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Aufenthalt wegen unbefristeten arbeits verhältnis (brauch hilfe) (Gelesen: 3.325 mal)
cici1999
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18.01.2011 um 15:46:48
 
Hallo Leute,

ich wollte gerne mal wissen wie lange ich bzw. was für ein Aufenthalttitel  mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag bekommen würde?, bin nu seit 17 Jahre hier in Deutschland habe seit ca 3 Jahren mein Pass bekommen mit just 2 Jahre Aufenthaltstitel, in der zeit habe ich mein Ausbildung beendet und habe jetzt ein Arbeitsvertrag was fristlos ist, halt nun die frage was kriege ich jetzt? kann ich damit meine verlobte hier her Holen? was kriege ich für ein Aufenthalt auch ein fristlosen? reicht mein Arbeitsvertrag dafür aus? ich Brauch all Infos was ihr habt das wäre echt super nett! ahh ja falls mein Lohn mit spielt kriege ca. 2400 brutto
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schweitzer
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Antwort #1 - 18.01.2011 um 16:10:15
 
Was für eine Aufenthaltserlaubnis hast Du aktuell (nach welchem Paragraphen)? -

Welche Aufenthaltstitel hattest Du vorher und wie lange hattest Du die jeweils?


=schweitzer=
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cici1999
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Antwort #2 - 18.01.2011 um 17:28:30
 
Danke für die Antwort erstmal!!!!....so folgendes:


1.   ich habe von 20.02.08 - 31.12.09 §:104 Abs.1  AufenthG

2.von 18.12.09 - 04.04.10                     §:23 Abs. 1 AufenthG

3.(aktuell) 30.04.10 - 31.12.11              §:23 Abs. 1 AufenthG
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schweitzer
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Antwort #3 - 18.01.2011 um 18:21:57
 
cici, leider werde ich Dich ein bisschen enttäuschen müssen.

Deine AE ist eine nach Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes. Das bedeutet, dass Du grundsätzlich eine Niederlassungserlaubnis nur gemäß § 26 (4) AufenthG bekommen kannst. Im Klartext, Du brauchst mindestens 7 Jahre AE - Voraufenthaltszeit.

Da ich sicher annehme, dass Du schon als unter 18jähriges Mädchen nach Deutschland gekommen bist, könnte, dem letzten Satz des § 26 (4) AufenthG folgend, wenn Du denn im Februar 2013 fünf Jahre eine AE hättest, § 35 AufenthG angwendet werden. Damit könntest Du die NE eben "schon" nach fünf Jahren bekommen, wenn dann auch noch Dein Lebensunterhalt gesichert ist.

Ob das dann so gemacht wird, ist Ermessenssache, die ABH würde das einzelfallbezogen auf Antrag zu prüfen haben.

So, die Dich sicher etwas entmutigende Realität. Aber ich bitte Dich: Lass Dich nicht entmutigen - Wer wie Du über die Bleiberechtsregelung nach so vielen Jahren so weit gekommen ist, nun einen guten Arbeitsvertrag hat und für seinen Lebensunterhalt selbst aufzukommen vermag, der hat viel geschafft und der hat eine Perspektive in Deutschland.

Lass Dich also nicht unterkriegen!


=schweitzer=


P.S. -

Ich verschiebe den thread noch in ein passenderes Unterforum, denn um einen Aufenthalt wegen Studium, Arbeit etc. geht es im Kern ja nicht.
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cici1999
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Antwort #4 - 18.01.2011 um 19:32:26
 
oaa ist schon traurig das dass so ist, ich mein es gibt so viele Ausländer die wirklich nur scheiße bauen und haben dabei noch ein Deutschen Pass....mein Ziel war es immer hier in Deutschland ein Zukunft aufzubauen und hoch zu kommen....das wird ja nicht belohnt aber Leute die kriminell sind die haben ein deutschen Pass....Job ist klar , da stimmt doch irgend was nicht.


Aber ich danke dir vielmals für die Info echt super nett das es solche Menschen gibt,


so dann habe noch eine kurze frage an dich, ahh kurz am Rande ich bin ein junge ^.^ aber ich weiß cici hört sich weiblich an =).

Denkst du das ich meine verlobte hier her holen kann mit das was ich habe? Sie ist 19 Jahre alt lebt in der Türkei (kurdisch
stämmig), und ist dort Erzieherin, joa wir möchte gerne dieses Jahr Sommer heiraten. Kannst du mir da ein paar Tipps geben bzw mir sagen was allen Anmbach ist.

danke im vorraus
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Antwort #5 - 18.01.2011 um 20:20:50
 
cici1999 schrieb am 18.01.2011 um 19:32:26:
das ich meine verlobte hier her holen kann

Verlobte nicht so ohne weiteres.
Es müsste schon ein Eheschliessungstermin unmittelbar bevorstehen für eine Eheschliessungsvisum.
Auch eine Ehefrau sollte gehen, hängt auch von der Sicherung des LU ab.


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Antwort #6 - 19.01.2011 um 07:37:05
 
Erst mal, sorry, Dein Nickname hat mich wirklich etwas irritiert. -

Aber die Fakten, die ich zu der aufenthaltrechtlichen Frage gepostet habe, sind davon ja nicht berührt.

Zu Deiner neuen Frage noch etwas ausführlicher:

Dein Einkommen, das Du jetzt aus Deiner Beschäftigung erzielst, sollte zur Lebensunterhaltssicherung für Dich und Deine Verlobte reichen - ich gehe mal davon aus, dass Du keinen superteuren Palast als Wohnung hast.

Für den Nachzug Deiner Verlobten gibt es zwei Möglichkeiten. Entweder, Ihr heiratet im Ausland , also z.B. in der Türkei, dann müsste Deine dann Ehefrau in der Folge bei der Deutschen Botschaft ein Visum zum Zwecke des Ehegattennachzugs beantragen. -

Wenn Ihr in Deutschland heiraten wollt und sie dann heir bei Dir bleiben soll, braucht sie ein Visum zum Zwecke der Eheschließung. Für die Zeit zwischen ihrer Einreise und Eurer Hochzeit in Deutschland müsste grundsätzlich durch Dich oder eine solvente dritte Person eine VE (Verpflichtungserklärung) abgegeben werden. Die Verpflichtungen daraus entfallen mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für Deine dann Ehefrau. Näheres erfährst Du bei Deiner ABH. - Außerdem solltest Du Dich für den Fall, dass Ihr in Deutschland heiraten wollt, schon mal beim Standesamt informieren, welche Papiere in welcher Form Ihr zur Eheschließung benötigt. (Das wird nicht so ganz wenig ...)

Ich (ist aber nur meine bescheidene und ganz persönliche Meinung) würde Euch eher zur Eheschließung in der Türkei raten  - wenn die Ehe dort rechtsgültig geschlossen wäre , bräuchtet Ihr die Ehe unmittelbar nach Einreise Deiner Frau nur noch unter Vorlage der legalisierten und übersetzten Eheurkunde und Eurer Pässe beim Einwohnermeldeamt anmelden. Außerdem entfiele die Sache mit der Verpflichtungserklärung

Weiterhin habe ich den § 29 (3) AufenthG im Blick, in dem es heißt:

Zitat:
(3) Die Aufenthaltserlaubnis darf dem Ehegatten und dem minderjährigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Abs. 1 oder § 25 Abs. 3 besitzt, nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden. § 26 Abs. 4 gilt entsprechend. Ein Familiennachzug wird in den Fällen des § 25 Abs. 4 bis 5, § 104a Abs. 1 Satz 1 und § 104b nicht gewährt.


Hier ist ausdrücklich vom Nachzug des Ehegatten (nicht der/des Verlobten) die Rede. - Außerdem wird deutlich, dass der Nachzug zu einem Ausländer mit einer AE nach § 23 (1) AufenthG, wie Du sie hast, noch einmal mit schärferen Rahmenbedingungen versehen ist als sonst sowieso schon.

Ich gehe aber davon aus, dass aufgrund Deines schon sehr langen Aufenthalts in Deutschland (schon als Minderjähriger beginnend), Deiner offenkundig erfolgreichen Integration und der Tatsache, dass Du ein den LU sicherndes Einkommen hast, genügend Gründe für ein entsprechend zu berücksichtigende humanitäre Aspekte gegeben sind.

In jedem Fall gilt im Kontext der Visabeantragung noch Folgendes:

Deine Partnerin müsste zur Visabeantragung nachweisen, dass sie über Deutschkenntnisse der Stufe A1 verfügt (regelmäßig durch Zertifikat des Goetheinstituts). Du müsstest über ausreichenden Wohnraum für Euch beide verfügen und Euer LU müsste aus Deinem Einkommen gesichert werden können.

In der Folge würde sie hier in Deutschland eine AE nach § 30 AufenthG erhalten und soweit zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Deutschland berechtigt sein, wie Du selbst.

Soweit das Wichigste. Im Zweifel erkundige Dich bitte auch immer wieder bei den entsprechenden Behörden bzw. informiert Euch auf den Webseiten der Deutschen Botschaft bzw. der deutschen Generalkonsulate in der Türkei.

Ggf. wäre es auch nicht schlecht, da der beabsichtige Nachzug aufgrund von § 29 (3) AufenthG für Euch von einer gewissen gesetzlichen Spezifik geprägt ist, sich begleitend an eine gute Migrationsberatungsstelle zu wenden. - Wenn Du in Deiner Nähe keine kennst, dann wende Dich mal an die Wohlfahrtsverbände (Arbeiterwohlfahrt, Diakonisches Werk, Caritasverband, Paritätischer Wohlfahrtsverband oder DRK).

cici1999 schrieb am 18.01.2011 um 19:32:26:
.mein Ziel war es immer hier in Deutschland ein Zukunft aufzubauen und hoch zu kommen....das wird ja nicht belohnt ...


Ja, der Eindruck entsteht manchmal - auch mir fällt es manchmal schwer, wirkliche Gerechtigkeit mit Blick auf den Einzelfall realisiert zu finden.

Aber die Gesetze sind, wie sie sind, wir können sie, zumindest hier und schnell, nicht ändern. Bleibt nur, das Beste aus den Rahmenbedingungen zu machen.

Dabei bist Du auf einem guten Weg. Und auch ein bisschen, um Dich zu ermutigen, diesen Weg weiter zu gehen, habe ich Dir versucht, im Rahmen des Möglichen zu helfen und die Dinge hier ein wenig ausführlicher zu erklären.


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« Zuletzt geändert: 19.01.2011 um 08:28:45 von schweitzer » 
Grund: Tippfehlerkorrektur 

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Antwort #7 - 19.01.2011 um 10:10:15
 
Schweizer - könnte das hier nicht u.U. besser aussehen? Türkischer Arbeitnehmer, ein Jahr beschäftigt ....
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Antwort #8 - 19.01.2011 um 10:40:22
 
Du spielst auf ARB 1/80 an, Reni, nicht wahr? -

Ich gebe zu, dass das nicht gerade "meine Baustelle" ist, aber soweit ich das überblicke, lässt sich aus diesem Beschluss hinsichtlich des Familiennachzugs (im engeren Sinn) kein "Honig" saugen. 

Eher wäre das hinsichtlich Arbeitsmarktzugang der Ehefrau so - würde hier aber wohl letztlich nicht wirklich von Belang sein, da cici offenkundig unbeschränkt zum deutschen Arbeitsmarkt zugelassen ist.

Wenn ich bezüglich ARB 1/80 nicht richtig liege, möge hier bitte noch ein Fachmann für diesen Bereich posten.


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Antwort #9 - 19.01.2011 um 14:25:18
 
Wenn 1/80 einschlägig wäre - ist eben auch nicht ganz meine Baustelle - käme erst mal eine andere AE in Betracht, denke ich. Und das könnte hilfreich sein - mal sehen, ob jemandem hier dazu etwas Kluges einfällt.
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Antwort #10 - 19.01.2011 um 14:58:51
 
Stimmt, da war was - in Zusammenhang mit Artikel 6 ARB 1/80 - unter bestimmten Voraussetzungen (so u.a. mindestens ein Jahr Beschäftigung bei ein und demselben Arbeitgeber) ist dann wohl eine AE gemäß § 4 (5) AufenthG möglich - die müsste aber explizit beantragt werden.

cici, warte noch ein bisschen ab. Wir brauchen, um das für Deine Fallkonstellation sicher (er)klären zu können,
einen Experten
... Hiiilfeee ...  Zwinkernd


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Antwort #11 - 19.01.2011 um 21:32:37
 
=), was du alles weißt ist schon Profimäßig, danke für die Informationen vielen vielen vielen dank!!!
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Mick
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Antwort #12 - 20.01.2011 um 15:31:02
 
Ein Aufenthaltsrecht nach ARB 1/80 könnte hier entstanden sein.
Die genaue Prüfung würde ich der zuständigen ABH überlassen
wollen; die Tatsache, dass ein humanitärer Aufenthaltstitel be-
steht, spricht jedenfalls nicht dagegen. Sofern ARB 1/80 besteht,
kann der (deklaratorische) Titel nach § 4 (5) AufenthG erteilt
werden. Dann wäre auch an Nachzug zu denken.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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