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Nierderlassungserlaubnis mit ALG I und Wohngeld? (Gelesen: 2.932 mal)
Rainer77
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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27.12.2010 um 13:57:59
 
Hallo liebe Forenfreunde,

ich habe ein "kleines Problem" und zwar geht es um meine Frau (Vietnamesin, vietnamesische Staatsangehörigkeit).
Ich bin z.Zt. aus gesundheitlichen Gründen nicht erwerbstätig (also kein eigenes Einkommen) und meine Ehefrau bezieht ALG I , da ihr vor ein paar Wochen gekündigt worden ist.
Außerdem beziehen wir noch Wohngeld.
Letzte  Woche bin ich zur ABH um die Niederlassungserlaubnis zu beantragen, den Antrag hatten wir schon Zuhause ausgefüllt und meine Ehefrau unterschrieben.
Hier fingen die Probleme schon an, die Dame von der ABH teilte mir mit, dass meine Ehefrau persönlich anwesend sein muss, dass ich eine Generalvollmacht von meiner Ehefrau dabei hatte, interessierte sie nicht sonderlich, auch auf Nachfrage konnte sie mir keinen konkreten Paragraphen mitteilen, wo dies steht. Ist es korrekt dass beide Ehepartner zur Beantragung der Niederlassungerlaubnis anwesend sein müssen und eine Generalvollmacht nicht ausreicht?
Die Unterlagen hat sie sich dann trotzdem angeguckt und teilte mir eben mit dass das ALG I kein Problem (unschädlich) für die Niederlassungserlaubnis ist, aber das Wohngeld wohl schädlich ist, da es als Sozialleistung angesehen wird. Ist das korrekt, wir beziehen keine anderen Leistungen wie SGB II etc.pp, sondern nur ALG I und Wohngeld (Wohngeldbezug schließt schließlich SGB II Leistungen wie Sozialhilfe aus)?
Eine andere Sache, worauf ich keine Antwort finden kann, ist die Frage ob die Abfindung meiner Ehefrau (ca. 25000 Euro) nicht auch berücksichtigt werden muss, bei der Prüfung der Niederlassungserlaubnis, da eben schon alleine die Abfindung den Lebensunterhalt für mindestens ein Jahr sichert für uns beide?
Laut Aussage der Dame von der ABH ist die Abfindung nämlich überhaupt nicht relevant bei der Berechnung zur Sicherung des eigenen Lebensunterhalt....

Rainer
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sigi-n
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 27.12.2010 um 14:53:11
 
Rainer77 schrieb am 27.12.2010 um 13:57:59:
Eine andere Sache, worauf ich keine Antwort finden kann, ist die Frage ob die Abfindung meiner Ehefrau (ca. 25000 Euro) nicht auch berücksichtigt werden muss, bei der Prüfung der Niederlassungserlaubnis, da eben schon alleine die Abfindung den Lebensunterhalt für mindestens ein Jahr sichert für uns beide?


Dies würde dann aber sicher auch dem Wohngeldbezug entgegenstehen
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gc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #2 - 27.12.2010 um 16:57:58
 
sigi-n schrieb am 27.12.2010 um 14:53:11:
Dies würde dann aber sicher auch dem Wohngeldbezug entgegenstehen


Nein. Vermögen spielt beim Wohngeld - anders als bei Sozialleistungen nach SGB II / SGB XII - keine Rolle!

Die VwV AufenthG halten die tatsächliche Inanspruchnahme von Wohngeld für aufenthaltsrechtlich schädlich. Diese Auffassung der Innenpolitiker vom Sozialrecht widerspricht allerdings klar der wohnungs- und sozialpolitischen Zielsetzung des WoGG, breiten Bevölkerungsschichten angemessenen Wohnraum verfügbar zu machen und so der Bildung sozialer Brennpunkte entgegenzuwirken.

Die VwV AufenthG unterläuft leider die Zielsetzung des WoGG und hebelt in unzulässiger Weise Bundesrecht aus. Vor Gericht dürfte dies kaum haltbar sein. Zumindest dann, wenn auch ohne Wohngeld der Lebensunterhalt ohne Sozialleistungen nach SGB II / SGB XII gesichert ist, sollte dessen Inanspruchnahme ausländerrechtlich unschädlich sein.

Bei Euch sind schon aufgrund des Vermögens Sozialleistungen nach SGB II / SGB XII ausgeschlossen, weshalb das Wohngeld der NE nicht entgegenstehen sollte. Wenn die ABH dies anders sieht geht Folgendes:
1. Petition an Petitionsausschuss des Bundestages
2. Klagen auf die NE, oder notfalls solange Verzicht auf Wohngeld bis die NE erteilt ist.
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Rainer77
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #3 - 27.12.2010 um 17:04:38
 
Zitat:
Die VwV AufenthG unterläuft leider die Zielsetzung des WoGG und hebelt in unzulässiger Weise Bundesrecht aus. Vor Gericht dürfte dies kaum haltbar sein. Zumindest dann, wenn auch ohne Wohngeld der Lebensunterhalt ohne Sozialleistungen nach SGB II / SGB XII gesichert ist, sollte dessen Inanspruchnahme ausländerrechtlich unschädlich sein.

Bei Euch sind schon aufgrund des Vermögens Sozialleistungen nach SGB II / SGB XII ausgeschlossen, weshalb das Wohngeld der NE nicht entgegenstehen sollte. Wenn die ABH dies anders sieht geht Folgendes:
1. Petition an Petitionsausschuss des Bundestages
2. Klagen auf die NE, oder notfalls solange Verzicht auf Wohngeld bis die NE erteilt ist.


@gc
Vielen lieben Dank, der Auffassung war ich auch, nur leider war mir der genaue Vorgang nicht bekannt.
Weißt Du zufälligerweise auch, ob es zulässig ist, dass die ABH auf persönliche Anwesenheit trotz Generalvollmacht auf mich besteht, soweit mir bekannt ist reichte eine Vollmacht aus oder gibt es da eine andere Regelung bezüglich der ABH?
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davith
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #4 - 11.01.2011 um 14:49:58
 
gc schrieb am 27.12.2010 um 16:57:58:
Nein. Vermögen spielt beim Wohngeld - anders als bei Sozialleistungen nach SGB II / SGB XII - keine Rolle!

Die VwV AufenthG halten die tatsächliche Inanspruchnahme von Wohngeld für aufenthaltsrechtlich schädlich. Diese Auffassung der Innenpolitiker vom Sozialrecht widerspricht allerdings klar der wohnungs- und sozialpolitischen Zielsetzung des WoGG, breiten Bevölkerungsschichten angemessenen Wohnraum verfügbar zu machen und so der Bildung sozialer Brennpunkte entgegenzuwirken.

Die VwV AufenthG unterläuft leider die Zielsetzung des WoGG und hebelt in unzulässiger Weise Bundesrecht aus. Vor Gericht dürfte dies kaum haltbar sein. Zumindest dann, wenn auch ohne Wohngeld der Lebensunterhalt ohne Sozialleistungen nach SGB II / SGB XII gesichert ist, sollte dessen Inanspruchnahme ausländerrechtlich unschädlich sein.

Bei Euch sind schon aufgrund des Vermögens Sozialleistungen nach SGB II / SGB XII ausgeschlossen, weshalb das Wohngeld der NE nicht entgegenstehen sollte. Wenn die ABH dies anders sieht geht Folgendes:
1. Petition an Petitionsausschuss des Bundestages
2. Klagen auf die NE, oder notfalls solange Verzicht auf Wohngeld bis die NE erteilt ist.


Man soll entsprechende Urteile suchen. Es gab nämlich einige Gerichtsurteile in dieser Sache und einigen ABHs ist es auch bekannt. In dem Fall, dass ich kenne, war LU ohne Sozialleistungen nach SGB II / SGB XII gesichert, aber die Antragsteller bezogen Wohngeld.

Anders sieht es mit der Prognoseentscheidung wegen Sicherung des LU. ABH kann der Standpunkt vertreten, dass LU nicht langfristig gesichert ist. Zwar spricht den Bezug von ALG I nicht gegen NE, aber sollte ABH anderer Meinung sein, so dauert das Verfahren meistens so lange, dass der Antragsteller zwischenzeitlich entweder in ALG II rutsch oder einen Job findet.
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Daddy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Bundespolizei
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Nierderlassungserlaubnis mit ALG I und Wohngeld?
Antwort #5 - 11.01.2011 um 18:47:17
 
Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.
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