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Arbeit für Ehemann (Gelesen: 2.088 mal)
julios82
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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02.01.2011 um 12:17:14
 
Guten Tag!

wir hätten die folgende Frage.
Darf der Ehemann (nicht EU), der erst vor kurzer Zeit nach Deutschland gekommen ist und hier geheiratet hat, in Deutschland arbeiten (gute Deutschkenntnisse vorhanden), wenn die Ehefrau (nicht EU) eine befristete Arbeitserlaubnis zuerst für einen bestimmten Arbeitgeber hat?

Vielen Dank im voraus
Grüße
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #1 - 02.01.2011 um 12:45:10
 
Er darf nicht automatisch arbeiten.
Dass sie eine spezielle Erlaubnis für ihren Arbeitgeber hat, nützt ihm nichts.

Es ist also wie bei allen anderen: Er kann sich eine Arbeit suchen und die Erlaubnis für diesen Arbeitsplatz beantragen (Formulare bei der Ausländerbehörde). Der Arbeitgeber muss auch ein Formular ausfüllen, dass er ihn einstellen will, mit Arbeitszeiten und Gehalt, muss aber auch mit der Vermittlung anderer Bewerber (Deutsche, Ausländer mit sicherem Aufenthalt) einverstanden sein. Nur wenn es sonst niemanden gibt, die/der die Arbeit machen kann, kommt die Arbeitserlaubnis.
Das Verfahren heißt "Vorrangprüfung".
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franky_23
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 02.01.2011 um 13:44:44
 
Er benötigte doch ein Visum. Was steht da drin?  Er beantragt einen Autenthaltstitel. Hat er diesen schon?  ggf. ja, was steht dann in der Aufenthaltserlaubnis? nach welchem § hat er die bekommen.
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julios82
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 02.01.2011 um 15:33:55
 
reinhard schrieb am 02.01.2011 um 12:45:10:
Er darf nicht automatisch arbeiten.
Dass sie eine spezielle Erlaubnis für ihren Arbeitgeber hat, nützt ihm nichts.

Und wenn die Frau eine nicht spezielle AE hat? Darf er dann automatisch arbeiten?

Er ist mit einem Heiratsvisum nach Deutschland eingereist und hat nun eine Aufenthaltserlaubnis als Ehemann.
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #4 - 02.01.2011 um 15:36:49
 
In § 29 (5) AufenthG ist eigentlich alles klar geregelt - ich zitiere:

Zitat:
(5) Die Aufenthaltserlaubnis (die dem nachziehenden Ehegatten gamäß § 30 erteilt wird =schw.=) berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit,

    1. soweit der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist oder

    2. wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers, zu dem der Familiennachzug stattfindet, nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder dessen Aufenthalt nicht bereits durch Gesetz oder Verordnung von einer Verlängerung ausgeschlossen ist.



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julios82
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 02.01.2011 um 15:52:51
 
schweitzer schrieb am 02.01.2011 um 15:36:49:
(5) Die Aufenthaltserlaubnis (die dem nachziehenden Ehegatten gamäß § 30 erteilt wird =schw.=) berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit,

1. soweit der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist


Kommt dann trotzdem die "Vorrangprüfung" der Arbeitsagentur für den Ehemann zustande?

Danke schön!
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #6 - 02.01.2011 um 16:12:28
 
julios82 schrieb am 02.01.2011 um 15:52:51:
Kommt dann trotzdem die "Vorrangprüfung" der Arbeitsagentur für den Ehemann zustande?


Ja (, leider) - da Du bisher nur eine Arbeitserlaubnis hast, die an einen bestimmten Arbeitgeber gebunden ist.

Anders könnte/würde es erst werden können, wenn Du die Bedingungen von § 9 BeschVerfV erfüllen würdest. Davon könnte dann in der Folge auch Dein Ehemann profitieren können.

Wie lange arbeitetst Du denn schon, und was hast Du vorher getan (welche AE hattest Du in der Vergangenheit und jetzt)?


=schweitzer=
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #7 - 02.01.2011 um 19:30:17
 
Davor in Deutschland studiert und seit Januar 2011 eine spezielle AE vorhanden.

schweitzer schrieb am 02.01.2011 um 16:12:28:
Anders könnte/würde es erst werden können, wenn Du die Bedingungen von § 9 BeschVerfV erfüllen würdest. Davon könnte dann in der Folge auch Dein Ehemann profitieren können.


Grob gesagt, bedeutet dies, dass erst in ca. 2 Jahren kann der Ehemann einen Job ohne Vorrangprüfung der Arbeitsagentur ausüben?
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #8 - 02.01.2011 um 19:35:28
 
julios82 schrieb am 02.01.2011 um 19:30:17:
Davor in Deutschland studiert und seit Januar 2011 eine spezielle AE vorhanden.


Wer? Die Frau?

Die könnte dann nach einem Jahr Arbeit eine allgemeine Arbeitserlaubnis bekommen, und die könnte der Mann dann gleichzeitig bekommen.


Zitat:
Grob gesagt, bedeutet dies, dass erst in ca. 2 Jahren kann der Ehemann einen Job ohne Vorrangprüfung der Arbeitsagentur ausüben?


Ja, aus "eigener Kraft" geht das erst dann, wenn die Frau es nicht früher schafft.

Im Allgemeinen ist es so: Beide müssen die eigenen Voraussetzungen ansehen und daraus die Verbesserung ableiten – und der Ehepartner profitiert dann immer mit davon.
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julios82
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Antwort #9 - 14.01.2011 um 20:33:14
 
reinhard schrieb am 02.01.2011 um 19:35:28:
Davor in Deutschland studiert und seit Januar 2011 eine spezielle AE vorhanden.


Wer? Die Frau?

Die könnte dann nach einem Jahr Arbeit eine allgemeine Arbeitserlaubnis bekommen, und die könnte der Mann dann gleichzeitig bekommen.



Ja, die Frau.
Welche Voraussetzungen sollen dann erfüllt werden, um eine allgemeine AE schon nach einem Jahr bekommen zu können?

Danke schön!
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