Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seiten: 1 2 
Thema versenden Drucken
Deutsches Kind oder nicht ? (Gelesen: 4.481 mal)
Themen Beschreibung: Aufenthaltsgenehmigung, Fiktionsbescheinigung, mehrfach Nationalität
Stefan-TR
Silver Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 1.229

London, United Kingdom
London
United Kingdom
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Deutsches Kind oder nicht ?
Antwort #15 - 14.01.2011 um 10:34:02
 
Hans1961 schrieb am 14.01.2011 um 09:57:26:
In der Geburtsurkunde steht rein GAR NICHTS über die Nationalität des Kindes

Das war vermutlich auch nicht zu erwarten; wenn auf dem Dokument nur "Geburtsurkunde" druebersteht, dann steht auch nur das notwendigste drin.

Fragt beim Geburtsstandesamt mal nach einer vollstaendigen "beglaubigten Abschrift aus dem Geburtenregister" (oder auch "Registerausdruck" genannt). Diese enthaelt alle Details.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Blaise
Experte
****
Offline


Si taus vilat einisses
abanet!


Beiträge: 1.247

Erde, Germany
Erde
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Deutsches Kind oder nicht ?
Antwort #16 - 14.01.2011 um 15:17:45
 
Stefan-TR schrieb am 14.01.2011 um 10:34:02:
... (oder auch "Registerausdruck" genannt). Diese enthaelt alle Details.


Im Geburtsregister wird nur die Staatsangehörigkeit des Kindes erfasst, wenn ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 StAG vorliegt. Normalerweise erhalten die Sorgeberechtigten aber einen (schriftlichen) Hinweis, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit im Geburtenregister eingetragen wurde.

Weder dieser Hinweis noch der Auszug aus dem Geburtenregister sind Nachweise über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit. Es gibt auch keine "Bescheinigungen" über den Inhalt des Geburtenregisters.

Falls die Sorgeberechtigten oder das Kind einen Nachweis über die deutsche Staatsangehörigkeit haben wollen, so sollen die Standesämter auf die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises durch die zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörden hinweisen (siehe auch Nr. 25.3 der PStG-VwV).
Zum Seitenanfang
  

Aus "Loriots Kommentare":
Nach den neuen Richtlinien betreffs Geschwindigkeitsbeschränkung für Beamte ist es untersagt, während der öffentlichen Verkehrszeiten den Amtsschimmel auf Trab zu bringen.
Homepage  
IP gespeichert
 
Seiten: 1 2 
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema