Fälle dieser Art kommen so selten vor, daß es immer wieder Verwirrungen gibt.
Und ich weiß auch auf Anhieb nicht, wo man Entsprechendes nachlesen könnte.
![grübeln grübeln](http://www.info4alien.de/images/gruebel.gif)
Der Aufenthaltstitel an sich bedarf keiner Beteiligung der
ABH, daher ist die Auskunft des Kollegen nicht völlig unlogisch.
Die Tätigkeit dagegen ist nicht erlaubnisfrei.
Da die Tätigkeit nicht abhängig ist, gibt es auch keinen Arbeitgeber, der eine Arbeitserlaubnis beantragen könnte.
Mithin ist der Antrag im selben Verfahren zu bearbeiten wie eine "normale AE", unter Beteiligung der
ABH, die die zuständige Bundesagentur für Arbeit beteiligt (was die
AV nicht kann).
Liegt dann die Antwort der Bundesagentur hinsichtlich der Tätigkeit bei der
ABH vor, übermittelt diese die Antwort und die
AV entscheidet.
Erteilt wird ein Schengenvisum mit einer besonderen Auflage.
So haben wir das mal gehandhabt, haben dabei viel Erklärungsbedarf über den Ablauf bei
ABH und Bundesagentur gehabt, aber schlußendlich hat das Ganze funktioniert.
Ein Mix mithin zwischen Verfahren für das nationale Visum und Erteilung eines Schengen-Visums.
Umgekehrt funktioniert der "Verfahrens-Mix" übrigens nahezu täglich: Schengen-Antragsverfahren und nationales Visum ist üblich z.B. bei Studenten mit DAAD-Stipendium.
Zu bedenken wäre:
Eine Aufenthaltsverlängerung auf z.B. 93 Tage (zusätzlicher Auftrag, Terminverlegung o.dgl.) ist auf diese Weise ausgeschlossen, weil das kein Grund für eine Visumverlängerung ist und die Einreise nicht mit dem erforderlichen Visum erfolgt.
Wenn der Yoga-Lehrer nun doch nur für eine Firma tätig wird, könnte man auch über ein normales Anstellungsverhältnis nachdenken, wo dann der Arbeitgeber eine Arbeitserlaubnis bei der Bundesagentur vorab beantragen kann.