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Aufenthalt zur Ausübung der Personensorge - Unterlagen für das Visum (Gelesen: 11.749 mal)
Canan K.
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08.02.2011 um 14:32:42
 
Hallo an alle.

Ich habe eine fragen zum Visum zur Ausübung der Personensorge.

Kurz zu mir-->>  Ich bin deutsche staatbürgerin und habe in der Türkei geheiratet. Wir haben einen Internationalen Heiratspass. Mein Mann ist türke. Wir haben eine gemeinsame Tochter(6 monate, deutsche staatsbürgerin). Ich wohne bei meinen Eltern. Die Wohnung ist 88 m² groß 2 ²/² zimmer. Wir wohnen dort zu 6. Ich bin in Elternzeit und beziehe ALG 2.

Ich fliege am 20.3.2011 in die türkei um dort den visum antrag zu stellen mit mein Mann zusammen. Smiley

Welche unterlagen brauche Ich für ein Visum zur Ausübung der Personensorge? hä?

Ich habe auch erfahren, dass mein Mann keine deutsch kenntnisse braucht Laut lachend

Ich habe im forum schon als gast hin und her geguckt aber nichts wirklich gefunden was mich betrifft unentschlossen

Würde mich freuen, wenn ihr schnell antworten könntet.
Danke im voraus und super das es euch gibt  i4a is great

Mfg Canan K.
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Antwort #1 - 08.02.2011 um 15:04:50
 
Hallo an Dich -

Lies bitte mal
ab hier
das Thema, das sich öffnet, wenn Du auf das Blaue klickst.

Das sollte Deine Fagen beantworten, oder?


=schweitzer=
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Antwort #2 - 08.02.2011 um 16:21:44
 
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Canan K.
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Antwort #3 - 08.02.2011 um 20:15:50
 
das hat zwar einige fragen beantwortet, aber muss ich den wohnung zurverfügung stellen oder reicht die wohnung meiner eltern 2 ²/² zimmer 88 m² groß.

und ist es ein problem, wenn ich bei der arge angemeldet bin??
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Antwort #4 - 08.02.2011 um 20:43:47
 
Canan K. schrieb am 08.02.2011 um 20:15:50:
wohnung zurverfügung stellen

eine Wohnung muss da sein.

Canan K. schrieb am 08.02.2011 um 20:15:50:
2 ²/² zimmer 88 m² groß

Beim Zuzug zu Deutschen spielt die Größe keine Rolle.
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Antwort #5 - 08.02.2011 um 22:10:12
 
Was auf der zitierten Website nicht gefragt ist, spielt für die Entscheidung keine Rolle.

Die landestypischen Dokumente zu Personenstand / Anmeldung und dergleichen werden natürlich unterschiedlich sein, aber das sind eher technische Probleme.

Wenn Dir von der ABH solche Fragen gestellt werden, kannst Du sie ruhig beantworten.
Eine Ablehnung kann damit nicht begründet werden.
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Antwort #6 - 09.02.2011 um 07:20:53
 
Canan K. schrieb am 08.02.2011 um 20:15:50:
und ist es ein problem, wenn ich bei der arge angemeldet bin?? 


Da der Nachzug zum Zwecke der Ausübung der Personensorge über das deutsche Kind beabischtigt ist, spielt die Frage der Lebensunterhaltssicherung keine Rolle. Das Angewiesensein auf ALG II - Leistungen ist hier also unschädlich.


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Antwort #7 - 11.02.2011 um 14:07:14
 
Hallo nochmal an alle.

Mein Mann hat sich mal bei der Deutschenbotschaft in der Türkei / Istanbul schlau gemacht was man so braucht für so ein Visum.

Die haben ihn gesagt :

1. Meldebestätigung Orginal und 2 Kopien ( Ikamet senedi)
2. Personalausweis vom Kind Orginal und Kopie
3. Heiratsurkunde
4.Geburtsurkunde Orginal und Kopie
5.Personalausweis des Ehegatten

Die von der Deutschenbotschaft in Istanbul haben auch noch zu mein Mann gesagt, dass ich keine eigene Wohnung brauche und auch nicht arbeiten muss. Zwinkernd

Soo weit alles gut. Aber das Problem ist : Ich nehme den ganzen papierkram mit am 20.03.2011 und dann stellen wir den visum antrag, aber schickt mir die ABH in Deutschland ein brief nochmal nachhause? Also muss ich zu der ABH hingehen in Deutschland? hä?
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« Zuletzt geändert: 11.02.2011 um 14:27:19 von Canan K. »  
 
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Antwort #8 - 11.02.2011 um 14:34:50
 
Es kann sein, dass die ABH noch mal mit Dir sprechen will.

Du solltest sie also vor Deiner Abreise informieren, wo Du bist und was für ein Antrag bei ihnen ankommen wird – und auch, wie Du im Bedarfsfall am schnellsten zu erreichen bist (z.B. E-Mail).

Du solltest außerdem dafür sorgen, dass Deine Freundin / Nachbarin Deine Post durchsieht, damit Du sofort erfährst, falls ein Brief in der Sache kommt.
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Canan K.
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Antwort #9 - 11.02.2011 um 18:50:37
 
Danke, dass ihr soo schnell antwortet danke i4a is great
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Canan K.
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Antwort #10 - 17.03.2011 um 20:57:02
 
Hallo an alle  Smiley

also es geht um folgendes:

meine freundin hat die deutsche staatsangehörigkeit und hat ein kind das sie ebenfalss hat.

sie hat ihren mann nach deutschland geholt ohne das er das zertirfikat a1 nachweisen musste.

ich höre aber immer unterschiedliche sachen hä?:

der eine sagt es gibt ein § wo das drinn steht das man es im einzellfall nicht nachweisen muss.

andere sagen egal was da steht er/sie muss den a1 nachweisen.

meine frage ist gibt es wirklich ein § wo das drinn steht das mein mann kein deutsch lernen muss? unentschlossen unentschlossen unentschlossen

ich habe auch die deutsche staatsangehörigkeit und meine tochter (8 monate)  hat auch die deutsche staatsangehörigkeit.
in ihrer geburtsurkunde steht der name meines mannes auch drauf. also die vaterschaft wurde annerkannt.

könntet ihr mir helfen bevor ich durchdrehe und mir die augen kaputt lese  wandhau KO

danke im vorraus  Smiley

mit freundlichem gruß
canan k.
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Antwort #11 - 17.03.2011 um 21:01:08
 
Der Grundsatz ist:

Bei der Familienzusammenführung Ehemann - Ehefrau wird ein A1-Zertifikat verlangt (es gibt wenige Ausnahmen).

Bei der Familienzusammenführung Vater - Sorgerecht - deutsches Kind steht nichts im Gesetz, also darf kein A1-Zertifikat verlangt werden. Da da nichts steht, kann ich es weder zeigen noch kopieren.

So weit, so klar?


Wenn der betreffende Türke die Wahl hat, FZF zur Frau oder FZF zum Kind, hat er vielleicht intelligenterweise "FZF zum Kind" gewählt. Das heißt nicht, dass er kein Deutsch lernen soll: Nach der Einreise beantragt er ja eine AE zur Personensorge, und dazu kann er ohne Weiteres eine Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs bekommen.
Aber da es um ein Kind geht, will der Gesetzgeber wohl nicht, dass das Kind 6 oder 12 Monate ohne Vater bleibt, nur damit der die A1-Prüfung besteht. Das darf er dann hier machen.
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Antwort #12 - 17.03.2011 um 21:05:51
 
Bei einer FZF zum Ehengatten sind Deutschkenntnisse mind. A1 Vorassutzung.

Bei einer FZF zum deutschen Kind sind diese Deutschkenntnisse keine Voraussetzung.

Canan K. schrieb am 17.03.2011 um 20:57:02:
meine freundin hat die deutsche staatsangehörigkeit und hat ein kind das sie ebenfalss hat.

sie hat ihren mann nach deutschland geholt ohne das er das zertirfikat a1 nachweisen musste

dann hat der Mann wohl nicht einen Antrag auf eine FZF zur Ehefrau §28 Abs.1 Punkt 1 sondern eine FZF zum dt. Kind §28 Abs.1 Punkt 3  gestellt.

Wenn dein Mann ein Visum nach §28 Abs. 1 Punkt 1 beantragt hat, muss er A1 nachweisen.

http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#28
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Antwort #13 - 17.03.2011 um 21:21:42
 
danke das ihr sooooooooo schnellllllll geantwortet habt Zwinkernd

was muss er den genau hinschreiben bei dem antrag frage nummer 20: Zweck des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland?
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Antwort #14 - 17.03.2011 um 21:23:58
 
Canan K. schrieb am 17.03.2011 um 21:21:42:
Zweck des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland? 


Den Zweck, der beabsichtigt ist. Also:

Ausübung der Personensorge über leibliches deutsches Kind in Deutschland.


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