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EU-Aufenthalt auf anderes Land umschreiben (Gelesen: 4.097 mal)
jalife
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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06.01.2011 um 11:52:50
 
Hallo!
Ich brauche Euren Rat für meinen Schwager... er ist bosnischer Staatsbürger und arbeitet zur Zeit in Slowenien. Er hat dafür inzwischen eine arbeitgeberunabhängige slowenische Arbeitserlaubnis und ein slowenisches Arbeitsvisum ("zaposlitev ali delom"). Das läuft noch bis März diesen Jahres und wird dann planmässig nochmals um ein Jahr verlängert. Danach stünde in Slowenien die unbefristete Aufenthaltserlaubnis an.
Die Sache ist nun die, dass er in Frankreich ein Arbeitsangebot bekommen hat. Genauer: Er soll in Deutschland (dort ist zweite Niederlassung der französischen Firma) als Grenzgänger angemeldet werden und in Frankreich arbeiten. Der Arbeitgeber will die Stelle garantieren.
Jetzt die Frage(n Zwinkernd: Geht das überhaupt nach deutschem Recht? Wenn ja: Was passiert mit dem Aufenthaltsstatus, den er in Slowenien erworben hat: Wird hier "weitergemacht" oder fängt er dann hier wieder als "gerade eingereist" an (in puncto Erwerb einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis)? Was passiert, wenn irgendwas passiert - keine Ahnung, wenn der Arbeitgeber nach einem Jahr plötzlich Pleite geht oder so? Nach meiner Kenntnis ist dann alles futsch und er muss ausreisen, oder? Wird das - wenn das klappt - arbeitgeberabhängig? Der Mann hat Familie und will nicht alles aufs Spiel setzen...

Vielen Dank schon mal für alle Kommentare!
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Mutly
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 06.01.2011 um 17:15:05
 
jalife schrieb am 06.01.2011 um 11:52:50:
Ich brauche Euren Rat für meinen Schwager... er ist bosnischer Staatsbürger und arbeitet zur Zeit in Slowenien.


Ist er mit einem slowenischen oder anderen EU-Bürger verheiratet (der auch umziehen würde)?

Sonst wäre auch zu prüfen, ob er dort den DA-AG gemäß der EU-Richtlinie 2003/109 bekommen könnte.

In beiden Fällen wären die Antworten auf deine Fragen anders als wenn er einen Antrag als Drittstaatangehöriger stellt.

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jalife
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #2 - 07.01.2011 um 18:29:17
 
Danke für Deine Antort!

Er ist mit einer bosnischen Staatsbürgerin verheiratet. Die soll dann aber mit den Kindern schon nachziehen (wird wohl nicht gleich gehen, oder?

Tippi Änderung:
Ich füge dein Folgeposting ein, bitte nutze die
15-minütige Änderungszeit. Danke


er hat allerdings noch eine Tochter, die mit einem Franzosen verheiratet ist, und auch in Frankreich lebt, aber so wie ich das sehe, wird das nicht helfen...
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« Zuletzt geändert: 08.01.2011 um 00:45:09 von Tippi »  
 
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jalife
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Antwort #3 - 10.01.2011 um 00:20:31
 
So wie ich die Richtlinie verstehe, greift die nur, wenn man schon einen langfristigen Aufenthaltstitel hat, oder?
Der ist ja leider erst in Aussicht...

mich würde interessieren, ob eine (duch mehrjährige arbeitgeberabhängige) "erarbeitete" arbeitgeberunabhängige Arbeitserlaubnis beim Umzug wieder zu einer arbeitgeberunabhängigen Arbeitserlaubnis werden kann,
und ob man beim Aufenthaltstitel "weiter vorne einsteigt", in dem Sinn, dass man nicht wieder als "neu-in-die-EU-gezogen" gilt...
Wie sieht es denn da aus?
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Stefan-TR
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 10.01.2011 um 07:25:06
 
jalife schrieb am 10.01.2011 um 00:20:31:
und ob man beim Aufenthaltstitel "weiter vorne einsteigt"

Genau das ist es. Beim Umzug in ein anderes EU Land faengt man wieder von vorne an. Alle Zeiten werden auf Null zurueck gesetzt.

Selbst wenn man schon den Daueraufenthalt nach 2003/109 in einem Land erworben hat; so bedeutet das noch lange nicht, dass man in anderen EU Laendern eine Arbeitserlaubnis bekommen kann. Die Mobilitaet innerhalb der EU ist fuer non-EU Auslaender leider noch immer sehr traurig.
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Mutly
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 10.01.2011 um 12:43:21
 
Schau dir Kapitel 1 und 2 der Richtlinie an (Anwendungsbereich, Bedingungen). Die Richtlinie wird im slowenischen Recht umgesetzt sein, die Bedingungen dürfen aber nicht schlechter sein als in der Richtlinie selbst.

Wenn dein Schwager diesen Titel in Slowenien bekommt, kann er während sechs Jahre zurück dahin, wenn er inzwischen in einem anderen EU-Land (möglicherweise außer GB, IRL, DK) lebt. Sonst erlischt der Titel nach einem Jahr Abwesenheit.

Zu beachten ist, dass es einen vergleichbaren Status (d.h. eine unbrefistete Aufenthaltserlaubnis, in Deutschland Niederlassungserlaubnis genannt) im slowenischen Recht geben wird. Dieser Titel ist anders und hilft in anderen EU-Staaten nicht.

jalife schrieb am 10.01.2011 um 00:20:31:
und ob man beim Aufenthaltstitel "weiter vorne einsteigt", in dem Sinn, dass man nicht wieder als "neu-in-die-EU-gezogen" gilt...


Wenn er den DA-AG gemäß dieser Richtlinie nicht hat, wäre das der Fall. Rückkehrmöglichkeiten nach Slowenien wären dort zu prüfen.

Wenn er den DA-AG hat, kann er nach fünf Jahren im neuen EU-Land den DA-AG dort statt in Slowenien bekommen (gilt nicht in GB, IRL, DK).

Du sagst, er will in Deutschland leben und in Frankreich arbeiten.

Ohne den DA-AG bräuchte er eine französische Aufenthaltserlaubnis, ob er diese bekommen kann, wäre dort zu prüfen.

Mit dem DA-AG gibt es in manchen Ländern Erlaichterungen. Deutschland gehört nicht dazu, er bräuchte trotzdem eine Arbeitserlaubnis, wie es in Frankreich ist, wäre ebenfalls dort zu prüfen. Wenn sie nötig ist, wäre sie evtl. einfacher zu bekommen, aber garantiert wäre es nicht.

Wenn er in Deutschland leben will, muss ein Grund vorliegen, der im AufenthG vorgesehen ist. Das ist bei Arbeit in Frankreich ohne den DA-EG nicht der Fall, bei Arbeit in Frankreich mit dem DA-EG ist es möglicherweise der Fall als Person mit ausreichenden Mitteln, aber das käme auf die genaue Situation an. Im Allgemeinen wäre es einfacher, im Land zu leben, in dem er arbeiten will.

jalife schrieb am 07.01.2011 um 18:29:17:
Er ist mit einer bosnischen Staatsbürgerin verheiratet. Die soll dann aber mit den Kindern schon nachziehen (wird wohl nicht gleich gehen, oder?


Wenn der LU sichergestellt ist, werden der Ehegatte und die minderjährigen Kinder im Regelfall gleichzeitig eine Aufenthaltserlaubnis bekommen, die Genauigkeiten müssten geprüft werden.

jalife schrieb am 07.01.2011 um 18:29:17:
er hat allerdings noch eine Tochter, die mit einem Franzosen verheiratet ist, und auch in Frankreich lebt, aber so wie ich das sehe, wird das nicht helfen... 


Das spielt keine Rolle für die erwachsenen Eltern, führt auch nicht zur Freizügigkeit in Frankreich. (Es sei denn, das französische Recht sieht für Eltern von Zuwanderern etwas anderes vor.)
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jalife
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Antwort #6 - 11.01.2011 um 22:08:10
 
Vielen Dank für die Erklärungen!
Ich sehe zwar inzwischen keinen Vorteil mehr von dem Stellenangebot, da sich der geldmäßige Vorteil den ausländerrechtlichen Nachteil wohl eher überwiegt,
bin aber für Euren Rat und Eure Hilfe mehr als dankbar!

Ich danke Euch von ganzem Herzen für Eure Mühe und Eure Bereitschaft zu helfen und die ganze Internetplattform,
Gott vergelts!
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