@ Maalm 100:
Man kann es drehen und wenden wie man will, der Nachweis nachhaltiger
LU - Sicherung ist bei einer Konstellation wie Eurer bei angestrebtem Visum zum Ehegattennachzug nach erfolgter Heirat unbedingte Voraussetzung. - Regelmäßig wird diese Voraussetzung durch Nachweis entsprechenden, weitgehend sicheren Arbeitseinkommens erbracht. - In zweiter Linie wäre eine
VE denkbar. Da eine
VE in Eurem Falle aber letztlich unbegrenzt (solange der Aufenthaltszweck fortbesteht) Garantie bieten müsste, würden daran sicher sehr hohe Anforderungen geknüpft. -
Große Zweifel habe ich (wenn diese unberechtigt sind, möge man mich korrigieren) ob eine
VE von Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands haben, akzeptiert werden kann, denn letztlich müsste es für die Behörden ja schon eine realistische Möglichkeit geben, im Bedarfsfalle den
VE - Geber haftbar zu machen.
Alles Weitere wäre in der Tat mit der
ABH selbst zu besprechen. Das mag man beklagen, aber es ist nun mal so, dass die Frage, wann bzw. wodurch der
LU hinreichend gesichert ist, im
AufenthG nicht abschließend definiert wird.
Insoweit bliebe dann nur, wenn man mit einer einzelfallbezogenen Entscheidung der Behörde nicht einverstanden ist, den Rechtsweg zu beschreiten mit dem Ziel eine andere (als die ablehnende) einzelfallbezogene Entscheidung zu erwirken.
Chancenprognosen von hier aus wären freilich unseriös.
=schweitzer=