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Aufenthaltsgenemigung für meine schwangere Chilenische Frau. (Gelesen: 6.423 mal)
Nebu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthaltsgenemigung für meine schwangere Chilenische Frau.
06.01.2011 um 16:37:01
 
Guten abend zusammen,

Meine Chilenische schwangere Frau und ich hätten gerne das unser Kind in Deutschland gebohren wird.
Wir haben nun folgendes problem:

Deutsch A1 nicht vorhanden, ebenso wie anfängliche kenntnisse da wir bis zur schwangerschaft unsere zukunft in Chile geplant hatten.

Selbst wenn sie sich jetzt zu einem Deutschkurs einschreibt (ca. 2-3 monate minimum) und gehen wir mal davon aus sie besteht den test im Goethe Institut würden noch einmal 2-3 monate vergehen bis das visum genemigt wird.
Diese rechnung wäre schon sehr optimistisch denke ich.
Bis sie die Aufenthaltsgenemigung bekommt wäre sie schon Hochschwanger und eine solch lange Reise kann man keiner Hochschwangeren Frau zumuten.
Somit wäre es unmöglich das wir das Kind hier in Deutschland bekommen.

Meine frage ist ob es irgendwelche möglichkeiten für uns gibt?
Beglaubigungen ectr. damit sie ohne A1 eine befristete Aufenthaltsgenemigung bekommt.

Ich bin Deutscher und finanziel gesichert.

Mit freundlichen Grüssen

Sascha Matulla

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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 06.01.2011 um 16:42:56
 
Für die FZF zum Ehemann ist ein A1-Zertifikat vorgeschrieben.

Für die FZF zum (deutschen) Kind ist KEIN A1-Zertifikat nötig, das Visum kann während der Schwangerschaft beantragt werden und soll so erteilt werden, dass das (deutsche) Kind auch in Deutschland zur Welt kommen kann.

Da das (ungeborene) Kind kein Einkommen hat, wird danach bei dieser Version des Visumantrags nicht gefragt.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 12.01.2011 um 20:42:11
 
Nebu schrieb am 06.01.2011 um 16:37:01:
Meine Chilenische schwangere Frau und ich hätten gerne das unser Kind in Deutschland gebohren wird.


Dann würde ich folgenden Weg empfehlen:
Antrag auf Familienzusammenführungsvisum (FZF) stellen.
Statt des A1-Tests einen Nachweis der Schwangerschaft (ggf. per Mail/Telefon beim zuständigen Sachbearbeiter des Konsulats/der Botschaft nachfragen, was genau gewünscht wird).
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 12.01.2011 um 22:01:55
 
Aber nicht wundern, wenn die Kollegen überrascht reagieren.

Erfahrungswert: Diese Regelung kennt noch nicht der allerletzte Visastellenmitarbeiter.

Daher ist Mail der bessere Weg:
Da sollte die Antwort nicht von diesem allerletzten Mitarbeiter kommen.
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bergmanni
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #4 - 27.01.2011 um 07:55:07
 
Hallo,

meine Verlobte und ich haben ähnliches hinter uns, und ihr benötigt keinen A1 Test da das Kind deutscher sein wird und Sie dadurch einen Anspruch hat das ihr eine AH erteilt wird.

Ihr braucht nur eine Krankenversicherung und den Nachweis das ihr die Geburt bezahlen könnt, da sie ja schon Schwanger ist wir die Geburt immer bei der Versicherung ausgeschlossen werden.

Wenn du Zahlen für die Kosten der Geburt brauchst kann ich dir die Rechnungen zukommen lassen.

PS: Unsere kleine ist jetzt 3 Monate alt und wir leben schon 9 Monate in Deutschland

Gruss und viel Erfolg

Ingo & Xiao Hua
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 27.01.2011 um 09:38:59
 
Nebu schrieb am 06.01.2011 um 16:37:01:
Selbst wenn sie sich jetzt zu einem Deutschkurs einschreibt (ca. 2-3 monate minimum) und gehen wir mal davon aus sie besteht den test im Goethe Institut würden noch einmal 2-3 monate vergehen bis das visum genemigt wird.


Deine Frau könnte jetzt visafrei nach Deutschland einreisen und ihr A1 als Selbstzahlerin in einem Intensivkurs holen.

Gruß, ULF
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Nebu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 27.01.2011 um 17:57:28
 
Guten Abend und vielen dank für die antworten.
Meine Frau war auf der Deutschen Botschaft in Chile und es wurde bestätigt das sie kein A1 benötigt.
Sie benötigt die allgemeinen Papiere nur muss ich ihr eine art bestätigung schicken das ich der Vater bin.
Handelt es sich einfach nur um ein schreiben in dem ich "anerkenne" das ich der Vater bin?
War heute beim Notar und der kannte das nicht.
Von einem eindeutigen beweis das ich der Vater bin war nicht die rede, nur das ich schriftlich bestätige das ich der Vater bin.

Vielen dank für die antworten

Liebe Grüsse
Sascha Matulla

Änderung:
Folgepost:
@Bergmanni alias Ingo

Danke für deine informative antwort!
Ich würde mich freuen wenn du mir tatsächlich die Rechnung zukommen lassen könntest.
Schicke sie mir an meine mail:

nebucadneca@web.de

vielen dank und grüsse

Sascha Matulla

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« Zuletzt geändert: 28.01.2011 um 07:59:33 von Mick » 
Grund: Folgepost angehängt. Bitte Editier-Funktion nutzen 
 
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Antwort #7 - 27.01.2011 um 20:47:20
 
Nebu schrieb am 27.01.2011 um 17:57:28:
Handelt es sich einfach nur um ein schreiben in dem ich "anerkenne" das ich der Vater bin?

nope, das genügt nicht

Ihr braucht eine offizielle Vaterschaftsanerkennung ... frage mal beim Jugendamt nach
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Antwort #8 - 27.01.2011 um 22:24:18
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 28.01.2011 um 05:14:22
 
Nebu schrieb am 27.01.2011 um 17:57:28:
Sie benötigt die allgemeinen Papiere nur muss ich ihr eine art bestätigung schicken das ich der Vater bin.
Handelt es sich einfach nur um ein schreiben in dem ich "anerkenne" das ich der Vater bin?

Vielen dank für die antworten

Liebe Grüsse
Sascha Matulla



Schreibe doch einfach eine Erklärung, schicke diese eingescannt an die Botschaft und als Fax. Versehe dies mit dem Vermerk. Diese Form wurde gewählt, da der Notar den Vorgang der notariellen Anerkennung nicht kennt.

Alternativ könntest du beim Jugendamt nachfragen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #10 - 28.01.2011 um 08:01:42
 
erne schrieb am 27.01.2011 um 20:47:20:
Ihr braucht eine offizielle Vaterschaftsanerkennung ... 

Ähm, ich lese beim Themenstarter immer was von "meine Frau".
Sollte er verheiratet sein, genügt die Vorlage der Heiratsurkunde.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #11 - 28.01.2011 um 08:17:55
 
Eine solche Erklärung bringt gar nichts.

Wenn mal ein Notar nicht weiß, was der Kunde will, dann geht man halt zum nächsten.
Oder man geht zum Jugendamt.
Das gilt für Unverheiratete.

Für Verheiratete ist weder eine formlose, noch eine beglaubigte Erklärung erforderlich.
Die wird ganz einfach nicht gebraucht, weil der Ehemann kraft Gesetzes der Vater ist.
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Antwort #12 - 28.01.2011 um 18:40:33
 
Nebu schrieb am 27.01.2011 um 17:57:28:
Guten Abend und vielen dank für die antworten.
Meine Frau war auf der Deutschen Botschaft in Chile und es wurde bestätigt das sie kein A1 benötigt.
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Du schickst ihnen § 1592 Ziff. 1 BGB, die entsprechende chilenische Vorschrift und die Erklärung, daß Du weder einen Anlaß siehst noch die Absicht hast, die Vaterschaft anzufechten. Weiterhin die Erklärung Deiner Frau, daß Du der Vater bist und die Abstammung nicht nach § 1599 II 1 BGB oder einer etwaigen vergleichbaren chilenischen Regelung geändert werden wird.

Gruß, ULF
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