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Deutsches Kind oder nicht ? (Gelesen: 4.478 mal)
Themen Beschreibung: Aufenthaltsgenehmigung, Fiktionsbescheinigung, mehrfach Nationalität
Hans1961
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09.01.2011 um 11:27:54
 
Hallo an alle !

Eine Bekannte aus Kamerun, seit 2 Jahren in D, hat Kind von einem in D lebenden Freund, der US-Amerikanische und Sierra Leonische Nationalität
besitzt (aber keine Deutsche).

Das Kind hat laut Geburtsurkunde drei Nationalitäten:
- die amerikanische
- die sierra leonische und
- die deutsche.

Im Pass des Kindes ist jedoch nur die sierra leonische Nationalität des Vaters eingetragen; man sagte der Mutter, das Kind könne bei Volljährigkeit die Nationalität endgültig wählen.

Nach Streit, Trennung und Aufenthalt im Frauenhaus erhielt die Frau einen Aufenthaltstitel nach § 36 Abs. 2 AufenthG, das Kind nach § 33 AufenthG, jeweils für ein Jahr bis November 2010.

Der Mann hat sich sporadisch ums Kind gekümmert, zahlt aber keinen Unterhalt. Die Frau ist ihm wegen vorangegangener Gewalttätigkeit aus dem Weg gegangen, hat aber den Umgang zwischen Vater und Kind gefördert. Er möchte im Gegensatz dazu sie als Freundin zurückgewinnen, was sie aber deutlich ausschließt. Eine Rückkehr ins Heimatland ist aus familiären und materiellen Gründen keine Alternative.

Nach Umzug in neuen Kreis un dem Verlängerungsantrag der Mutter im November sagt nun die neue ABH, der o.g. Titel sei zu unrecht erteilt worden, und da die Mutter nicht mit dem Vater des Kindes gemeinsam lebt, unwirksam.

Nun hat sie eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG über zunächst 6 Monate für sich und das Kind erhalten, mit der Maßgabe, dass sie mit dem Vater des Kindes zusammenleben muss, sonst erlischt jede Aufenthaltsberechtigung.

Da sie eine Ausbildung begonnen hat und auch sozial mittlerweile in D integriert ist, hat sie sehr ungern, aber sich unter Druck sehend, zugestimmt.

Im Klartext: dieser Mann lebt jetzt überwiegend bei ihr in ihrer Wohnung, obwohl sie ihn ablehnt und er sie nach wie vor rumkriegen will. Es findet keine Gewalt oder lautstarke Auseinandersetzung statt, aber der psychologische Druck ist vorstellbar sehr hoch.

Der Versuch, über das Jugendamt eine Umgangsvereinbarung zu moderieren, ist vom Jugendamt abgelehnt worden und die ABH hilft auch nicht.

Nun die Fragen:
- gibt es ein eigenständiges Aufenthaltsrecht der Mutter aufgrund des Kindes mit unter anderem deutscher Nationalität, obwohl die ABH dies bestreitet ?
- gibt es andere Möglichkeiten, diese unmenschliche Situation zu beenden, außer der Ausreise ?

Vielen Dank.
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Antwort #1 - 09.01.2011 um 11:44:40
 
Hans1961 schrieb am 09.01.2011 um 11:27:54:
...das Kind nach § 33 AufenthG, jeweils für ein Jahr bis November 2010.


Wenn das Kind deutsch wäre, hätte es eigentlich keinen Aufenthaltstitel.

Wo wurde das Kind denn geboren und was für einen Aufenthaltstitel hatte der Vater zu der Zeit?

Da das Kind eine AE nach §33 hat wurde es wahrscheinlich in D geboren nehme ich an.

Hans1961 schrieb am 09.01.2011 um 11:27:54:
- gibt es ein eigenständiges Aufenthaltsrecht der Mutter aufgrund des Kindes mit unter anderem deutscher Nationalität, obwohl die ABH dies bestreitet ?


Ja, aber dafür muss das Kind auch deutsch sein. Das ist denke ich der Knackpunkt hier.

http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#28

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Hans1961
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Antwort #2 - 09.01.2011 um 11:54:15
 
Das Kind wurde in D geboren, der Vater hat schon seit vielen Jahren einen unbefristeten Titel in D.

Woran wird denn die Nationalität des Kindes festgemacht ? Das kann ja nicht nur der Pass sein; in der Geburtsurkunde steht unter anderem halt Deutsch, reicht das nicht ?
Oder, gibt es vielleicht eine Kann-Bestimmung, über die der Mutter ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in diesem Fall eingeräumt werden kann ?
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Eduard
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Antwort #3 - 09.01.2011 um 12:00:30
 
Hans1961 schrieb am 09.01.2011 um 11:27:54:
Das Kind hat laut Geburtsurkunde drei Nationalitäten:
- die amerikanische
- die sierra leonische und
- die deutsche.


Wenn das so in der Geburtsurkunde steht, dann ist das Kind Deutscher. Da beide Eltern Ausländer sind, kommt nur der Erwerb nach §4 Abs. 3 StAG in Frage:

Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil
1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen.


Hans1961 schrieb am 09.01.2011 um 11:27:54:
Im Pass des Kindes ist jedoch nur die sierra leonische Nationalität des Vaters eingetragen; man sagte der Mutter, das Kind könne bei Volljährigkeit die Nationalität endgültig wählen.


Das ist eine ziemlich unsinnige Aussage (wer ist eigentlich "man"?). Wenn das Kind nur einen sierra-leonischen Pass hat, dann steht in diesem Pass natürlich nichts von einer deutschen Staatsangehörigkeit, genauso wie in einem amerikanischen oder deutschen Pass (beide Pässe könnten für das Kind beantragt werden) nichts von den anderen Staatsangehörigkeiten steht.

Das mit dem "wählen" bezieht sich möglicherweise auf das sierra-leonische Staatsangehörigkeitsrecht, aber auch nach deutschem Recht gilt, dass die deutsche Staatsangehörigkeit, die nach §4 Abs. 3 StAG erworben wurde, wieder verloren geht, wenn man nach Erreichen der Volljährigkeit nicht die anderen Staatsangehörigkeiten (in diesem Fall die amerikanische und die sierra-leonische) aufgibt. Das ist aber erst in vielen Jahren ein Thema. Bis auf weiteres ist das Kind (wenn das so bei der Geburt festgestellt wurde) Deutscher "wie Du und Ich".

Hans1961 schrieb am 09.01.2011 um 11:27:54:
gibt es ein eigenständiges Aufenthaltsrecht der Mutter aufgrund des Kindes mit unter anderem deutscher Nationalität, obwohl die ABH dies bestreitet ?


Ja, die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Personensorge für ein minderjähriges deutsches Kind, §28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG. Das sollten die aber wissen.

Möglicherweise ist das Problem einfach, dass die Mutter sich von diesem "man" hat verwirren lassen und bis jetzt noch nicht die Geburtsurkunde des Kindes bei der ABH vorgelegt hat. Das sollte sie schnellstens nachholen. Sicher wäre es auch sinnvoll, einen deutschen Pass für ihr Kind zu beantragen. Spätestens wenn der deutsche Pass vorliegt, dürfte alles klar sein.

Ob das Kind neben der deutschen noch andere Staatsangehörigkeiten hat, ist für das Aufenthaltsrecht nach §28 Abs. 1 Nr. 3 (und übrigens auch ansonsten für deutsche Behörden, bis auf ganz wenige Ausnahmen) irrelevant.

*

Hans1961 schrieb am 09.01.2011 um 11:54:15:
Woran wird denn die Nationalität des Kindes festgemacht ? Das kann ja nicht nur der Pass sein


Nein, aber das Problem hier scheint zu sein, dass das Kind nur einen Pass hat und zwar ausgerechnet den falschen. Der "richtige" Pass ist weinrot, oben steht "Bundesrepublik Deutschland", darunter ein Adler, und darunter steht "Kinderreisepass". Damit ist dann die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes hinreichend bewiesen. Was dagegen in einem sierra-leonischen (oder amerikanischen) Pass steht, interessiert nicht, jedenfalls nicht in Bezug auf die Frage, ob das Kind Deutscher ist.

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Antwort #4 - 09.01.2011 um 12:29:24
 
Hans1961 schrieb am 09.01.2011 um 11:27:54:
Das Kind hat laut Geburtsurkunde drei Nationalitäten:
- die amerikanische
- die sierra leonische und
- die deutsche.


Was mich noch wundert ist, seit wann stehen in der Geburtsurkunde die Staatsangehörigkeiten drinne? Ist das eine vom deutschen Standesamt?

Wenn das eine deutsche Geburtsurkunde ist prüfen die dann dabei auch ob das Kind die amerikanische und sierra leonische Staatsangehörigkeit bei geburt erwirbt? So ganz vorstellen kann ich mir das nicht.

In der Geburtsurkunde unseres Kindes stehen zumindest seine beiden Staatsangehörigkeiten nicht drinne, es steht eigentlich noch nicht mal drinne, das das Kind deutsch ist.

Zur deutschen Staatsangehörigkeit per Geburt siehe das von Eduard geschriebene. Auch ich würde empfehlen sich zuerst wie geschrieben um den Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes bemühen und dies sollte dann der ABH mitgeteilt werden.
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Antwort #5 - 09.01.2011 um 12:37:37
 
janetm schrieb am 09.01.2011 um 12:29:24:
es steht eigentlich noch nicht mal drinne, das das Kind deutsch ist.


Mir war das auch neu, aber - siehe den Gesetzestext, den ich oben zitiert habe - anscheinend wird ein Erwerb nach §4 Abs. 3 StAG in der Geburtsurkunde eingetragen. Dass die amerikanische und sierra-leonische Staatsangehörigkeit mit eingetragen wird, hat wahrscheinlich mit §29 StAG zu tun. Durch den Eintrag ist ein für allemal festgelegt, welche Staatsangehörigkeiten später abgelegt werden müssen, wenn man die deutsche Staatsangehörigkeit behalten will.
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Antwort #6 - 09.01.2011 um 13:28:46
 
Hans1961 schrieb am 09.01.2011 um 11:27:54:
Das Kind hat laut Geburtsurkunde drei Nationalitäten:
- die amerikanische


Randmerkungen:
-Nur die US-Behörden könnten den Besitz der US-Staatsangehörigkeit wirksam feststellen. (Umgekehrt können nur deutsche Behörden den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit wirksam feststellen.)
-Das außerhalb der USA geborenen Kind eines US-Staatsangehörigen ist nicht immer US-Staatsangehöriger. Es kommt darauf an, wie lange der Vater in den USA gelebt hat und ob er mit der Mutter verheiratet ist. (Der Erwerb wäre kraft und seit Geburt, es würde sich um eine Feststellung handeln. Die USA erlauben Mehrstaatigkeit in allen Konstellationen.)
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Hans1961
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Antwort #7 - 09.01.2011 um 14:13:00
 
Hallo und vielen Dank an Eduard und alle anderen für die sehr fundierten Ausführungen !

Auf das Staatsangehörigkeitsgesetz wäre ich nie gekommen.

Wir werden versuchen, nach Vorsprache bei der ABH mit Hinweis auf die Geburtsurkunde eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen. Alleine ist sie zu unsicher im Umgang mit Offiziellen und in der Wortwahl. Das ist überhaupt ein Problem, wenn Ausländer ihr recht nicht mal kennen, wie können sie sich dann verständlich machen ? Ich glaube auch nicht, dass sie die Geburtsurkunde des Kindes vorgelegt hatte.
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Antwort #8 - 09.01.2011 um 14:34:32
 
Sie sollte auf jeden Fall auch einen Pass für das Kind beantragen. Mit Pass in der Hand lassen sich Behörden meist viel schneller überzeugen.

Eine Begleitperson ist dann natürlich gut, sie sollte sich aber zurückhalten – je mehr die Betroffene selbst regelt, desto mehr wächst ihr Selbstbewusstsein und ihre Unabhängigkeit.
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Antwort #9 - 09.01.2011 um 18:41:59
 
Hallo,

im Geburtseintrag dürfte nur die Staatsangehörigkeit des Kindes (als Hinweis) stehen, wenn diese nach § 4 Abs. 3 StAG erworben wurde (siehe auch § 21 Abs. 3 Nr. 4 PStG).

Es werden dann noch die Staatsangehörigkeiten der (ausländischen) Eltern eingetragen, soweit diese nachgewiesen wurden (siehe auch § 21 Abs. 3 Nr. 1 PStG). Dafür reicht in der Regel ein gültiger Nationalpass aus.

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Antwort #10 - 10.01.2011 um 12:47:02
 
Blaise schrieb am 09.01.2011 um 18:41:59:
Dafür reicht in der Regel ein gültiger Nationalpass aus.


Dann ist eigentlich noch zu prüfen, ob das Kind die US-Staatsangehörigkeit hat (es sei denn, die US-Botschaft hat den Erwerb bestätigt). Dass der Vater sie hat, heißt eben nicht automatisch, dass das Kind sie erworben hat.
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Antwort #11 - 10.01.2011 um 22:03:01
 
Mutly schrieb am 10.01.2011 um 12:47:02:
Dann ist eigentlich noch zu prüfen, ob das Kind die US-Staatsangehörigkeit hat (es sei denn, die US-Botschaft hat den Erwerb bestätigt). Dass der Vater sie hat, heißt eben nicht automatisch, dass das Kind sie erworben hat. 


Im Geburtseintrag wird nicht eingetragen, ob das Kind die amerikanische Staatsangehörigkeit erworben hat. Dort wird darauf hingewiesen, dass der Vater amerikanischer Staatsangehöriger ist.

Soweit ein Verfahren nach § 29 StAG durchgeführt werden muss, wird die zuständige Behörde zur gegebenen Zeit prüfen, welche andere Staatsangehörigkeiten das Kind besitzt.
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Antwort #12 - 10.01.2011 um 22:37:53
 
Blaise schrieb am 10.01.2011 um 22:03:01:
wird die zuständige Behörde zur gegebenen Zeit prüfen, welche andere Staatsangehörigkeiten das Kind besitzt. 


Zum Verständnis: heißt das, dass das Kind nach Eintritt der Volljährigkeit nachweisen muss, ob es die US-Staatsangehörigkeit erworben hat? Denn das wäre jetzt einfacher, zumal das "Mitmachen" des Vaters oft nötig wäre, um nachweisen zu können, wie lange dieser in den USA gelebt hat.

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Antwort #13 - 14.01.2011 um 09:57:26
 
Hallo nochmal,
leider war es ein Mißverständnis:

In der Geburtsurkunde steht rein GAR NICHTS über die Nationalität des Kindes, man hatte der Mutter beim Standesamt nur mündliche Auskünfte gegeben.

Die Frage ist nun, wie kann die deutsche Staatsangehörikeit des Kindes aufgrund des Staatsangehörigkeitsgesetzes dokumentiert werden, und durch welche Behörde ?

Vielen Dank nochmal...
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Antwort #14 - 14.01.2011 um 10:15:39
 
StAG § 4
Zitat:
(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und

2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.

Hingehen, bescheinigen lassen.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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