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Altersversorgung nötig für eine Selbständige Tätigkeit? (Gelesen: 1.916 mal)
Themen Beschreibung: Wie viel Spielraum hat die ABH?
engelchen+
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11.01.2011 um 23:21:59
 
Hallo!

Wie viel Spielraum hat die ABH? Darf die ABH eine Altersversorgung von einem amerikanischen Antragsteller unter 45 Jahren verlangen?

Laut §21(3) AufenthG:

Zitat:
Ausländern, die älter sind als 45 Jahre, soll die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn sie über eine angemessene Altersversorgung verfügen.


Darüber hinaus steht in der "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz":

Zitat:
Erfordernis angemessener Altersversorgung bei Personen über 45 Jahren Absatz 3 verlangt bei Personen über 45 Jahren im öffentlichen Interesse grundsätzlich eine angemessene Alterssicherung. Dazu ist durch die Ausländerbehörde eine Prognoseentscheidung zu treffen. Grundlagen für diese Prognoseentscheidung können sein:
- eigenes Vermögen in jeglicher Form,
- im Aus- und/oder Inland erworbene Rentenanwartschaften,
- Betriebsvermögen/Investitionssumme.

Absatz 3 findet keine Anwendung auf Personen nach Nummer 21.2.1.


Da Amerikaner Personen nach Nummer 21.2.1 sind, hätte ich gedacht, dass eine Altersvorsorge nicht nötig ist. Gibt es eine Sonderregelung für Bayern?

Ich hätte gern Ihre Meinungen dazu.

Vielen Dank!
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Mick
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Antwort #1 - 12.01.2011 um 07:26:12
 
§ 21 Abs. 2 AufenthG bevorzugt Angehörige bestimmter Staaten
in Bezug auf die Erteilungsvoraussetzungen des Absatzes 1. Da
steht aber nichts davon, dass sie auch in Bezug auf Absatz 3 be-
günstigt werden sollen. Aber wenn der Betroffene unter 45 Jahre
alt ist, spielt das eh keine Rolle.
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« Zuletzt geändert: 12.01.2011 um 07:49:23 von Mick »  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #2 - 12.01.2011 um 07:30:29
 
Sehe ich anders, Mick - oder habe ich das tatsächlich so gar nicht verstanden?

engelchen+ schrieb am 11.01.2011 um 23:21:59:
Gibt es eine Sonderregelung für Bayern?



Die Ausführungen der AllgemeinenVerwaltungsvorschrift zum AufenthG sind für die ABH in allen Bundesländern verbindlich.

So gesehen ist mit dem Satz

Zitat:
Absatz 3 findet keine Anwendung auf Personen nach Nummer 21.2.1.


das mit der Berücksichtigung des Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrags vom 29. Oktober 1954 (BGBl. II S. 487), Artikel II Absatz 1 (Meistbegünstigungsklausel) mit den USA grundsätzlich noch anzunehmende "Restermessen" - siehe dazu bitte
hier
(Blaues bitte anklicken!) - hinsichtlich der Forderung einer angemessenen Altersvorsorge offensichtlich auf Null reduziert. Damit, so die wohl logische Schlussfolgerung, ist in diesen Fällen von der Forderung abzusehen.


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Mick
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Antwort #3 - 12.01.2011 um 07:48:50
 
schweitzer schrieb am 12.01.2011 um 07:30:29:
So gesehen ist mit dem Satz

Zitat:
Absatz 3 findet keine Anwendung auf Personen nach Nummer 21.2.1. 

Sorry, den Satz habe ich gar ned gelesen. Schließe mich
natürlich an.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Antwort #4 - 13.01.2011 um 13:47:56
 
Vielen Dank für die schnelle Antworten!

Leider stimmt das KVR München Ihnen nicht zu Schockiert/Erstaunt. Ein Bekannter aus Amerika beantragte einen Aufenthaltstitel unter §21 als Englisch Lehrer und das KVR besteht auf einer Altersvorsorge. Anscheinend wird eine Altersvorsorge jetzt von allen verlangt.

Zitat:
Sie wollen selbständig/freiberuflich tätig sein

Für Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika und von Japan:

    * Krankenversicherungsnachweis

    * Nachweis über eine Altersversorgung (Pflichtversicherung für Selbständige bzw. Lebensversicherung in ausreichender Höhe)

    * Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhaltes


Quelle: http://www.muenchen.de/Rathaus/kvr/ausland/euschweiz/117819/mbangbeststaaten.htm...

Haben Sie einen Tipp an wen er sich wenden kann? 

Danke!
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Eduard
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Antwort #5 - 13.01.2011 um 14:21:47
 
Reden wir hier nicht über 2 verschiedene Dinge?

- Alterssicherung für Ausländer über 45 Jahre: Es müssen schon entsprechende Ansprüche/Anwartschaften vorhanden sein, so dass es später nicht zur Altersarmut kommt.

- Altersversorgung für selbständige Amerikaner (man beachte: keine Altersgrenze angegeben): Der Amerikaner sollte (wie ein Angestellter) einen Teil seines Einkommens in eine Altersversorgung abführen. Dass der Amerikaner schon irgendwelche Anwartschaften mitbringen muss, sehe ich da nicht.

Im übrigen sind freiberufliche Lehrer in D sowieso rentenversicherungspflichtig, §2 Nr. 1 SGB VI.
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