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Niederlassungserlaubnis (Gelesen: 2.620 mal)
Easy85
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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06.01.2011 um 01:15:36
 
Hallo zusammen!

Ich bin nervlich total am ende. Ich brauche Meinungen und hilfe von euch.

Zu meiner Person:

Geboren 1985 in Syrien. Nach Deutschland eingereist 1987 durch eine von mir unbekannte Person (Schleuser nennt man die glaub ich). Vater, Mutter, Sister und ich.

Dieser Herr hatte meinem Vater geraten nicht zu sagen, dass er aus Syrien ist sondern aus dem Libanon. Sonst würden wir direkt wieder abgeschoben.

Meine Eltern hatten Falsche angaben gemacht um in Deutschland bleiben zu dürfen.

Papiermäßig konnten meine Eltern nichts nachweisen, dass sie Libanesen sind.
Lt. dem was ich so mitbekommen habe, hatten wir irgendwelche Duldungen gehabt.

Ich habe in DE den Kindergarten besucht, Grundschule, Hauptschule (Hauptsch. Absch.), Berufssch. (Realsch. Absch.) und anschließend noch mein Fachabi.

Naja, dann wars halt etwas eng geworden. Ich wollte eine Ausbildung anfangen. Wie wenn es keine "Richtigen" Papiere vorhanden waren?

Mein Vater hat dann halt gesagt: "Muss ich durch!"... "Wenn wir abgeschoben werden, dann ist das halt so."

2004 haben wir unsere richtige Identität preisgegeben. Natürlich war das ALA nicht grade sehr begeistert. (Kann ich voll und ganz nachvollziehen)
Dann wurde beschlossen uns in DE weiter leben zu lassen, aber auch NUR, weil mein Vater schon seit 15 bei den Stadtwerken arbeitet.
Wir haben einen Aufenthaltstitel erteilt bekommen nach $25 AufenthG... Aus humanitären Gründen.

Dafür werden uns aber die Jahre von 1987 bis ende 2004 nicht angerechnet.
Wir wurden als sog. Neu-Angereiste Bürger gestuft.
Müssen mit der Aufenthaltserlaubnis sieben Jahre "leben" um die NE beantragen zu können.

Bei einer Verlängerung der AE meiner Brüder hatte ich noch mal angefragt, wann ich die NE beantragen kann. Die Dame hatte nachgeschaut und gesagt, dass ich die Anfang 2010 beantragen kann.

Ich war irritiert und wollte mich noch mal bei dem Leiter der ALA vergewissern, ob es wirklich so ist. Der hat nie auf meine Mails geantwortet. Und ans Telefon habe ich den Herren auch nie bekommen.

2009 hatte ich meine Ausbildung beendet. Wurde aber nicht übernommen.
Habe Geheiratet und wurde Schwanger.
Ich habe natürlich in der Zeit nach einer neuen Stelle gesucht, aber leider ohne erfolg.
Meine Sis hats versucht. Die hat den Antrag auf die NE gestellt und hat die auch bekommen. Dann meint die Dame noch zu meiner Schwester "Schöne Grüße an Ihrer Schwester, wenn die den Antrag auch stellen möchte, dann brauche ich 6 Gehaltsabrechnungen"
Das hat mich kaputt gemacht innerlich.

Meine Sis hat sich einbürgern lassen und ist jetzt Deutsche Staatsbürgerin.

Und ich hab natürlich nicht aufgegeben und weiter nach einer Stelle gesucht.

Im 25. Juli bekam ich mein Baby.
Am 01. Aug. durfte ich Arbeiten gehen. ich hatte von meinem Sohn nicht sehr viel.
Zum 01. Dez. durfte ich in der Fa. anfangen, wo ich die Ausb. gemacht hatte.

Letzten Monat war ich beim ALA und hab der Dame halt erzählt, dass ich die NE beantragen möchte und was für Unterlagen die benötigt.

"wie lange arbeiten Sie schon?" wurde ich gefragt.

Arbeitgeberbesch., Vermieterbesch. und 6 Gehaltsabr.

Ich hab dann erwähnt, dass ich von Aug. bis Nov. in Oberhausen gearbeitet hatte und seit Dez. woanders bin.
Nein, das würde nicht gehen. Die benötigen die Gehaltsabr. von ein und dem selben Arbeitgeber.

Ist das Normal??? Es ist doch wichtig, dass ich keine Hilfe von sonstwo erhalte oder??

Das beste kommt noch.... die Dame meinte zu mir, dass dieses Gesetz ( gem. §26 Abs. 4 S. 4 in Verbindung mit §35 Abs. 1 S. 2 AufenthG
nicht auf mich zu treffe, da ich über 18 gewesen bin als wir was erteilt bekommen hatten.


Ich hab mal so aus lust und laune mal im Net geschaut wie es mit den Vorraussetzungen ist. Es steht immer, dass eine NE erteilt werden kann, wenn man im besitz einer AE von 5 Jahren hat.

Ich blick einfach nicht mehr durch....

Ich brauche HILFE...


Easy

Änderung:
Deine wenig hilfreiche Umfrage habe ich gelöscht.
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« Zuletzt geändert: 06.01.2011 um 07:14:11 von Tippi »  
 
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Antwort #1 - 06.01.2011 um 07:46:19
 
Easy85 schrieb am 06.01.2011 um 01:15:36:
Ich blick einfach nicht mehr durch....


... ist auch nicht so einfach: Ich hoffe ich habe alles so einigermaßen verstanden. Danach haben sich für mich drei Kernaspekte herauskristallisiert:

Easy85 schrieb am 06.01.2011 um 01:15:36:
Es steht immer, dass eine NE erteilt werden kann, wenn man im besitz einer AE von 5 Jahren hat.


Das gilt nur dann, wenn die NE nach § 9 AufenthG beantragt und erteilt werden kann. - Bei jemandem, der zuvor eine AE aus humanitären Gründen (also wie bei Dir eine AE nach § 25 (5) ggf. auch § 25 (4) AufenthG ) hatte, gilt für die Erteilung einer NE der § 26 (4) AufenthG als Spezialvorschrift. § 9 AufenthG (die Allgemeinvorschrift) wird durch diese Spezialvorschrift in der Weise für Fälle die eine AE nach §§ 25 (3), (4) oder (5) hatten, konkretisiert, dass eben nicht 5 sondern mindestens 7 Jahre AE als rechtmäßige Vorausfenthaltszeit nachgewiesen werden müssen, um eine NE erhalten zu können.

Zum zweiten Problem:

Easy85 schrieb am 06.01.2011 um 01:15:36:
Die benötigen die Gehaltsabr. von ein und dem selben Arbeitgeber.

Ist das Normal??? Es ist doch wichtig, dass ich keine Hilfe von sonstwo erhalte oder??


Auch, aber nicht allein. Für die NE - Erteilung (und zwar für die Erteilung jeder NE ) ist der Nachweis nachhaltiger Lebensunterhaltssicherung erforderlich. - In der Praxis wird das grundsätzlich dann als gegeben angesehen, wenn man in einem Arbeitsverhältnis steht und die übliche Probezeit (während der ja jederzeit eine Kündigung ohne weitere Begründung mit 14-Tagesfrist erfolgen könnte) von 6 Monaten "überstanden" hat.  - Wenn Du nun den Arbeitgeber gewechselt hast, hat diese Probezeit beim neuen Arbeitgeber wieder von vorn begonnen. - Das ist der Grund, weshalb die ABH sich nun "sträubt".

Easy85 schrieb am 06.01.2011 um 01:15:36:
Das beste kommt noch.... die Dame meinte zu mir, dass dieses Gesetz ( gem. §26 Abs. 4 S. 4 in Verbindung mit §35 Abs. 1 S. 2 AufenthG
nicht auf mich zu treffe, da ich über 18 gewesen bin als wir was erteilt bekommen hatten.


Das verstehe ich allerdings nicht so ganz - zumindest die Begründung nicht. Nach § 26 (4) letzter Satz AufenthG kommt es für die Anwendung des § 35 (1) Satz 2 AufenthG nur darauf an, dass Du bereits in einem Alter unter 18 Jahren nach Deutschland eingereist bist, nicht darauf, wann Dir die AE erstmalig erteilt wurde.

Ein Hinderungsgrund den § 35 (1) Satz 2 AufenthG jetzt bei Dir zur Anwendung bringen zu können, dürfte wohl eher darin begründet liegen, dass Dein Lebensunterhalt noch nicht (nachhaltig - siehe oben) gesichert ist bzw. Du Dich nicht (mehr) in einer Ausbildung befindest, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt.

Eine dieser beiden Voraussetzungen müsste nämlich gemäß § 35 (1) Satz 2 Nr. 3 AufenthG gegeben sein, damit die NE erteilt werden kann.

Ich hoffe, ich habe das alles einigermaßen verständlich erklären können.


=schweitzer=
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« Zuletzt geändert: 06.01.2011 um 09:46:33 von schweitzer » 
Grund: sachliche Korrektur; spätere Ausdruckskorrektur 

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Antwort #2 - 06.01.2011 um 21:31:15
 
Hallo,

danke für diese infos. Muss ich nur noch gedanklich verarbeiten.

Bez. der Arbeitsstelle und den Gehaltsabr.
Als ich im Aug. angefangen hatte zu arbeiten, war eine Probezeit von 6 Monaten vorhanden.
In der jetzigen Fa. habe ich eine Probezeit von einen Monat bekommen. Aber auch nur, weil die mich kennen. Ich hatte bei denen meine Ausbildung gemacht und die drei Geschäftsführer waren sehr zufrieden mit meiner Arbeit. Mein Ausbilder der auch Geschäftsführer ist und die anderen Chefs haben mir mehr mals gesagt, dass mir die Türen in der Fa. immer offen stehen und ich jeder zeit zurück kann.

Die Probezeit ist jetzt auch überstanden.


Aber warum sagt die Dame aus dem ALA, dass dieses Gesetzt nur für Jugendliche gilt, die unter 18 waren als die erste AE erteilt wurde?!

Gruß

P.S. Danke für die Löschung. Wusste nicht so genau was ich da machen sollte...
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Antwort #3 - 07.01.2011 um 08:12:37
 
Easy85 schrieb am 06.01.2011 um 21:31:15:
In der jetzigen Fa. habe ich eine Probezeit von einen Monat bekommen.


Gut, wenn das so ist und auch so im Arbeitsvertrag steht, dann bedeutet das, dass eine Kündigung, wie sie unter den Bedingungen der Probezeit möglich ist (mit einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen), nunmehr nicht mehr erfolgen kann. Das ist durchaus ein Argument für die Nachhaltigkeit der LU - Sicherung und man könnte die ABH auf dieses Detail durchaus noch einmal hinweisen. -

Allerdings ist im Aufenthaltsgesetz nicht abschließend geregelt, wann der LU tatsächlich gesichert ist, noch weniger, wann man von "nachhaltiger LU - Sicherung" ausgehen kann. In der Verwaltungsvorschrift zum AufenthG heißt es zu dieser Problematik nur:

Zitat:
2.3.3 Die Fähigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts
darf nicht nur vorübergehend sein.
Demnach ist eine Prognoseentscheidung erforderlich,
ob der Lebensunterhalt des Ausländers
für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts
gesichert ist. ...


Diese Prognoseentscheidung ist unter sachgerechter Berücksichtigung aller Spezifika des jeweiligen Einzelfalles durchzuführen.

Ja, ich weiß, das klingt sehr nach "Watte" und hilft Dir ggf. nicht wirklich. - Aber so ist die Lage. Sollte die ABH wegen nicht nachhaltig gesichertem LU ablehnen, bliebe deshalb immer nur der Rechtsweg, auf dem dann zu klären wäre, ob die ABH im jeweiligen Einzelfall tatsächlich angemessen und sachgerecht geprüft hat oder nicht.

In der Praxis wird sehr häufig, ja wohl generell, erst einmal eine sechsmonatige Beschäftigungzeit bei einem Arbeitgeber als eines der Kriterien für nachhaltige LU - Sicherung auch für die Zukunft angenommen. Ob das für jeden Einzelfall so sachgerecht ist ... - hier im Forum können wir das nicht klären.

Easy85 schrieb am 06.01.2011 um 21:31:15:
Aber warum sagt die Dame aus dem ALA, dass dieses Gesetzt nur für Jugendliche gilt, die unter 18 waren als die erste AE erteilt wurde?!


Das wüsste ich, wie schon in meinem ersten Post angedeutet, auch gerne. Ich kann das nicht nachvollziehen.

Wenn tatsächlich beabsichtigt wäre, Deinen Antrag nur mit dieser Begründung abzulehnen, würde ich auf schriftlichen, begründeten Bescheid bestehen. (Darauf hast Du ein Recht - und Du könntest diesen Bescheid in der Folge einem Anwalt vorlegen.) - Ich denke, dann würde die Behörde schon noch mal sehr genau nachdenken, ob sie mit dieser Begründung bei einer späteren juristischen Überprüfung durchkommen würde.


=schweitzer=
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