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Entzug der Deutsche Staatangehörigkeit (Gelesen: 8.232 mal)
enischa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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19.01.2011 um 09:23:59
 
Hallo zusammen,

erstmal mein Mann ist in Deutschland seit fast 12 Jahre und ich seit 7.5 Jahre. Wir sind beide Akademiker(er arbeitet seit 2006 und ich seit 2009), in 2008 geheiratet.
alles hat begonnen als mein Mann und ich, entschieden haben uns einburgern zu lassen d.h in april 2010(in Bayern).
Wir haben alle Dokumenten nachgereicht die zur Einbürgerung benötigt werden, bis jetzt alles klar und gut.
dieser Monat(januar 2011), kriegen wir von der Ausländerbehörder beide Ablehnung(wir sollen noch 2 jahre warten).es ist kein Problem warten werden wir.
Als wir der Einbürgerungsantrag gemacht haben, merkt die Frau von der Behörder dass mein Mann ein Niederlassung hat als Aufenthalt und unserer Sohn automatisch Doppel_Bürgerschaft hat(ein ist Deutsch naturlich), da fängt die Problem an, anscheinen hätte mein Mann zu diese Zeitpunkt(2006) keine Niederlassung hätten sollen denn er die gefördeten Bedingungen nicht erfüllte und unserer Sohn(2008 geboren) keine Doppel-Bürgerschaft.
jetzt kriegen wir noch ein Brief in dem sie sagt "unserer Sohn hat fälschlicherweise die Deutsch Staatangehörigkeit gekriegt und sie hat bereit die zuständige Behörde informiert, ab jetzt hat unserer Sohn kein Doppel-bürgerschaft mehr".
genau gesagt die Deutsche Staatangehörigkeit würde ihm entzogen. Kann man einfach so die Staatangehörigkeit entziehen, nach den Grundgesetz es ist doch verboten Schockiert/Erstaunt.
sie überlegt sogar wie sie mein Mann sein Niederlassungaufenthalt  rückgängig machen kann, ich hätte mir alles vorgestellt, aber so was nicht.
wegen eines Einbürgerungsantrags sucht sie in unsere Vergangenheit als ob wir schwer Verbrecher wären.
wir haben vor ein Anwalt einzuschalten und wollen gern wissen was ihr meint?

danke

enischa
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Antwort #1 - 19.01.2011 um 09:38:45
 
Hallo enischa -

zunächst ein paar Nachfragen:

Wann genau hat Dein Mann seine Niederlassungserlaubnis bekommen?

Wann ist Euer Kind geboren? (Ich gehe davon aus, dass es in Deutschland geboren wurde, richtig?)

Welche Aufenthaltsgenehmigungen hatte Dein Mann bis zur Geburt Eures Kindes?


=schweitzer=
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Antwort #2 - 19.01.2011 um 09:46:19
 
hallo  schweitzer,

mein Mann hat das Niederlassungserlaubnis in 2006 bekommen und mein Sohn ist in Deutschland geboren(jahr 2008).

danke
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Antwort #3 - 19.01.2011 um 09:49:51
 
Und  wie ist die Antwort auf meine letzte Frage?:

schweitzer schrieb am 19.01.2011 um 09:38:45:
Welche Aufenthaltsgenehmigungen hatte Dein Mann bis zur Geburt Eures Kindes?


Die wäre nicht ganz unwichtig, da es um den Nachweis ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthaltszeiten geht.


=schweitzer=
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Antwort #4 - 19.01.2011 um 10:18:51
 
Nach welchem §§ wurde NE erteilt? Kann sein, dass dein Mann davor eine AE für das Studium hatte? Wurde NE in Bayern erteilt?
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Antwort #5 - 19.01.2011 um 10:40:41
 
hallo zusammen,

Niederlassungerlaubnis.
während des Studiums hat er Aufenthalterlaubnis, Niederlassung würde in Bayern erteilt

thx
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Antwort #6 - 19.01.2011 um 10:45:25
 
hallo zusammen,

die Niederlassung würde im gleichen Ausländerbehörder erteilt, sie meint, Ihrer Kollege hätte sein Arbeit nicht gut gemacht.

thx
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Antwort #7 - 19.01.2011 um 10:52:42
 
Also, ich versuche mal zusammenzufassen:

Wenn die NE zu Recht erteilt worden ist, gibt es IMHO keinen hinreichenden rechtlichen oder sonstigen Grund, dem Kind die deutsche Staatsangehörigkeit zu entziehen.

Ob die NE korrekterweise erteilt worden ist, können wir hier nicht nachvollziehen. Fakt ist, dass Studienzeiten bei der Berechnung der anrechenbaren rechtmäßigen Voraufenthaltszeiten nur zur Hälfte berücksichtigt werden können. Insgesamt benötigt man aber (unter Berücksichtigung dieses Fakts) 5 Jahre anrechenbare, rechtmäßige Voraufenthaltszeit. Außerdem hätten grundsätzlich zum Zeitpunkt der NE - Erteilung 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge nachgewiesen werden müssen.

Ist all das so passiert, ist nach dem, was wir von hier aus einzuschätzen vermögen, die NE zu Recht erteilt worden und damit wäre das 2008 geborene Kind ein Deutsches.

Aber selbst, wenn die NE seinerzeit nicht zu Recht erteilt worden sein sollte (eventuell wegen fehlerhafter Anrechnung der Studienzeit oder anderem), würde nun dem Kind nicht quasi automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit wieder entzogen werden können, insbesondere dann nicht, wenn der im Ergebnis rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakt der NE - Erteilung nicht etwa durch arglistige Täuschung von Seiten des Antragstellers hervorgerufen worden ist, selbst wenn die "Einbürgerung" per Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit mit Geburt dann auch rechtswidrig wäre.

Denn in § 35 (1) StAG heißt es dazu recht unmissverständlich:

Zitat:
(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.


Das müsste die Behörde dann erstmal beweisen!

Fazit:

Der Rat sich in dieser Sache an einen versierten Anwalt zu wenden, ist sicher nicht der schlechteste.


=schweitzer=


Änderung:
Gerade habe ich deine Ergänzung gelesen, enischa -Tja, wenn der "Kollege seine Arbeit nicht gut gemacht hat" ist das zumindest bezogen auf den Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit für Euer Kind allein ein Problem der Behörde - die Rücknahme der deutschen Staatsangehörigkeit für Euer Kind ist dadurch rechtlich nicht gedeckt. Ob die Rücknahme der NE (noch) gerechtfertigt wäre, ist ein anderes Problem, aber auch diesbezüglich würde ich im Zweifel einen guten Anwalt einschalten. =schw.=
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Antwort #8 - 19.01.2011 um 10:56:41
 
danke schön
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Antwort #9 - 19.01.2011 um 10:57:11
 
Außerdem besteht die Möglichkeit, dass NE nach §19 AufenthG  erteilt wurde, dann ist die Anrechnung der Studienzeiten unwichtig.
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Antwort #10 - 19.01.2011 um 10:57:38
 
Zitat:
§ 4 (zur VAH)

..
(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und

2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.

In Bayern gilt der Aufenthalt mit einer AE nach §16 zwar als "rechtmässig", aber nicht als "gewöhnlich".

Demnach hätte keine NE erteilt werden dürfen und das Kind hat die D Sta. auch nie bekommen (also kein Entzug).

Wie Bayern (und ein paar andere Bundesländer) den "gewöhnlichen" Aufenthalt definiert ist ein oft diskutiertes Thema, es gibt nicht wenige die davon ausgehen dass es einer gerichtlichen Überprüfung auf Bundesebene nicht standhalten würde.

Du hast also 2 Möglichkeiten:
1. Du akzeptierst die Entscheidung der Behörde
2. Du nimmst dir einen Anwalt und klagst dagegen, Notfalls durch mehrer Instanzen.

Was du machst ist deine Entscheidung, aber aus "bayerischer Sicht" hat der SB der die NE erteilt hat wirklich falsch gehandelt (ausser es handelt sich um eine NE nach §19) und das Kind hat die D. Sta. nie bekommen (egal nach welchem §§ die NE erteilt wurde, richtig oder falsch).
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Antwort #11 - 19.01.2011 um 11:01:15
 
maki schrieb am 19.01.2011 um 10:57:38:
Demnach hätte keine NE erteilt werden dürfen


Falsch.

Die Erteilung der NE richtet sich nach dem AufenthG und nicht nach dem StAG. Insoweit kann Bayern keine Extratour fahren - die VWV zum AufenthG sind auch in Bayern verbindlich, das AufenthG sowieso. Und danach sind Studienzeiten für die NE hälftig anzurechnen. Punkt.


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Antwort #12 - 19.01.2011 um 11:02:32
 
§ 35 passt hier nicht. Das Kind hat die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 StAG erworben, nicht durch Einbürgerung. Wenn nun die NE rückwirkend für die Vergangenheit zurück genommen wird, dann haben im Zeitpunkt der Geburt die Voraussetzungen für den Erwerb der dt. StA nicht vorgelegen und das Kind hat damit nicht die deutsche StA erworben.
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Antwort #13 - 19.01.2011 um 11:07:19
 
Warum soll der nicht passen - lies mal:

Zitat:
(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.


und das Ausgangspost:

enischa schrieb am 19.01.2011 um 09:23:59:
jetzt kriegen wir noch ein Brief in dem sie sagt "unserer Sohn hat fälschlicherweise die Deutsch Staatangehörigkeit gekriegt



Und, wie schon gesagt, das Ganze ist offenkundig nicht durch Täuschung seitens der Antragsteller zustande gekommen ....


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Antwort #14 - 19.01.2011 um 11:07:28
 
schweitzer schrieb am 19.01.2011 um 11:01:15:
Falsch.

Mag sein, ist aber im Endeffekt irrelevant für die Beurteilung ob die D. Sta. nach §4 Abs. 3 Stag erworben wurde oder nicht.

Zitat:
Warum soll der nicht passen - lies mal:

Weil du davon ausgehst dass durch einen Verwaltungsakt die D. Sta.e rworben wurde, was aber nicht zutrifft.

Es handelt sich wie gesagt nicht um Erteilung/Verleihung der D. Sta., sondern schlicht um die Feststellung ob die D. Sta. erworben wurde oder nicht, deswegen ist kein "Entzug" der Sta. im Spiel.

Zitat:
oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit

Da geht es wohl um die Beibehaltungsgenehmigung.
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