Schau dir Kapitel 1 und 2 der Richtlinie an (Anwendungsbereich, Bedingungen). Die Richtlinie wird im slowenischen Recht umgesetzt sein, die Bedingungen dürfen aber nicht schlechter sein als in der Richtlinie selbst.
Wenn dein Schwager diesen Titel in Slowenien bekommt, kann er während sechs Jahre zurück dahin, wenn er inzwischen in einem anderen EU-Land (möglicherweise außer GB, IRL, DK) lebt. Sonst erlischt der Titel nach einem Jahr Abwesenheit.
Zu beachten ist, dass es einen vergleichbaren Status (d.h. eine unbrefistete Aufenthaltserlaubnis, in Deutschland Niederlassungserlaubnis genannt) im slowenischen Recht geben wird. Dieser Titel ist anders und hilft in anderen EU-Staaten nicht.
jalife schrieb am 10.01.2011 um 00:20:31:und ob man beim Aufenthaltstitel "weiter vorne einsteigt", in dem Sinn, dass man nicht wieder als "neu-in-die-EU-gezogen" gilt...
Wenn er den DA-AG gemäß dieser Richtlinie nicht hat, wäre das der Fall. Rückkehrmöglichkeiten nach Slowenien wären dort zu prüfen.
Wenn er den DA-AG hat, kann er nach fünf Jahren im neuen EU-Land den DA-AG dort statt in Slowenien bekommen (gilt nicht in GB, IRL, DK).
Du sagst, er will in Deutschland leben und in Frankreich arbeiten.
Ohne den DA-AG bräuchte er eine französische Aufenthaltserlaubnis, ob er diese bekommen kann, wäre dort zu prüfen.
Mit dem DA-AG gibt es in manchen Ländern Erlaichterungen. Deutschland gehört nicht dazu, er bräuchte trotzdem eine Arbeitserlaubnis, wie es in Frankreich ist, wäre ebenfalls dort zu prüfen. Wenn sie nötig ist, wäre sie evtl. einfacher zu bekommen, aber garantiert wäre es nicht.
Wenn er in Deutschland leben will, muss ein Grund vorliegen, der im
AufenthG vorgesehen ist. Das ist bei Arbeit in Frankreich ohne den DA-EG nicht der Fall, bei Arbeit in Frankreich mit dem DA-EG ist es möglicherweise der Fall als Person mit ausreichenden Mitteln, aber das käme auf die genaue Situation an. Im Allgemeinen wäre es einfacher, im Land zu leben, in dem er arbeiten will.
jalife schrieb am 07.01.2011 um 18:29:17:Er ist mit einer bosnischen Staatsbürgerin verheiratet. Die soll dann aber mit den Kindern schon nachziehen (wird wohl nicht gleich gehen, oder?
Wenn der
LU sichergestellt ist, werden der Ehegatte und die minderjährigen Kinder im Regelfall gleichzeitig eine Aufenthaltserlaubnis bekommen, die Genauigkeiten müssten geprüft werden.
jalife schrieb am 07.01.2011 um 18:29:17:er hat allerdings noch eine Tochter, die mit einem Franzosen verheiratet ist, und auch in Frankreich lebt, aber so wie ich das sehe, wird das nicht helfen...
Das spielt keine Rolle für die erwachsenen Eltern, führt auch nicht zur Freizügigkeit in Frankreich. (Es sei denn, das französische Recht sieht für Eltern von Zuwanderern etwas anderes vor.)