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Entzug der Deutsche Staatangehörigkeit (Gelesen: 8.242 mal)
schweitzer
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Antwort #15 - 19.01.2011 um 11:12:14
 
Dann bliebe aber nur die eigenartige bayrische Interpretation des gewöhnlichen Aufenthalts in Bezug auf das StAG. - Das würde ich in einem Fall wie hier dann schon mal durch die juristischen Mühlen schicken.

Im Übrigen: Wenn, so wie es im Ausgangspost klingt behördlicherseits zwischenzeitlich mal bestätigt/bescheinigt worden ist, dass das Kind die deutsche StAG mit Geburt erworben hat, dann wäre ich mal gespannt, ob die von mir in meinem vorigen Post hervorgehobene Passage aus § 35 (1) StAG nicht doch relevant ist.

Aber gut, das können wir hier nicht klären. Da muss ein Anwalt ran.

Das Ergebnis würde mich freilich sehr interessieren ...


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davith
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Hmmm...


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Antwort #16 - 19.01.2011 um 11:15:04
 
maki schrieb am 19.01.2011 um 10:57:38:
Du hast also 2 Möglichkeiten:
1. Du akzeptierst die Entscheidung der Behörde
2. Du nimmst dir einen Anwalt und klagst dagegen, Notfalls durch mehrere Instanzen.

Was passiert, wenn die Leute aus Bayern in ein Bundesland umziehen, wo die Studienzeiten angerechnet werden?

@enischa ist NE nach §19 AufenthG (Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte) erteilt worden oder nicht?
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enischa
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Antwort #17 - 19.01.2011 um 11:32:50
 
hallo zusammen,

meine Meinung nach, kann sie die NE nicht rückgängig machen(falls es so wäre kriegt er wieder die NE). wir haben nicht falsch gemacht, und wir haben auch damals nicht die Doppel-bürgerschaft beantragt, das war automatisch denn wir zur diese Zeitpunkt die Bedingungen erfüllen Haben(d.h vater hat NE).
das Standesamt hat uns einfach gesagt dass das Kind kriegt die D.STA(also Doppel- bürgerschaft), wenn wir einverstanden sind. und das wars.

thx
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maki
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Antwort #18 - 19.01.2011 um 11:36:18
 
Wie gesagt, die NE ist imho nicht das Problem.

Zitat:
und wir haben auch damals nicht die Doppel-bürgerschaft beantragt, das war automatisch denn wir zur diese Zeitpunkt die Bedingungen erfüllen Haben(d.h vater hat NE).

Eine NE reicht nicht, ein rechtmässiger und "gewöhnlicher" Aufenthalt von 8 Jahren ist erforderlich und Bayern hat eben seine eigene Interpretation von "gewöhnlich".

Das Standesamt hat keinen Einfluss auf die Sta., in diesem Falle eigentlich auch nicht die EBH, die Sta. wird nach §4 Abs. 3 StaG per Gesetz erworben oder eben auch nicht.
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schweitzer
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Antwort #19 - 19.01.2011 um 11:40:45
 
Ich würde das Ganze dennoch bzw. gerade deswegen juristisch überprüfen lassen.

Ich bin sonst ganz vorsichtig mit den "großen Geschützen", aber es kann doch wohl nicht sein, dass ein Kind in Mecklenburg-Vorpommern die deutsche Staatsangehörigkeit mit Geburt erworben hätte, in Bayern aber, gleiche Bedingungen vorausgesetzt, nicht. -

Da fällt mir nun wirklich nix anderes mehr ein als der Gleichbehandlungsgrundsatz aus dem Grundgesetz.

Unglaublich !!!!


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Antwort #20 - 19.01.2011 um 11:51:40
 
Hab den passenden Thread gefunden: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1281701510

schweitzer schrieb am 19.01.2011 um 11:40:45:
Ich bin sonst ganz vorsichtig mit den "großen Geschützen", aber es kann doch wohl nicht sein, dass ein Kind in Mecklenburg-Vorpommern die deutsche Staatsangehörigkeit mit Geburt erworben hätte, in Bayern aber, gleiche Bedingungen vorausgesetzt, nicht. - 

Ja schweitzer, bist nicht der einzige der das so sieht, wenn ich Ralfs und Muletas Aussagen in dem verlinkten Thread richtig deute, fehlt es eigentlich nur an einem Betroffenen der bereit ist das durchzuklagen.

Ich teile deine Bedenken voll und ganz, warte immer noch auf verbindliche Anwendungshinweise zum StAG die das hoffentlich klarstellen, oder eben auf jemanden der damit vor Gericht zieht.

Förderalismus schön und gut, aber das vorhandensein der Staatsbürgerschaft sollte weniger von lokalen interpretation abhängig sein.
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Antwort #21 - 19.01.2011 um 12:08:28
 
Den thread hatte ich jetzt auch schon eine ganze Zeit im Hinterkopf, konnte ihn aber nicht finden. - Heißt, wir sind auch heute noch keinen Schritt weiter. -

Bleibt immerhin die noch eine sehr interessante Frage von vorhin:

davith schrieb am 19.01.2011 um 11:15:04:
Was passiert, wenn die Leute aus Bayern in ein Bundesland umziehen, wo die Studienzeiten angerechnet werden?


Und ich "spinne" die mal weiter:

Und es wird in diesem anderen Bundesland dann ein Staatsangehörigkeitsausweis für das Kind beantragt ...

Dazu würde mich mal eine Expertenmeinung interessieren !


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Antwort #22 - 19.01.2011 um 15:30:17
 
hi zusammen,

NE wurde nach §9 erteilt

mfg

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