tunesien.

So das es nicht darum geht, den Sozialstaat in Haftung zu nehmen. Wir wollen einfach nur, dass jedem das bleibt, was er hat.

Aber nur mal als Beispiel: Wenn er hier nicht arbeitet und ich 5000€ verdiene, musste ich ihm nachehelichen Unterhalt zahlen, auch wenn er beispielsweise 1 Mio. in Tunesien hätte.
Und sorry, aber dazu wäre ich nicht bereit und dies sollte wohl auch verständlich sein.

@saxonicus
Zitat:
Wenn diese Klauseln dem deutschen Rechtsverständnis zuwiderlaufen, werden sie vom Gericht als unwirksam erklärt und bleiben unbeachtet.


Hallo es geht ja eben darum, dass diese hier auch Bestand haben und nicht nur in Tunesien.
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Eduard
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Antwort #7 - 01.03.2011 um 21:18:43
 
Angel83 schrieb am 01.03.2011 um 19:36:13:
Und leider spreche ich weder arabisch noch französisch, so das die Suche nach einem Notar der sich internat. auskennt und noch dazu deutsch bzw. englisch spricht noch nicht von Erfolg gekrönt war.


Das klingt für mich so, als ob Du nach einem geeigneten Notar in Tunesien suchst. Ich glaube nicht, dass das zielführend ist. Ein Ehevertrag muss, um nach deutschem Recht gültig zu sein, notariell beurkundet sein. Damit ist ein in Deutschland zugelassener Notar gemeint, nicht ein "Notar", der nach dem Recht eines ausländischen Staats bestellt worden ist.

P.S.:
Wie ich gerade gegoogelt habe, gibt es zum Beispiel u. U. die Möglichkeit, dass Du beim deutschen Notar als "vollmachtloser Vertreter" Deines Verlobten auftrittst und der Notar einen Ehevertrag vorbehaltlich der Genehmigung durch den abwesenden Partner beurkundet. Diese Genehmigung kann dann z. B. im Ausland von einem deutschen Konsul oder auch einem geeigneten ausländischen Notar beurkundet werden. Allerdings muss der deutsche Notar irgendwie sicherstellen, dass dabei der Schutzzweck der Formvorschrift, nämlich dass jeder der Partner vor der Einwilligung über alle Konsequenzen informiert ist, nicht unterlaufen wird.

Mein Vorschlag, gehe zu einem deutschen Notar (möglichst jemand, der auch Erfahrung mit internationalem Recht hat) und lasse Dich beraten.
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Angel83
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Antwort #8 - 01.03.2011 um 23:59:45
 
Nochmals vielen Dank Eduard.  Smiley
Aber schau mal auf die Seite: http://www.tunesien-liebe.de/ehevertrag-tunesien.htm

Danach gilt: Zitat:
In Tunesien muß der Ehevertrag vor der Heirat aufgesetzt und unterzeichnet werden und kann später nicht mehr geändert werden.

...muß er in Tunesien zwingend schriftlich vorliegen und vor einem Notar geschlossen werden

Genau deshalb frag ich ja so explizit nach wie es sich in Tunesien verhält. Und daher such ich auch einen Notar dort.

Ich frage mich halt nur wie korrekt sind die Angaben auf dieser Seite und kann man, wenn man in Dt. lebt zumindest für diesen Zeitraum einen dt. Ehevertrag schließen. Das hoffe ich zumindest mal.

Aber nichts desto trotz brauch ich halt für den Fall das man später in Tunesien lebt, jetzt dort einen guten Notar der meine Interessen auch dort umsetzt.

Und wie man auf der Seite auch liest, gilt normalerweise Gütertrennung sowie nix Unterhalt ohne Kids.
Daher sollte diese Regelung ja auch für mich in Dt. möglich sein.

Naja hoffe ich finde dann nächste Woche einen für mich geeigneten Notar in Tunis.
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Antwort #9 - 03.03.2011 um 10:01:20
 
So wie ich das sehe, wird Dir nichts anderes übrigbleiben, als 2 Eheverträge zu schließen. Einen nach tunesischem Recht, und einen nach deutschem Recht. Damit bis Du dann in jedem Fall abgesichert.

Angel83 schrieb am 01.03.2011 um 23:59:45:
Und wie man auf der Seite auch liest, gilt normalerweise Gütertrennung sowie nix Unterhalt ohne Kids.
Daher sollte diese Regelung ja auch für mich in Dt. möglich sein.


Was in D möglich ist, bestimmt sich aber nach deutschem, und nicht nach tunesischem Recht. Gütertrennung ist kein Problem, beim Unterhalt gelten aber mindestens die bereits erwähnten Einschränkungen.
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Antwort #10 - 04.03.2011 um 23:22:18
 
Ja hab ich jetzt auch vor.
siehe auch Thread Ehevertrag.

Mit den Einschränkungen kann ich leben.

Vielen Dank Eduard.  Smiley
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Antwort #11 - 05.03.2011 um 00:25:40
 
Angel83 schrieb am 01.03.2011 um 19:36:13:
Hallo es geht ja eben darum, dass diese hier auch Bestand haben und nicht nur in Tunesien. 

Dann solltest Du Dir einen Notar in Deutschland suchen. Der kennt sich mit den deutschen Rechtsgepflogenheiten aus und wird den Ehevertrag so formulieren, daß er auch vor Gericht Bestand hat.
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Antwort #12 - 05.03.2011 um 10:03:52
 
Eduard schrieb am 01.03.2011 um 21:18:43:
Das klingt für mich so, als ob Du nach einem geeigneten Notar in Tunesien suchst. Ich glaube nicht, dass das zielführend ist. Ein Ehevertrag muss, um nach deutschem Recht gültig zu sein, notariell beurkundet sein. Damit ist ein in Deutschland zugelassener Notar gemeint, nicht ein "Notar", der nach dem Recht eines ausländischen Staats bestellt worden ist.


Soweit ich weiss, kann die deutsche Botschaft auch notarielle Aufgaben übernehmen, und die handelt nach deutschem Recht. (Leider hat die Botschaft in Tunis kein statement darüber in ihren Merkblättern.)
Das geht dann so, dass ein Ehevertrag, der meistens von einem lokalen oder deutschen RA aufgesetzt wurde, von der deutschen Botschaft notariell beglaubigt wird. So kenn ich das jedenfalls aus Manila.

hge
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Antwort #13 - 05.03.2011 um 14:41:24
 
hge2001 schrieb am 05.03.2011 um 10:03:52:
Soweit ich weiss, kann die deutsche Botschaft auch notarielle Aufgaben übernehmen, und die handelt nach deutschem Recht.


Sorry, das wusste ich nicht. Stimmt aber anscheinend. Gefunden habe ich z. B.:

http://www.paris.diplo.de/contentblob/2093446/Daten/282055/download_beglaubigung...

Der Konsularbeamte beurkundet nur in notwendigen Fällen, d.h., wenn gesetzliche Beurkundungspflichten für den deutschen Rechtsverkehr vorliegen. Der Konsularbeamte tritt hierbei nicht in Konkurrenz zu den deutschen Notaren. Seine Beurkundungen sind ergänzende Dienstleistungen. Konsularbeamte handeln nach pflichtgemäßem Ermessen; sie sind im Gegensatz zu einem Notar in Deutschland, der seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern darf, nicht zur Beurkundung verpflichtet.


Allerdings...

hge2001 schrieb am 05.03.2011 um 10:03:52:
Das geht dann so, dass ein Ehevertrag, der meistens von einem lokalen oder deutschen RA aufgesetzt wurde, von der deutschen Botschaft notariell beglaubigt wird. So kenn ich das jedenfalls aus Manila.


... eine Beglaubigung genügt nicht, sondern der Vertrag muss notariell beurkundet werden.

Bei der Beglaubigung wird nur die Richtigkeit der Unterschriften bzw. die Identität der Vertragspartner überprüft.

Bei der Beurkundung dagegen findet eine weitergehende Prüfung des Vertrags statt. Der Notar muss den Vertragstext nicht selbst verfasst haben, er steht aber für die rechtliche und inhaltliche Richtigkeit des Vertragstextes ein.

§17 Abs. 1 Beurkundungsgesetz:

Der Notar soll den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben. Dabei soll er darauf achten, daß Irrtümer und Zweifel vermieden sowie unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden.
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