Urteile habe ich jetzt hier nicht auf die Schnelle, aber ich habe die Rechtsvorschrift, auf die sich deine Frau berufen kann. Das ist der § 39 Nr. 1
AufenthV - ich zitiere:
Zitat:Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn
1. er ein nationales Visum (§ 6 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt
Diese Vorschrift trifft genau auf die Sitaution Deiner Frau zu. Das "kann" bezieht sich hier im Übrigen nicht auf einen Ermessensspielraum, den die Behörde hat sondern ausschließlich auf die Möglichkeit, die ein Ausländer, der über eine deutsche Aufenthaltserlaubnis (wie deine Frau) verfügt, nutzen kann. - Das "einholen", meint hier "einen anderen Aufenthaltstitel erhalten" und das "im Bundesgebiet" eben, dass man dazu vorher nicht erst noch einmal ausreisen muss.
Die
ABH verkennt offenbar, dass die in § 39
AufenthV genannten Konstellationen nich "kumulativ" in der Person des Antragstellers gegeben sein müssen, sondern, dass die Erfüllung einer der in dieser Vorschrift genannten Varianten ausreichend ist. Im Falle Deiner Frau ist das die Nummer 1.
Sie muss also keineswegs auch noch Nr. 3 "erfüllen" (auf die die
ABH offenbar abhebt), die im Übrigen sowieso für sie gar nicht anwendbar wäre, da sie weder mit einem Schengenvisum in Deutschland aufhältig war und ist, noch sie eine Staatsangehörige eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates ist.
Schaut übrigens noch mal genau auf die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids, ob tatsächlich ein Widerspruch gegen die Entscheidung möglich ist oder ob nicht sogleich Klage eingereicht werden muss.
Übrigens: Ihr werdet die Sache gewinnen! - Wenn Ihr Euch die Sache selbst nicht zutraut, konsultiert einen Anwalt (insbesondere, wenn geklagt werden muss)
=schweitzer=
Noch eine Ergänzung:
Wenn die
ABH wirklich eine Ausreiseaufforderung mitschickt (unglaublich!!!), dann passt auf, ob Widerspruch oder Klage aufschiebende Wirkung haben. Wenn nicht, dann unbedingt entsprechenden Antrag stellen (am besten mit Hilfe eines Anwalts).
=schw.=