Liebes Forum,
auch nach längerem Suchen habe ich noch keinen Beitrag finden können, in dem die auf mich und meine Ehefrau zutreffenden Umstände wiedergegeben werden.
Daher erst einmal zur Schilderung des Sachverhaltes:
Meine Ehefrau (Japanerin) ist am 1.10.2010 nach Deutschland eingereist. Da wir bereits unsere Hochzeit planten, haben wir vor dem ersten Besuch bei der Ausländerbehörde ihren Wohnsitz hier in Deutschland bei der Meldebehörde angemeldet. Da sie Sprachkurse am Goethe-Institut besucht wurde ihr von der Ausländerbehörde vorerst ein Aufenthalt als Sprachschülerin bis Ende März 2011 gewährt. Versichert war sie vom 1.10.2010 bis zum 31.12.2010 über eine vom Goethe-Institut angebotene Reisekrankenversicherung.
Am 17.12.2010 erfolgte unsere standesamtliche Hochzeit. Da ich in der PKV versichert bin (Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze) ließen wir uns vorerst ein Angebot von meiner Versicherung zukommen, welches wir als deutlich zu teuer empfunden haben. Eine Nachfrage bei verschiedenen GKVs ergab jedoch, dass auch eine gesetzliche
KV nach SGB V §5 Abs. 1 Nr. 13 möglich ist, sofern eine Aufenthaltserlaubnis über 12 Monate besteht. Freundlicherweise erklärte sich der zuständige Mitarbeiter der Ausländerbehörde bereit eine telefonische Abstimmung mit der GKV, bei der wir mittlerweile angefragt hatten, zu übernehmen. Die GKV war dann nach Abstimmung mit der Ausländerbehörde auch bereit meine Frau zu den üblichen Konditionen zu versichern und eine entsprechende Versicherungsbestätigung werden wir in Kürze erhalten.
Soweit zum Sachverhalt und nun zum Problem:
Die Versicherung ist nun der Ansicht, dass meine Frau nicht etwa ab Erteilung der Aufenthaltserlaubnis durch die Ausländerbehörde sondern rückwirkend schon ab 1.10.2010 (Datum der Einreise/ Anmeldung des Wohnsitzes in Deutschland) versicherungspflichtig sei. Daraus ergäbe sich eine doch recht hohe finanzielle Belastung aus der rückwirkenden Entrichtung von drei Monatsbeiträgen zur GKV (1.10.2010 bis 31.12.2010). Wenn ich allerdings §5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V richtig interpretiere, besteht eine Versicherungspflicht erst ab dem Zeitpunkt an dem auch eine Aufenthaltserlaubnis über 12 Monate vorliegt, was am 1.10.2010 aufgrund noch nicht erfolgter Eheschließung noch gar nicht der Fall sein konnte.
Ich würde mich sehr freuen, wenn Ihr mir helfen könntet ein bisschen Licht in die Rechtslage (ähnliche Fälle?) zu bringen, bevor ich beginne mich mit der Versicherung auseinanderzusetzen.
Vielen Dank für jede Hilfe!
konkon