Hans1961 schrieb am 09.01.2011 um 11:27:54:Das Kind hat laut Geburtsurkunde drei Nationalitäten:
- die amerikanische
- die sierra leonische und
- die deutsche.
Wenn das so in der Geburtsurkunde steht, dann ist das Kind Deutscher. Da beide Eltern Ausländer sind, kommt nur der Erwerb nach §4 Abs. 3
StAG in Frage:
Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil
1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen.
Hans1961 schrieb am 09.01.2011 um 11:27:54:Im Pass des Kindes ist jedoch nur die sierra leonische Nationalität des Vaters eingetragen; man sagte der Mutter, das Kind könne bei Volljährigkeit die Nationalität endgültig wählen.
Das ist eine ziemlich unsinnige Aussage (wer ist eigentlich "man"?). Wenn das Kind nur einen sierra-leonischen Pass hat, dann steht in diesem Pass natürlich nichts von einer deutschen Staatsangehörigkeit, genauso wie in einem amerikanischen oder deutschen Pass (beide Pässe könnten für das Kind beantragt werden) nichts von den anderen Staatsangehörigkeiten steht.
Das mit dem "wählen" bezieht sich möglicherweise auf das sierra-leonische Staatsangehörigkeitsrecht, aber auch nach deutschem Recht gilt, dass die deutsche Staatsangehörigkeit, die nach §4 Abs. 3
StAG erworben wurde, wieder verloren geht, wenn man nach Erreichen der Volljährigkeit nicht die anderen Staatsangehörigkeiten (in diesem Fall die amerikanische und die sierra-leonische) aufgibt. Das ist aber erst in vielen Jahren ein Thema. Bis auf weiteres ist das Kind (wenn das so bei der Geburt festgestellt wurde) Deutscher "wie Du und Ich".
Hans1961 schrieb am 09.01.2011 um 11:27:54:gibt es ein eigenständiges Aufenthaltsrecht der Mutter aufgrund des Kindes mit unter anderem deutscher Nationalität, obwohl die
ABH dies bestreitet ?
Ja, die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Personensorge für ein minderjähriges deutsches Kind, §28 Abs. 1 Nr. 3
AufenthG. Das sollten die aber wissen.
Möglicherweise ist das Problem einfach, dass die Mutter sich von diesem "man" hat verwirren lassen und bis jetzt noch nicht die Geburtsurkunde des Kindes bei der
ABH vorgelegt hat. Das sollte sie schnellstens nachholen. Sicher wäre es auch sinnvoll, einen deutschen Pass für ihr Kind zu beantragen. Spätestens wenn der deutsche Pass vorliegt, dürfte alles klar sein.
Ob das Kind neben der deutschen noch andere Staatsangehörigkeiten hat, ist für das Aufenthaltsrecht nach §28 Abs. 1 Nr. 3 (und übrigens auch ansonsten für deutsche Behörden, bis auf ganz wenige Ausnahmen) irrelevant.
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Hans1961 schrieb am 09.01.2011 um 11:54:15:Woran wird denn die Nationalität des Kindes festgemacht ? Das kann ja nicht nur der Pass sein
Nein, aber das Problem hier scheint zu sein, dass das Kind nur einen Pass hat und zwar ausgerechnet den falschen. Der "richtige" Pass ist weinrot, oben steht "Bundesrepublik Deutschland", darunter ein Adler, und darunter steht "Kinderreisepass". Damit ist dann die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes hinreichend bewiesen. Was dagegen in einem sierra-leonischen (oder amerikanischen) Pass steht, interessiert nicht, jedenfalls nicht in Bezug auf die Frage, ob das Kind Deutscher ist.
schweitzers Änderung: