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Arbeitslos + Verpflichtungserklärung (Gelesen: 4.759 mal)
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i4a rocks!


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03.01.2011 um 21:29:52
 
Hallo liebe Forumsmitglieder,

ich bin ein eingebürgerter Ausländer und bin leider seit ca. 1 Jahr (nachdem ich mein Studium abgeschlossen habe) Arbeitslos, aber ich beziehe aus Prinzip Gründen weder Arbeitslosengeld noch sonstige Sozialleistungen. 

Meine Frau hat einen unbefristeten Arbeitsvertrag und nimmt im Moment 3 Jahre Erziehungsurlaub (bis Sep. 2011).

Wie Ihr sieht, wir haben im Moment gar keine Einnahmen, aber auch fast keine Ausgaben, da wir in einer Wohnung von den Schwiegereltern wohnen.

Meine Frage:
Für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung würde hier auch eine Sparbuchkonto zur Bonitätsprüfung ausreichen?  und wie hoch muss dann das Sparvermögen sein?

Gruß
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franky_23
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 03.01.2011 um 21:54:20
 
Du möchtest für einen anderen Ausländer eine VE abgeben?  Gehe zu deiner ALB und Frage welche Form sie aktzeptieren. Meist reicht da ein Sparbuch nicht, sondern wenn Vermögen akzeptiert wird, dann muss dies schon eine Vergügungsbeschränkung haben.
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i4a rocks!


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Antwort #2 - 03.01.2011 um 23:01:36
 
Zitat:
Du möchtest für einen anderen Ausländer eine VE abgeben? 

Wie bereits erwähnt bin ich kein Ausländer mehr Smiley und ich möchte nun meine Mutter (Drittstaatlerin) einladen.
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Petersburger
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Antwort #3 - 04.01.2011 um 08:07:25
 
Auch egal.

Ohne Einkommen kannst Du vielleicht eine Verpflichtungserklärung abgeben, aber die bekommst Du dann ohne positive Einschätzung Deiner finanziellen Leistungsfähigkeit.
So etwas genauso viel Sinn wie eine handschriftliche Einladung mit beigefügter Personalausweiskopie, kostet nur eine Kleinigkeit mehr.

Eine Visumantragstellung ist grundsätzlich auch ohne VE möglich, wenn der Antragsteller - hier Deine Mutter - die Finanzierung der Reise wie auch ihres Lebens im Heimatland selbst nachweisen kann und ihre Rückkehrbereitschaft keinen Zweifeln unterliegt. Was in einigen Ländern leider fast unmöglich scheint.

Eine VE als Finanzierungsnachweis muß nicht zwingend von Dir abgegeben werden, damit Deine Mutter Dich besuchen kann.
Die kann auch von anderen sein - mit z.B. einem Reisezwecknachweis in Form einer handschriftlichen Einladung von Dir wie oben beschrieben.
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Antwort #4 - 07.01.2011 um 12:14:59
 
Hallo,
ich habe jetzt bei der Ausländerbehörde angerufen und sie mir dann mitgeteilt, dass es min. 5000 Euro pro Gast (bei der Ausländerbehörde) hinterlegt werden müssen.

Mein Schwiegervater wird dann die Verpflichtserklärung abgeben.

Wie unterscheiden sich eigentlich die Verpflichtserklärungen zur Beantragung von 90-Tage-Visum und einem Jahres-Visum ?
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Petersburger
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Antwort #5 - 07.01.2011 um 17:32:15
 
Die unterscheiden sich äußerlich gar nicht.

Wenn die VE der einzige mögliche Finanzierungsnachweis ist, sollte bei der Abgabe der VE gleich darauf hingewiesen werden, daß ein Jahresvisum gewünscht ist.

Nur wenn die ABH die finanzielle Leistungsfähigkeit dahingehend prüft und positiv bestätigt und das auf der VE erkennbar ist (in Form einer Zusatzbemerkung), kann ein Jahresvisum überhaupt erteilt werden.
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Antwort #6 - 07.01.2011 um 18:23:21
 
Danke Dir Petersburger
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Antwort #7 - 19.01.2011 um 00:11:28
 
Hallo nochmal,

die VE wurde jetzt vom Schwiegervater abgegeben und die Finanzielle Leistungsfähigkeit wurde dann nachgewiesen und glaubhaft gemacht.

Was das Jahresvisum betrifft wurde uns von der ABH mitgeteilt, dass dies alleine Sache der Botschaft sei, da bei bei solchem Visum  die Aufenthaltsdauer von 90 Tage nicht überschreitet.

In bzw. unter der Zeile "Dauer der Verpflichtung" steht: Voraussichtlicher Einreisetag:  15.03.2011     Zweck: Besucheraufentahlt
Ist so in Ordnung, oder es sollte da was anders bzw. nix stehen?

Es ist eigentlich möglich, den Visumantrag zur Überprüfung an die Botschaft  vorab per Fax oder Email zu zusenden, damit der Antragsteller beim vereinbarten Termin nicht lang warten muss?




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« Zuletzt geändert: 19.01.2011 um 00:32:48 von BahiSaF »  
 
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