Hallo Jacques,
"internationale" Urkunden werden in Deutschland mehrsprachige Urkunden genannt. Die Ausstellung der Urkunden richtet sich nach diesem
Abkommen und ist an Formvorschriften gebunden.
Diese mehrsprachigen Urkunden müssen
nicht übersetzt oder legalisiert werden; auch eine Apostille ist nicht erforderlich.
Das OLG muss vom Standesamt eingeschaltet werden, weil Frankreich kein "
Ehefähigkeitszeugnis" ausstellt. Ausländische Staatsangehörige, die kein Ehefähigkeitszeugnis aus ihrem Heimatland erhalten, müssen deshalb vom zuständigen OLG von der Vorlage befreit werden (siehe
§ 1309 BGB). Das OLG braucht deine Einkommensnachweise, um die Gebühr für die Befreiung festzusetzen.
Nur am Rande, das OLG kann bei der Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis auf Übersetzungen englischer oder französicher Urkunden verzichten, so wie das OLG Köln das beschreibt (unsere Richter sprechen halt alle Latein, Englisch und Französisch ...).
Die Standesbeamten sind aber angehalten, von allen ausländischen Urkunden (außer mehrsprachige Urkunden nach dem CIEC-Abkommen) Übersetzungen von einem öffentlich beeidigten oder anerkannten Übersetzer verlangen. Nur wenn der Standesbeamten den Inhalt der fremdsprachigen Urkunde
zweifelsfrei versteht, kann er auf die Vorlage einer Übersetzung verzichten.
Ansonsten lass dich aber nicht von der Vielzahl der vorzulegenden Urkunden abschrecken. Das Standesamt wird deine Eheschließung schon hinkriegen ...
bonne chance,
Blaise