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Freiberufler aus Indien länger als 3 Monate? (Gelesen: 9.593 mal)
frage4711
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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13.01.2011 um 18:51:31
 
Hallo zusammen,
für meine (gerade in der Gründung befindende) Yogaschule möchte ich einen (erfahrenen, zertifizierten... etc.) Yogalehrer aus Indien für ein paar Vorträge und Workshops einladen. Ich würde ihn, wenn das möglich ist, als Freiberufler anheuern. Zudem haben auch andere Schulen Interesse an seinen Themen (in A und I). Da die ganze "Tour" ca. 5 Monate dauern wird, scheint es ja schon schwierig zu werden, oder?
Zu seinem Hintergrund: Er möchte sich nicht nicht in Deutschland niederlassen, hat Ehefrau und Kinder und eine eigene Yogaschule (die auch während seiner Abwesenheit weiterläuft) in Indien. Also ist er auf jeden Fall "rückkehrwillig".
- Besteht die Chance auf 5 Monate?
- benötigt er ein Nationales Visum C + D?
- braucht er eine Arbeitserlaubnis, oder ist das, weil "freier Beruf" nicht nötig?
- Welche Ämter und Formulare kann ich abarbeiten?

Danke für Eure Infos!
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frage4711
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 15.01.2011 um 13:54:42
 
    nix weiß Hat wirklich niemand einen Rat? Wenn noch Infos fehlen, kann ich die gern nachtragen. Kann mir jemand von Euch helfen? Dankeschön!  anhimmeln

frage4711 schrieb am 13.01.2011 um 18:51:31:
Hallo zusammen,
für meine (gerade in der Gründung befindende) Yogaschule möchte ich einen (erfahrenen, zertifizierten... etc.) Yogalehrer aus Indien für ein paar Vorträge und Workshops einladen. Ich würde ihn, wenn das möglich ist, als Freiberufler anheuern. Zudem haben auch andere Schulen Interesse an seinen Themen (in A und I). Da die ganze "Tour" ca. 5 Monate dauern wird, scheint es ja schon schwierig zu werden, oder?
Zu seinem Hintergrund: Er möchte sich nicht nicht in Deutschland niederlassen, hat Ehefrau und Kinder und eine eigene Yogaschule (die auch während seiner Abwesenheit weiterläuft) in Indien. Also ist er auf jeden Fall "rückkehrwillig".
- Besteht die Chance auf 5 Monate?
- benötigt er ein Nationales Visum C + D?
- braucht er eine Arbeitserlaubnis, oder ist das, weil "freier Beruf" nicht nötig?
- Welche Ämter und Formulare kann ich abarbeiten?

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 15.01.2011 um 14:58:53
 
frage4711 schrieb am 13.01.2011 um 18:51:31:
- Besteht die Chance auf 5 Monate?


Schwierig er bräuchte dann wohl ein Visum zur Arbeitsaufnahme.

frage4711 schrieb am 13.01.2011 um 18:51:31:
- benötigt er ein Nationales Visum C + D?


ja mit einem Schengenvisum (Besuchsvisum) dürfte er eh nicht arbeiten, also nationales Visum Typ D

frage4711 schrieb am 13.01.2011 um 18:51:31:
braucht er eine Arbeitserlaubnis, oder ist das, weil "freier Beruf" nicht nötig?


das würde ich vermuten, evtl. kann dir das Arbeitsamt die Argentur für Arbeit weiterhelfen oder ein Blick in die http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/Merkblatt-Sam... broschüre

alles ohne Gewähr
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frage4711
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 15.01.2011 um 16:00:58
 
   Smiley Danke für Deine Antwort!
Dann heisst das:
- ich gehe erst mal zur Agentur für Arbeit und kläre die Lage   
  wg. "freier Beruf"?
- wenn die mir sagen, dass Yogalehrer nicht in ihr Ressort fällt
  und sie demzufolge nicht erst zustimmen müssen -->
  anschließend zur Ausländerbehörde um zu klären, welche
  Infos/ Unterlagen zur Beantragung des nationalen Visums D
  zur Arbeitsaufnahme benötigt werden?
- wenn das alles klar ist: marschiert der Yogalehrer in Indien
  zur zuständigen Deutschen Botschaft und beantragt das
  Visum?
- noch eine blöde Frage: Wann in dem ganzen Ablauf sollte das
  Hin- und Rückflugticket gebucht sein? Schon ganz am Anfang,
  um den Rückkehrwillen noch zu untermauern?

DAAANKE!   wandhau
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Antwort #4 - 15.01.2011 um 16:59:58
 
frage4711 schrieb am 15.01.2011 um 16:00:58:
- ich gehe erst mal zur Agentur für Arbeit und kläre die Lage     wg. "freier Beruf"?

Da brauchst Du nichts zu klären:
Eine Tätigkeit kann nur dann ohne Zustimmung der Bundesagentur ausgeübt werden, wenn das in der BeschV so festgelegt ist.
In Deinem Fall ist die Zustimmung erforderlich.

frage4711 schrieb am 15.01.2011 um 16:00:58:
- wenn die mir sagen, dass Yogalehrer nicht in ihr Ressort fällt   und sie demzufolge nicht erst zustimmen müssen -->   anschließend zur Ausländerbehörde um zu klären, welche  Infos/ Unterlagen zur Beantragung des nationalen Visums D  zur Arbeitsaufnahme benötigt werden?

Mein genervter Standardspruch zu dem Thema: Und warum fragen Sie nicht beim Bäcker?
Bei dem geben Sie den Antrag auch nicht ab, also wo ist der Unterschied?

frage4711 schrieb am 15.01.2011 um 16:00:58:
- wenn das alles klar ist: marschiert der Yogalehrer in Indien  zur zuständigen Deutschen Botschaft und beantragt das   Visum?

Richtig: Dort wird der Antrag gestellt.

Also muß man auch dort fragen, was vorgelegt werden muß!
Bzw. zuerst auf der Website nachschauen, was man dort schon findet.

frage4711 schrieb am 15.01.2011 um 16:00:58:
- noch eine blöde Frage: Wann in dem ganzen Ablauf sollte das  Hin- und Rückflugticket gebucht sein? Schon ganz am Anfang,   um den Rückkehrwillen noch zu untermauern?

Wieso Flugticket?
Verlangt das jemand?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 15.01.2011 um 17:57:30
 
Vielen Dank fürs Aufdröseln.
Und: Manche Frage mag dümmlich klingen, aber mir schwirrt der Kopf vom Ämter-und Genehmigungs-Dschungel, da diese Dinge komplett nicht meine Baustelle sind bzw. waren.
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frage4711
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Antwort #6 - 21.01.2011 um 15:12:12
 
Nochmal Hallo an Euch,
nachdem die ganze Angelegenheit als "Anschub" zur Eröffnung meines Studios dienen soll, möchte ich alles so komplett wie möglich richtig machen, um die Chancen auf Erfolg zu erhöhen.

Deshalb nochmal nachgehakt grübeln
Wenn der indische Yogalehrer seine Termine bei den anderen interessierten Schulen so legt, dass er eben alle Besuche innerhalb 3 Monaten abgeleistet hat, und seine Vorträge und Einsätze in meinem Studio lediglich 9 Tage betreffen (für die er allerdings ein Honorar bekommt), würde dann möglicherweise § 7 Abs. 1 der BeschV greifen?
(in diesem fall mit einem Antrag auf Schengen-Visum)

Meine Frage zielt darauf, dass der ganze Vorgang so evtl. leichter einzuordnen/ zu bearbeiten ist.

Könnt Ihr mir bitte nochmal Feedback geben?
Danke Euch!
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 16.06.2011 um 14:11:59
 
Hallo liebe Profis,
bitte, ich bräuchte noch mal Euren Rat, weil völlige Verwirrung!

Diese Woche war der indische Kollege im Visa Application Center, um seinen Antrag für ein Nationales Visum abzugeben.
Diese Info hab ich ja auch von Euch, der Homepage der Botschaft und meiner zuständigen Ausländerbehörde bekommen. (Im Sinne von „Wer in D Geld verdient, braucht ein nationales Visum“)
Geplanter Aufenthalt in D: 81 Tage.

Ein sehr sehr freundlicher Schalterbeamter hat ihn darauf hingewiesen, dass er das falsche Visum beantragt – es muss ein Schengen Business Visum sein.
Nachdem der Yogalehrer gesagt hat, dass er aber ein Honorar für den Auftrag bekommt und somit ja „Geld fließt“, hat der Sachbearbeiter in der Botschaft angerufen, wo ihm bestätigt wurde, dass es sich hierbei um ein Business Visum handelt.

Da der Kollege voll ausgerüstet war, hatte er die hierfür notwendigen Unterlagen auch dabei, so dass nun alles in einem versiegelten Umschlag für das Visa-Interview in 2 Wochen bereit liegt.

Ich zweifle auf keinen Fall an der Kompetenz des Mitarbeiters hinterm Schalter und schon gar nicht an der Botschaft, aber verwirrt bin ich trotzdem.
Kann es nun sein, dass sich beim Visa-Interview herausstellt, dass es doch ein Nationales Visum sein muss?
Soll er sicherheitshalber auch die dafür notwendigen Unterlagen mitnehmen, oder hilft das dann eh nichts mehr?

Oder hab ich mich in meinem ersten post zu ungenau ausgedrückt? Er ist in seiner Heimat schon als Freiberufler tätig/ self employed und stimmt damit das Business Visum?

Ganz viel DANKE an EUCH von einem totalen Anfänger!
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Antwort #8 - 16.06.2011 um 18:39:59
 
Ein Schengenvisum gibt es nur bis 90 Tage. Wer länger bleiben will, muss in der Regel mit einem D Visum einreisen.
Urprünglich wollte er ja auch für 5 Monate einreisen, daher der Tip mit dem Visum D.

Wenn er jetzt für max. 90 Tage einreisen will, dann ist IMHO ein Business Schengenvisum das Richtige.
Aber Achtung: eine Verlängerung ist dann nicht drin (zumindest nicht wegen Business).

edit:
da fällt mir was auf: du schreibst, der geplante Aufenthalt in D ist 81 Tage. Was ist mit I und A? Innerhalb dieser 81 Tage oder zusätzlich?
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Antwort #9 - 16.06.2011 um 19:59:59
 
erne schrieb am 16.06.2011 um 18:39:59:
Business Schengenvisum


Ich muß da wirklich mal zwischenfragen, da mir so etwas in meiner langen Beratungszeit tatsächlich noch nie selbst untergekommen ist:

Was bitte ist ein "Business Schengenvisum"? Was darf man damit, was nicht? Für welche Konstellationen, unter welchen Bedingungen wird es erteilt?- Ich habe mal gelesen, dass das allenfalls für Geschäftsreisen augestellt wird sowie ggf. zur Anbahnung einer Selbständigkeit in Deutschland - unter der Bedingung, dass selbst (noch) keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen wird und die Aufenthaltsdauer in Deutschland 90 Tage nicht überschreitet.

Inwieweit es auch das richtige Visum wäre für zustimmungsfreie Tätigkeiten von weniger als 3 Monaten etwa im Sinne von Tätigkeiten gemäß § 7 BeschV vermag ich allerdings schon nicht zu sagen.

Egal wie, sobald in dem Fall, um den es hier geht, "Geld fließen" würde für die Aktivitäten des indischen Freundes, wäre das IMHO nicht legal - mit einem Schengenvisum (egal ob "Business" oder nicht) dürfte eine Erwerbstätigkeit wohl nicht möglich sein, und ein nationales Visum mit einer Arbeitsgenehmigung zu bekommen scheint mir aussichtslos.

Mag sein, dass ich da irgendwie "verpeilt" bin - aber vielleicht gibts ja hier jemandem, der auch dem schweitzer mal was verständlich erklärt, was der nicht so richtig weiß.

Habe das hier so reingepostet, weil ich denke, dass eine Er- und Aufklärung in diesem Sinne auch sehr im Interesse des Themenstarters liegt.


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Antwort #10 - 16.06.2011 um 22:36:25
 
schweitzer schrieb am 16.06.2011 um 19:59:59:
tatsächlich noch nie selbst untergekommen ist:

ich habe einige Visa gesehen, die "Besuchs- Geschäftsvisum" heissen und die Auflage "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" tragen.
Aber auch reine GEschäftsvisas dürften diese Auflage haben.
Bei einem Geschäftsvisum geht es auch nicht darum, eine "Tätigkeit" auszuüben, für die man unmittelbar Geld erhält --- Geschäftsbesprechungen, Vertragsverhandlungen und -abschlüsse, Produktdefinitionen, Fabrikbesuche, IMHO auch Test- und Fehlersuche bei gemeinsamen Produktentwicklungen (was eine druchaus intensichve "Tätigkeit" sein kann) fallen aber nicht darunter. Das dient alles nur der Sicherung oder Anbahnung eines Gschäfts, welches dann im Heimatland Geld abwerfren soll.

schweitzer schrieb am 16.06.2011 um 19:59:59:
"Geld fließen" würde für die Aktivitäten des indischen Freundes, wäre das IMHO nicht legal 

yep, da hast du Recht.

Ich habe leider frage4711 schrieb am 16.06.2011 um 14:11:59:
ein Honorar für den Auftrag bekommt und somit ja „Geld fließt“
übersehen.
Geld kann aufgrund der Geschäftstätigkeit voher oder nachher im Heimatland eingenommen werden, also "fliessen" (sonst macht ein Geschäftsbesuch keinen Sinn), aber nicht für explizite Tätigkeiten, die während des Geschäftsbesuchs ausgeübt wurden, wohl aber die aufgrund der Geschäftsentwicklung aufgrund des Besuchs fliessen werden.

Bspl:
IMHO kann ein Autor, der an den Einnahmen aus seinem Buch beteiligt ist, im Rahmen eines Geschäftsbesuches Lesungen veranstaltet - solange er dafür keine Rechnung stellt. Seinen "Gewinn" aus den Lesungen erhält er dann druch den besseren Verkauf der Bücher.
Bekommt er aber für die Lesungen ein Honorar, dürfte das nicht mehr im Rahmen eines Geschäftsvisums gehen.

Umgekehrt kann ein Dritstaatler, der in einem Drittstaat als Angestellter arbeitet durchaus mit einem Geschäftsvisum (oder visafrei) bei einem Geschäftspartner hier in D z.B. nach Fehlern an einem Produkt suchen und dieses Produkt verbessern/optimieren. Er wird sogar explizit für diese Tätigkeit bezahlt von seiner Firma im Heimaltand bezahlt, so dass aber in D kein Geld dafür fliesst.

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Antwort #11 - 17.06.2011 um 09:36:53
 
Guten Morgen + Oh je!

Vielen Dank erstmal an Euch!
Es scheint, als wär da jetzt ordentlich der Wurm drinn…

erne: was ist mit A und I?
 Die ganze Planung hab ich eingedampft, weil der Vorgang sonst noch umfangreicher würde. Ich nutze den Kontakt jetzt einfach nur für meine Schule.

Meine Recherche hat eben auch ergeben, dass ein Businessvisum nur z.B. zur Anbahnung von Geschäftskontakten etc. gedacht ist und eine Erwerbstätigkeit ausschließt. So verstehe ich ja auch die Info auf der Botschaftsseite von Chennai …Nationales Visum: „Aufenthalte von mehr als 3 Monaten ODER Erwerbstätigkeit“.
Weshalb nun ein Businessvisum empfohlen wurde, ist mir ein Rätsel.
Wie gesagt, der Schalterbeamte wurde ganz deutlich informiert, dass es sich um eine Honorartätigkeit eines Freiberuflers handelt. Den Honorarvertrag hat er auch gelesen und der Botschaft tel. vorgelesen.
Bleibt die Frage, was tun?
Die Unterlagen stecken nun im versiegelten Umschlag.
Der Yogi kann nicht noch mal zum Application Center reisen und die Zeit rennt langsam.
Das Interview ist in 2 Wochen.
Vor 3 Wochen hab ich die Botschaft schon mal angemailt, ohne Reaktion.
Jetzt anrufen?
Oder macht es Sinn, ein ausgefülltes Formular (incl. all der dafür nötigen Unterlagen) fürs Interview mitzunehmen?
Oder ist das dann sowieso ein k.o.?
Kann bitte vielleicht ein Botschaftsmitarbeiter hier im Forum seine Erfahrungen teilen?

Und schweitzer: Wieso meinst Du, ein nat. Visum mit Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit scheint aussichtslos?
Ich war bisher ganz „hoffnungsvoll“, da es sich ja nur um einen kurzfristigen Einsatz eines in seiner Heimat Selbständigen, der sich hier nicht niederlassen möchte, handelt.
In D finden z.B. Festivals statt, zu denen Yogis eingeladen werden, die dafür auch Geld erhalten.

Euer Rat?
Danke Euch!
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Antwort #12 - 18.06.2011 um 10:44:16
 
Fälle dieser Art kommen so selten vor, daß es immer wieder Verwirrungen gibt.
Und ich weiß auch auf Anhieb nicht, wo man Entsprechendes nachlesen könnte.  grübeln

Der Aufenthaltstitel an sich bedarf keiner Beteiligung der ABH, daher ist die Auskunft des Kollegen nicht völlig unlogisch.

Die Tätigkeit dagegen ist nicht erlaubnisfrei.

Da die Tätigkeit nicht abhängig ist, gibt es auch keinen Arbeitgeber, der eine Arbeitserlaubnis beantragen könnte.

Mithin ist der Antrag im selben Verfahren zu bearbeiten wie eine "normale AE", unter Beteiligung der ABH, die die zuständige Bundesagentur für Arbeit beteiligt (was die AV nicht kann).

Liegt dann die Antwort der Bundesagentur hinsichtlich der Tätigkeit bei der ABH vor, übermittelt diese die Antwort und die AV entscheidet.
Erteilt wird ein Schengenvisum mit einer besonderen Auflage.

So haben wir das mal gehandhabt, haben dabei viel Erklärungsbedarf über den Ablauf bei ABH und Bundesagentur gehabt, aber schlußendlich hat das Ganze funktioniert.

Ein Mix mithin zwischen Verfahren für das nationale Visum und Erteilung eines Schengen-Visums.


Umgekehrt funktioniert der "Verfahrens-Mix" übrigens nahezu täglich: Schengen-Antragsverfahren und nationales Visum ist üblich z.B. bei Studenten mit DAAD-Stipendium.


Zu bedenken wäre:
Eine Aufenthaltsverlängerung auf z.B. 93 Tage (zusätzlicher Auftrag, Terminverlegung o.dgl.) ist auf diese Weise ausgeschlossen, weil das kein Grund für eine Visumverlängerung ist und die Einreise nicht mit dem erforderlichen Visum erfolgt.
Wenn der Yoga-Lehrer nun doch nur für eine Firma tätig wird, könnte man auch über ein normales Anstellungsverhältnis nachdenken, wo dann der Arbeitgeber eine Arbeitserlaubnis bei der Bundesagentur vorab beantragen kann.
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Antwort #13 - 18.06.2011 um 13:15:28
 
Danke, Petersburger!!!    Smiley

Heisst das dann:
Der Aufenthaltstitel (Visum) geht demnach als Antrag auf Business Visum in Ordnung.
Aber die Tätigkeit an sich muss wie eine AE bearbeitet werden, unter Beteiligung der ABH und der Bundesagentur für Arbeit.
Falls alle zustimmen sollten, wird ein Schengen Visum mit Auflage ausgestellt (im Sinne von z.B. „Freiberufliche Erwerbstätigkeit für die Zeit von … bis…. bei der Yogaschule xy in …….“).
Richtig verstanden?

Da Du schreibst, dass dies ein recht seltener Fall ist, sollte/ kann ich eine erklärende Info für die AV beifügen (z.B. Deine Nachricht beilegen?), oder besser lassen?  unentschlossen
In meinem Einladungsschreiben (soll ich Dir die schicken?) bin ich bereits genau auf das geplante Vorgehen eingegangen.
Meinst Du, das sollte reichen?

Zu Deiner Anmerkung wg. evtl. Verlängerung:  das schließe ich aus. Es ist alles klitzeklein getimed und eher lass ich was ausfallen, als eine Verlängerung anzuschubsen (die ja sowieso nicht möglich wäre).   Schockiert/Erstaunt

Merci!
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Antwort #14 - 22.06.2011 um 09:19:05
 
Moin an alle!

hab ichs verstanden?

Petersburger schrieb am 18.06.2011 um 10:44:16:
Der Aufenthaltstitel an sich bedarf keiner Beteiligung der ABH, daher ist die Auskunft des Kollegen nicht völlig unlogisch.

Die Tätigkeit dagegen ist nicht erlaubnisfrei.


frage4711 schrieb am 18.06.2011 um 13:15:28:
Heisst das dann:
Der Aufenthaltstitel (Visum) geht demnach als Antrag auf Business Visum in Ordnung.
Aber die Tätigkeit an sich muss wie eine AE bearbeitet werden, unter Beteiligung der ABH und der Bundesagentur für Arbeit.
Falls alle zustimmen sollten, wird ein Schengen Visum mit Auflage ausgestellt (im Sinne von z.B. „Freiberufliche Erwerbstätigkeit für die Zeit von … bis…. bei der Yogaschule xy in …….“).

Richtig verstanden?


Danke und einen schönen Tag an Euch!  Smiley

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