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Voraussetzungen Eheschließung in Dt. nach Ikrar Nama (Afgh.) (Gelesen: 6.926 mal)
Ali53
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28.01.2011 um 13:12:16
 
Hallo! Ich bin neu hier
Ich habe auch bezug Ikrar Nama ein große Problem. Ich habe in Iran geheiratet. nach dem meine Frau die Prüfung von A1 bestanden hat wollte sie Visa beantragen. Es wurde verweigert und nach Ikrar Nama verlangt. Gut wir haben 4 Monate gebracht bis wir diese Staatlich Dokument bekommen haben durch Oberste Gericht in Kabul Bestätigung einer geshclossenen Ehe. Und Ich habe das auch E-mai von Botschaft bekommen so bald das meine Frau Ikrar Nama hat kann sie Visa beantragen. Und mit diese Ikrar Nama wurde es zweite mal wiederverweigert den Antrag annehmen. Und wurde geschrieben "Bei einer deutsch-afghanischen Eheschließung ist die Ehe nicht anerkennungsfähig, weil nach 11 I EGBGB weder Ortsstatut (iranische HU) noch Geschäftsstatut (vor einem Standesbeamten) erfüllt sind und Ehe muss in Deutschland wiederholt werden." Ich habe ein geburtsurkunde von meine Frau übersetzt mit apostel mit Verheiratet geschrieben in Standesamt abgegeben. Jetzt ein frage? Um in Deutschland noch mal heiraten brauche ein Ledig geburtsurkunde und das werde ich auch nicht bekommen von Afghanistan, weil wir dort rechtlich verheiratet sind.
Danke voraus für Antwort
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schweitzer
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Antwort #1 - 28.01.2011 um 13:25:23
 
Getreu dem Motto: Eigene Frage = eigener thread, nhabe ich Dir, Ali 53, hier einen neuen thread eröffnet.

Ich denke auch, dass es bei Deiner Farge (zunächst) mehr um personenstandrechtliche Aspekte geht, verlinke aber wegen der vorhandenen Spezifik mit dem Ikrar Nama auch noch mit dem thread, an den Du Dich ursprüglich mit Deinem Post angehängt hattest.

Dieser Thread befindet sich
hier
. (Blaues bei Bedarf bitte anklicken!)

Hinsichtlich inhaltlicher Antworten bitte etwas Geduld - die Frage ist doch recht speziell, das Wochenende steht bevor, da sind nicht sooo viele Experten "on board".

Ansonsten, willkommen bei uns.


=schweitzer=

Änderung:
Dein nachträgliches Crosspost im Forum "Ehe und Familie" habe ich gelöscht. Ein Post genügt. Bitte jetzt erst hier Antworten abwarten. Vielen Dank.
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Ali53
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Antwort #2 - 28.01.2011 um 14:08:02
 
Ich habe das auf persisch schuldigung hier noch mal auf Deutsch
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Ali53
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Antwort #3 - 01.02.2011 um 13:51:55
 
Internationales Familienrecht

"Für Auslandsehen gilt Art. 11 I EGBGB. Sie sind formwirksam, wenn sie der Ortsform oder der
Geschäftsform genügen.
Geschäftsform ist nach Art. 13 I EGBGB das kumulierte Heimatrecht beider Eheschließenden.
Eine gültige Ehe erfordert demnach die Beobachtung der Formvorschriften beider
Heimatländer. Art. 5 I EGBGB ist bei Doppelstaatlern anzuwenden.
Die Ortsform ergibt sich aus den am Ort der Eheschließung geltenden Rechtsvorschriften.
Nötig ist nicht, daß es staatliche Formvorschriften überhaupt gibt, es genügt auch, daß der betreffende
Staat die formlos oder nur religiös geschlossene Ehe als auch nach staatlichem Recht wirksame Ehe
anerkennt. An Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen gilt Flaggenrecht. Es gibt keinen allgemeinen
internationalen Grundsatz, daß Kapitäne Eheschließungen vollziehen können."

Und ich habe Staatlichem Dokument um wirksam ein Recht geschlosene Ehe.
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Ali53
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Antwort #4 - 04.02.2011 um 15:52:25
 
Das problem wurde gelöst Smiley
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Antwort #5 - 14.02.2011 um 15:42:15
 
Leider wurde erst von Botschaft ein Termin vergeben und dann doch verweigert Antrag für Familienzusammenführung anzunehmen. Ist das möglich als verheiratet nochmal vor dem Standesamt heiraten. gebt es ein Atikel das es erlaubt.

Danke :'(
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Ali53
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Antwort #6 - 18.10.2011 um 20:37:47
 
So ich habe es Geschafft nach 16 Monate, und dass nur wegen Überprüfung von Heiratsurkunde. Von Gesetzt her war uns nicht vor dem weg ob Sprach Kurz oder Einkommen, nur wegen Überprüfung 16 Monate bei alle Respekt zu Bürokratie dass war nicht Ordnung.
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erne
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Antwort #7 - 19.10.2011 um 15:18:14
 
Ali53 schrieb am 18.10.2011 um 20:37:47:
nur wegen Überprüfung 16 Monate bei alle Respekt zu Bürokratie dass war nicht Ordnung. 

eine Dokumentenüberprüfung wird von einem "Vertraunsanwalt", der aus dem jeweiligen Land kommt, durchgeführt.
Wie lange das dauert, liegt an den Verhältnissen im Land und an dem Vertrauensanwalt ... in diesem Fall liegt die Dauer an den Verhältnissen in Afghanistan und daran, wie schnell der afghanische Vertrauensanwalt arbeitet. Das hat nich viel mit deutscher Bürokratie zu tun.
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Antwort #8 - 26.10.2011 um 20:34:33
 
erne schrieb am 19.10.2011 um 15:18:14:
eine Dokumentenüberprüfung wird von einem "Vertraunsanwalt", der aus dem jeweiligen Land kommt, durchgeführt.
Wie lange das dauert, liegt an den Verhältnissen im Land und an dem Vertrauensanwalt ... in diesem Fall liegt die Dauer an den Verhältnissen in Afghanistan und daran, wie schnell der afghanische Vertrauensanwalt arbeitet. Das hat nich viel mit deutscher Bürokratie zu tun.


bei allem Respekt nach 13 Monate hat Deutsche Botschaft Dokumenten angenommen für Überprüfung und Vertrauensanwälten hat in 1 Monate alles Überprüft. Das ist wieder so typische auf anderen verschieben. Wenn ich Einzellen erzähle müsse ich ein Buch schreiben, mindesten 4 malen falsche Aussage und Termin von Deutsche Botschaft Teheran bekommen, aber trotzdem wurde Sie einfach wieder nach Hause geschickt Entfernung München bis Hamburg.
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