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Heirat in DK, bisheriger Aufenthaltstitel für Studium wie danach (Gelesen: 2.920 mal)
hcs
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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13.02.2011 um 13:03:33
 
Hallo,

folgende Situation: Ich (Deutscher) habe in Dänemark meine Frau (Vietnamesin) geheiratet. Sie ist und war in Deutschland aufgrundihres Studiums und hat daher einen Aufenthaltstitel für Ihr Studium.

Daher meine Frage, wenn dies ausläuft. Muss die Aufenthaltsbehörde einen Aufenthaltstitel zum Zwecke des Familienaufenthalts erteilen? Oder hat sie ein Recht die Ausreise zu verlangen zum Zwecke der Visumserteilung für eine Familienzusammenführung (genau das möchte die AB so durchführen gem. mündlicher Auskunft).


Zum anderen, wie sieht es mit den Aufenthalt nach erfolgreichem Studium aus zum Zwecke der Jobsuche. Gem. §16 IV AufenthG kann ja die Behörde dies erlauben? Aus welchen Gründen könnte die AB dies verweigern?

Für Tips und Hilfe wäre ich sehr dankbar.
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garfield2008
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 13.02.2011 um 13:13:57
 
H(a)i,
einfach auf die ABH gehen und AE als Ehegatte eines Deutschen beantragen. Damit hat sich die Sache mit der Arbeitserlaubnis auch gleich erledigt. Da sie schon einen längerfristigen AT hat braucht sie auch nicht ausreisen um über Familienzusammenführung wiederzukommen.
Das einzige, was passieren kann, das jetzt noch dir Dokumentenprüfung auf euch zukommt, die ihr mit der Heirat in DK umgehen wolltet.

mfg
Thomas Böttcher
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Die Tragik des 20. Jahrhunderts liegt darin, daß es nicht möglich war, die Theorien von Karl Marx zuerst an Mäusen auszuprobieren.(Stanislaw Lem 1921-2006)
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reinhard
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Antwort #2 - 13.02.2011 um 13:14:45
 
Nach dem Gesetz "muss" nicht die Ausländerbehörde – Deine Frau muss.

Sie hat eine Heiratsurkunde, die vermutlich schon international ausgestellt wurde. Sie geht Montag zur Ausländerbehörde und beantragt eine AE als Ehefrau - fertig.

Die andere Frage: AE nach § 16, 4 (für Unverheiratete) wird ausgestellt, wenn sie das Studium erfolgreich beendet hat und die AE beantragt.

Generell gilt: Immer die, die eine AE haben will, muss die Initiative ergreifen und den Antrag stellen. Die Ausländerbehörde muss nicht "gucken" und das Passende "von alleine" machen.
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hcs
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Antwort #3 - 13.02.2011 um 13:27:59
 
schonmal danke für die schnellen Antworten.

Also wir waren bei der Ausländerbehörde und die Sachbearbeiterin hat gleich gemeint, dass eine AE zum Zwecke der Familienzusammenführung ausgeschlossen sei und sie auf jedenfall auf einer Ausreise bestehen würde, da er Grund erst nach Einreise gegeben wurde. (Auch meinte auch, dass sie "das volle Programm" durchziehen möchte Dokumentenprüfung, etc.)

Ich bin ja der Meinung, dass sich das nur auf unrichtige Visa bezieht, da ja in § 39 III AufenthaltsVO nur von Schengenvisa gesprochen wird (und darauf sich halt das BVerwaltungsG bezieht - nicht aber auch schon vorhandene Aufenthaltstitel) - seht ihr das ähnlich?

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reinhard
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Antwort #4 - 13.02.2011 um 13:50:14
 
Das ist falsch.

Für das Studium hat sie (hoffentlich) ein D-Visum gehabt, und nichts anderes wird verlangt.

Die Ausreise und Wiedereinreise bezieht sich tatsächlich nur auf eine Besucherin, die während ihres Besuchs in DK geheiratet hat. Eine Studentin, Au-Pair etc. kann die neue AE einfach bekommen.

Die Dokumentenprüfung ist eine davon unabhängige Frage.

Hat sie denn den Antrag auf ASE ausgefüllt, unterschrieben und übergeben? Sonst sollte sie das heute machen – die Formulare gibt es im Internet / bei Ausländerbehörden, und ihre Ausländerbehörde hat sicherlich einen Briefkasten.
Bevor eine schriftliche Ablehnung kommt, fragt der Sachbearbeiter(in) noch mal den Chef, und dann sollte es keine Probleme mehr geben.
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Ulf
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Antwort #5 - 13.02.2011 um 14:04:07
 
reinhard schrieb am 13.02.2011 um 13:50:14:
Für das Studium hat sie (hoffentlich) ein D-Visum gehabt, und nichts anderes wird verlangt.


Schätze, sie hatte eine AE.

Gruß, ULF
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hcs
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Antwort #6 - 13.02.2011 um 14:13:04
 
Ja, sie hat eine AE zum Zwecke des Studiums. Aktuell läuft diese bis Ende März. Studium wird aller Voraussicht Ende September abgeschlossen sein.
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reinhard
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Antwort #7 - 13.02.2011 um 14:15:17
 
... aber vorher hat sie ein Visum gehabt, eben das, das auch für die AE als Ehefrau nötig ist. Ergo: Kein neues Visum-Verfahren nötig!

Also: Heute Antrag ausfüllen und einstecken. Oder hat sie den schriftlichen Antrag schon gestellt?
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Antwort #8 - 13.02.2011 um 14:18:46
 
nein, sie hatte nur ein Visum zum Zwecke der Ausbildung, kein anderes.

Antrag auf AE für Familienaufenthalt ist noch nicht beantragt, da sie ja aktuell noch eine AE fürs Studium hat.
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reinhard
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Antwort #9 - 13.02.2011 um 14:27:10
 
hcs schrieb am 13.02.2011 um 14:18:46:
nein, sie hatte nur ein Visum zum Zwecke der Ausbildung, kein anderes.


Das ist genau das D-Visum, was sie auch für die neue AE braucht. Also: Keine Ausreise nötig!!!

Zitat:
Antrag auf AE für Familienaufenthalt ist noch nicht beantragt, da sie ja aktuell noch eine AE fürs Studium hat.


Völlig egal. Sie sollte jetzt die neue AE beantragen, weil sie damit auch viel mehr Rechte hat. Niemand muss nach dem Heiraten auf irgendein "Ablaufen" einer vorhandenen AE warten, sondern darf sofort alle neuen Rechte wahrnehmen.

Sie sollte das also jetzt in Angriff nehmen und sich von falschen mündlichen Auskünften nicht verwirren lassen.
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Antwort #10 - 03.03.2011 um 15:49:41
 
so zum aktuellen Stand. Habe mit der ALB gesprochen. Sie werden den Antrag ablehnen mit der Begründung, dass der Grund für den Familienaufenthalt erst nach Wiedereinreise aus Dänemark nach Deutschland gegeben war. Daher verlangt die ALB eine Nachholung des Visumsverfahrens.

Der schriftliche Bescheid sollte in den nächsten Tagen ankommen.

Die ALB teilt auch nicht meine Rechtsauffassung, dass dies nur für ein Schengenvisum gilt (s. auch akt. Rechtssprechung, vielmehr beziehen sich die ALB darauf, dass die Rechtssprechung ihrer Auffassung folgt, bzw. sie dieser folgen).

Bleibt mir also nur das Widerspruchsverfahren. Habt ihr evtl. Urteile die für meinen Fall sprechen? (so dass ich diese auch im Widerspruchsverfahren nennen kann?)

Evtl. auch andere Ideen?
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reinhard
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Antwort #11 - 03.03.2011 um 16:17:53
 
Ich würde mich sofort (also jetzt) an die Fachaufsicht wenden. Ich finde es unmöglich, wenn jemand bei einer ABH arbeitet, der nicht mal das kleine 1x1 des Ausländerrechts beherrscht.

Andererseits: Es wäre interessant zu sehen, ob die ABH solch einen Fehler wirklich schriftlich rausgehen lässt.
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Antwort #12 - 03.03.2011 um 16:22:48
 
OK.

Wie gesagt, die Mitarbeiterin der ALB hat mich angerufen. Nur auf mein Verlangen hat sie sich bereit erklärt einen schriftl. Bescheid zu erlassen.

Desweiterin will sie in diesem Bescheid auf eine Ausreiseverfügung erlassen. Auch hier die Begründung mit der Nachholung des Visumsverfahrens, gestützt auf angebl. Urteile.

Da meine Frau aber auch noch studentin ist, wäre eine Verlängerung aufgrund des studentischen Aufenthaltstitel möglich.
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Antwort #13 - 03.03.2011 um 16:28:27
 
Urteile habe ich jetzt hier nicht auf die Schnelle, aber ich habe die Rechtsvorschrift, auf die sich deine Frau berufen kann. Das ist der § 39 Nr. 1 AufenthV - ich zitiere:

Zitat:
Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn

1. er ein nationales Visum (§ 6 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt


Diese Vorschrift trifft genau auf die Sitaution Deiner Frau zu. Das "kann" bezieht sich hier im Übrigen nicht auf einen Ermessensspielraum, den die Behörde hat sondern ausschließlich auf die Möglichkeit, die ein Ausländer, der über eine deutsche Aufenthaltserlaubnis (wie deine Frau) verfügt, nutzen kann. - Das "einholen", meint hier "einen anderen Aufenthaltstitel erhalten" und das "im Bundesgebiet" eben, dass man dazu vorher nicht erst noch einmal ausreisen muss.

Die ABH verkennt offenbar, dass die in § 39 AufenthV genannten Konstellationen nich "kumulativ" in der Person des Antragstellers gegeben sein müssen, sondern, dass die Erfüllung einer der in dieser Vorschrift genannten Varianten ausreichend ist. Im Falle Deiner Frau ist das die Nummer 1.

Sie muss also keineswegs auch noch Nr. 3 "erfüllen" (auf die die ABH offenbar abhebt), die im Übrigen sowieso für sie  gar nicht anwendbar wäre, da sie weder mit einem Schengenvisum in Deutschland aufhältig war und ist, noch sie eine Staatsangehörige eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates ist.

Schaut übrigens noch mal genau auf die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids, ob tatsächlich ein Widerspruch gegen die Entscheidung möglich ist oder ob nicht sogleich Klage eingereicht werden muss.

Übrigens: Ihr werdet die Sache gewinnen! - Wenn Ihr Euch die Sache selbst nicht zutraut, konsultiert einen Anwalt (insbesondere, wenn geklagt werden muss)

=schweitzer=

Noch eine Ergänzung:

Wenn die ABH wirklich eine Ausreiseaufforderung mitschickt (unglaublich!!!), dann passt auf, ob Widerspruch oder Klage aufschiebende Wirkung haben. Wenn nicht, dann unbedingt entsprechenden Antrag stellen (am besten mit Hilfe eines Anwalts).

=schw.=
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Antwort #14 - 03.03.2011 um 16:39:40
 
hcs schrieb am 03.03.2011 um 16:22:48:
Nur auf mein Verlangen hat sie sich bereit erklärt einen schriftl. Bescheid zu erlassen.


Dann frage sie doch mal spaßeshalber, ob es wirklich nur Dein Verlangen war. Möglicherweise findet sie im Aufenthaltsgesetz, wenn sie mal reinschaut, einen Hinweis:

Zitat:
Der Verwaltungsakt, durch den ein Passersatz, ein Ausweisersatz oder ein Aufenthaltstitel versagt, räumlich oder zeitlich beschränkt oder mit Bedingungen und Auflagen versehen wird, sowie die Ausweisung und die Aussetzung der Abschiebung bedürfen der Schriftform.


Es ist also nicht nur Deine Aufforderung, sondern Du stehst irgendwie gemeinsam mit den Abgeordneten des Deutschen Bundestages.

Zitat:
Desweiterin will sie in diesem Bescheid auf eine Ausreiseverfügung erlassen. Auch hier die Begründung mit der Nachholung des Visumsverfahrens, gestützt auf angebl. Urteile.


Jetzt wird es interessant. Deine Frau hat ja eine gültige Aufenthaltserlaubnis als Studentin.

Mein Tipp: Solch ein schriftlicher Bescheid kann eigentlich nie kommen. Ich hoffe, in der Behörde gibt es noch jemanden, der sich zumindest in den Grundzügen des Ausländerrechts auskennt.

Bei den Ausländerbehörden, die ich kenne, kommt es öfters vor, dass eine ausländische Studentin heiratet. Das ist hier keine "Spezialfrage", sondern eher Routine.
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